Aufgrund des im Jahre 1990 verabschiedeten Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer erliess der Bundesrat zwei Verordnungen bezüglich der zeitlichen Bemessung dieser Steuer. Demgemäss soll ab 1995 für juristische Personen in allen Kantonen die einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbesteuerung gelten. Für natürliche Personen hingegen bleibt es weiterhin den Kantonen überlassen, die Gegenwarts- oder Vergangenheitsbesteuerung für eine ein- oder zweijährige Bemessungsperiode anzuwenden.