3.Revision des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung (AVIG)

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Der Bundesrat nahm eine grössere Revision des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung (AVIG) in Angriff, welche die langfristige Finanzierung der ALV sicherstellen soll. Entsprechende Vorschläge gingen im September in die Vernehmlassung. Mit dem Auslaufen der Notmassnahmen für die Rückzahlung der Schulden der ALV (Ende 2003) soll der Beitragssatz wieder auf zwei Lohnprozente für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zurückgefahren werden, Löhne zwischen CHF 106'800 (maximaler versicherter Verdienst) und CHF 267'000 bleiben aber weiterhin mit einem Prozent belastet (Deplafonierung). Damit eine über einen Konjunkturzyklus ausgeglichene Rechnung der Versicherung möglich wird, sollen sich der Bund und die Kantone fest an den Kosten der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der arbeitsmarktlichen Massnahmen beteiligen. Die Belastung von Bund und Kantonen wird dadurch im Vergleich zu heute nur wenig erhöht. Die Mindestbeitragszeit für die Geltendmachung von Ansprüchen soll von sechs auf zwölf Monate erhöht und die Entschädigungsdauer von 520 auf 400 Tage gekürzt werden, wobei für ältere Arbeitnehmer sowie IV- und UV-Rentner die heutige Dauer belassen werden soll. Weitergehenden Forderungen bürgerlicher Politiker (degressiv abgestufte Taggelder, schärfere Zumutbarkeitsregeln, längere Wartezeiten für den Bezug von Taggeldern, Aufteilung der ALV in eine obligatorische Grundversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung) erteilte der Bundesrat eine Absage, da sie in den meisten Fällen nur die Sozialhilfe belasten würden. Das Seco prüfte Vorschläge, von Unternehmen und Branchen, die eine „Hire and Fire“-Politik betreiben, höhere Beiträge an die ALV zu verlangen, nahm diese dann aber nicht in die Vernehmlassungsvorlage auf. In Skandinavien und in einzelnen Staaten der USA hat man mit differenzierten Beiträgen gute Erfahrungen gemacht. Eine Reduktion bei den Taggeldern, die in der Volksabstimmung von 1997 deutlich verworfen wurde, lehnte Wirtschaftsminister Couchepin ab, da sie zu gravierenden sozialen Problemen führen könnte. Er bezeichnete die Vorlage als ausgewogen und den Anliegen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber Rechnung tragend. Diese Einschätzung wurde durch die gleichmässig verteilte Unzufriedenheit der Sozialpartner bestätigt. Der Arbeitgeberverband zeigte sich „schockiert“ ob der Absicht des Bundesrates, eine „Reichtumssteuer“ einzuführen („Solidaritätsbeitrag“ der höheren Einkommen), die Gewerkschaften stuften diesen als zu niedrig ein und kritisierten, mit den Leistungskürzungen bitte der Bundesrat die „Schwächsten der Gesellschaft zusätzlich zur Kasse“.

