Teilrevision des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (Datenschutz bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur)

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Der Bundesrat beantragte dem Parlament, mit einer Teilrevision des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes eine neue rechtliche Grundlage für Bearbeitungen von Personendaten in der Bundesverwaltung zu schaffen. Dabei geht es primär um bisher noch nicht geregelte Bereiche, wie etwa die Protokolle der Arbeit an Computern (so genannte Randdaten) oder Listen von angewählten Telefonverbindungen. Personendaten, die bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur anfallen, dürfen grundsätzlich nicht aufgezeichnet und ausgewertet werden. Vorbehalten bleibt die Aufzeichnung und Auswertung zu abschliessend aufgezählten Zwecken. Der Vorschlag des Bundesrates verfolgt zwei Ziele: Einerseits sollen die Benutzerinnen und Benutzer dieser Infrastrukturen vor unzulässiger Datenbearbeitung geschützt werden. Andererseits soll den Betreibern die nötige gesetzliche Grundlage gegeben werden, damit sie die als notwendig erachteten Aufzeichnungen bestimmter Daten und deren Auswertung rechtmässig vornehmen können. Dabei behalten aber die in anderen Bundesgesetzen enthaltenen Datenschutzbestimmungen Vorrang.

Der Antrag der Kommissionsmehrheit der SPK-NR auf Nichteintreten auf das Geschäft zur Änderung des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (Datenschutz bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur) stiess in der Frühjahrssession auf Verwirrung. Nach einem Rückkommensantrag musste die erste Eintretensabstimmung (101 zu 57 für Eintreten) wiederholt werden. Die zweite Abstimmung fiel dann wesentlich knapper aus (79 zu 75 für Eintreten). In der Sommersession wurde dann der Entwurf des Bundesrats beraten. Er sieht eine gesetzliche Regelung zum Schutz personenbezogener elektronischer Daten vor. Es geht dabei um jene Personendaten, die bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur anfallen (z.B. Protokolle der Arbeit an Computern, Listen von angewählten Telefonverbindungen, etc.) und deren Handhabung in den bisherigen Datenschutzbestimmungen noch nicht geregelt ist. Diese Daten dürfen mit wenigen Ausnahmen weder aufgezeichnet noch ausgewertet werden. Alle Parteien äusserten ihren Unmut über den Gesetzesentwurf. Umstritten war, wem die Kompetenz zum Erlass der Ausführungsbestimmungen gegeben werden solle. Im Nationalrat wurde der Einzelantrag Bänzinger (gp, ZH), der forderte, dass die Ausführungsbestimmungen von der Bundesversammlung und nicht wie im Entwurf vorgesehen vom Bundesrat geregelt werden sollten, deutlich angenommen. Diese Regelung wurde allerdings vom Ständerat abgelehnt. Die Differenz wurde erst in der dritten Lesung mit einem Kompromissvorschlag ausgeräumt, der die grundsätzliche Kompetenz für die Ausführungsbestimmungen beim Bundesrat belässt. Im Falle von Bestimmungen, die die Parlamentsdienste oder das Parlament selber betreffen, sollen den Räten aber entsprechende Befugnisse an die Hand gegeben werden.