Bundesrat und Parlament äusserten im Berichtsjahr ihren Unmut über die large Befolgung des seit 1980 geltenden Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) in den Kantonen. Nachdem 1984 erst drei Kantone der Pflicht zur Erstellung von Richtplänen nachgekommen waren – 1985 konnte neu nur der Richtplan von Uri genehmigt werden –, bestätigte eine ungehaltene Bundesrätin Kopp in ihrer Beantwortung der Einfachen Anfrage Loretan (fdp, AG), dass dem RPG auch in verschiedenen anderen Punkten nicht oder nur ungenügend Folge geleistet werde; namentlich bezüglich der Baubewilligungen ausserhalb von Bauzonen werde in weiten Teilen des Landes das Gesetz allzu locker gehandhabt.§
Um solchen Missständen zu begegnen, legten das EJPD und das EVD einen Entwurf zur Revision der RPG-Verordnung vor. Mit dem Kernstück der geplanten Ergänzung, dem bundesrätlichen Sachplan über die Fruchtfolgeflächen, soll der Schutz des ackerbaufähigen Landes verbessert werden. Der Sachplan geht – aufgrund des Ernährungsplans 80 – von einer erforderlichen Gesamtfläche für die Schweiz von 450'000 ha aus und legt die Anteile der einzelnen Kantone fest. Die Verordnung verlangt von den Kantonen, im Rahmen ihrer Richtpläne die Fruchtfolgeflächen und Bauzonen nach Gemeinden auszuweisen. Sollte der vom Bund vorgeschriebene Kantonsanteil an Fruchtfolgeflächen nicht erreicht werden, so müssten innerhalb von Bauzonen unüberbaubare Gebiete als sogenannte Planungszonen ausgeschieden werden; nötigenfalls kann der Bundesrat auch selber vorübergehend entsprechende Nutzungszonen festlegen. In der Vernehmlassung erfuhr der Grundsatz der vorgeschlagenen Verordnung – der verstärkte Schutz des für die Ernährung nötigen landwirtschaftlichen Bodens – breite Zustimmung. Abgelehnt wurde der Entwurf von den Bauwirtschafts- und Hauseigentümerverbänden, dem Schweizerischen Gewerbeverband, dem Redressement national, der Liberalen Partei sowie den Kantonen Obwalden und Waadt. Sie befürchteten eine Verknappung und damit eine Verteuerung des Baulandes und verwarfen die Vorlage als zu zentralistisch; ferner zweifelten sie die Rechtsgrundlage für einen derartigen ordnungspolitischen Eingriff an, der das Prinzip des Grundeigentums zu untergraben drohe. Die Frage nach der gesetzlichen Grundlage stellten auch SP, EVP, POCH, die Schweizerische Gesellschaft für ein neues Bodenrecht und der WWF. Ihrer Meinung nach sollten diese Massnahmen, die sie – im Gegensatz zu den erwähnten Kritikern – begrüssten, mit einem dringlichen Bundesbeschluss und nicht auf dem Verordnungsweg eingeführt werden ; um das Kulturland längerfristig zu schützen, solle zudem das RPG teilrevidiert werden. Heftig kritisiert wurden ferner die Grundsätze zur Ausscheidung von Bauzonen. Die FPD und das Redressement national sowie zwölf Kantone wollten den betreffenden Artikel ganz oder teilweise streichen. Ebenfalls umstritten waren die Bestimmungen für Ausnahmebewilligungen ausserhalb der Bauzone; die bürgerlichen Parteien und sieben Stände lehnten diese rundweg ab.