Ende Februar verabschiedete der Bundesrat seine Vorlage zur 3. Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) zuhanden des Parlaments. Ziel der Revision ist, die Finanzierung der ALV mittelfristig unter Annahme einer durchschnittlichen Arbeitslosigkeit von 100'000 Personen zu sichern sowie weiterhin eine rasche und nachhaltige Wiedereingliederung der Arbeitslosen zu erreichen. Um die Schulden der ALV abzubauen, war mit dem Stabilisierungsprogramm von 1999 die Erhöhung des Beitragssatzes von 2,0 auf 3,0 Lohnprozente bis Ende 2003 verlängert und die (nicht versicherten) Einkommen zwischen CHF 106'800 und CHF 267'000 mit einem weiteren Lohnprozent belastet worden (Deplafonierung). Der Bundesrat beantragte nun eine generelle Rückführung auf zwei Lohnprozente, wollte aber die zusätzliche Beitragspflicht der Besserverdienenden („Solidaritätsprozent“) im Sinn einer konjunkturresistenten Finanzierung beibehalten. Gleichzeitig sah er Anpassungen bei der Arbeitslosenentschädigung vor. Einerseits sollte wegen des Freizügigkeitsabkommens mit der EU die Mindestbeitragszeit, die einen Entschädigungsanspruch auslöst, von sechs auf zwölf Monate erhöht, andererseits die Entschädigungsdauer von 520 auf 400 Tage gekürzt werden, wobei für ältere Arbeitnehmer (ab 55 Jahren) sowie IV- und Unfallversicherungs-Rentner die heutige Dauer belassen wird, sofern sie 18 Beitragsmonate aufweisen. Die Sozialpartner liefen umgehend Sturm gegen die Vorlage. Nicht bestritten war die Erhöhung der Beitragszeit; die Arbeitgeber wehrten sich aber gegen die Beibehaltung der Deplafonierung, die sie als verkappte Reichtumssteuer werteten, die Gewerkschaften erachteten die Reduktion der Entschädigungsdauer als eindeutigen Sozialabbau. Allgemein akzeptiert wurde hingegen ein Systemwechsel bei der finanziellen Beteiligung der öffentlichen Hand: Bund und Kantone sollen sich künftig fest an den Kosten der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) und der arbeitsmarktlichen Massnahmen beteiligen; im Gegenzug wird auf die Finanzierungsbeiträge der Kantone in ausserordentlichen Situationen verzichtet. Neu definiert wurden auch die anrechenbaren Erziehungszeiten, da vermutet wurde, die 1995 eingeführte Regelung habe zu Missbräuchen geführt: Neu muss jemand, der Ansprüche geltend macht, unmittelbar vor dem familiär bedingten Erwerbsunterbruch in der Schweiz oder in der EU gearbeitet haben, und die Erziehungsphase darf maximal drei Jahre dauern.

In der Sommersession folgte der Ständerat dem Bundesrat in den wesentlichen Punkten, verweigerte aber dem Solidaritätsbeitrag seine Zustimmung mit der Begründung, dass bei dessen Einführung versprochen worden sei, dass es sich lediglich um eine vorübergehende Massnahme handle. Mit Unterstützung der SP und von welschen Abgeordneten der FDP setzte sich Bundesrat Couchepin vergeblich dafür ein, das zusätzliche Lohnprozent weiterhin zu erheben, um gegen Konjunktureinbrüche gewappnet zu sein. Auf Antrag der Kommission wurde der Bundesrat aber verpflichtet, bei Erreichen eines Schuldenstandes des Ausgleichsfonds von 2,5% dem Parlament eine Beitragserhöhung vorzulegen. Nicht durchsetzen konnte sich ein Antrag aus der SP, älteren Arbeitslosen bereits ab 50 Jahren die verlängerte Bezugsdauer zu gewähren .

Der Nationalrat beriet die Revision in der Wintersession. Zwei Nichteintretens- resp. Rückweisungsanträge aus der SP-Fraktion wurden klar verworfen. Die grosse Kammer bemühte sich allerdings, die Vorlage sozialverträglicher zu gestalten. Gegen den Widerstand von FDP und SVP folgte sie beim Solidaritätsprozent mit 92 zu 59 Stimmen dem Bundesrat. Zudem fügte sie zwei Bestimmungen im Interesse der Randregionen und der älteren Arbeitnehmer ein. In Kantonen mit erhöhter Arbeitslosigkeit erteilte sie dem Bundesrat die Kompetenz, die Bezugsdauer für alle Versicherten vorübergehend auf 520 Tage zu erhöhen; zudem beschloss sie, dass über 55-jährige Arbeitlose auch nach ihrer Aussteuerung in arbeitsmarktliche Massnahmen aufzunehmen sind. Weitergehende Anträge (Gewährung von 520 Taggeldern ab Alter 50, 100% Lohnfortzahlung für Mitarbeiter von Firmen in Nachlasstundung) wurden hingegen abgelehnt. In der Gesamtabstimmung passierte das Gesetz mit 32 zu 22 Stimmen bei 72 Enthaltungen, ein deutliches Zeichen dafür, dass weder die Linke noch die Rechte mit dem Ergebnis zufrieden war. Zustimmung fand die Revision lediglich bei der CVP und den Liberalen. Die Presse führte einzelne der im Nationalrat geäusserten Forderungen und der getroffenen Entscheidungen auf das Swissair-Debakel zurück.

Die Räte führten in der Frühjahrssession die Differenzbereinigung bei der 3. Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) zu Ende. In der besonders umstrittenen Frage des Solidaritätsbeitrages der Besserverdienenden (1% für Lohnanteile zwischen CHF 106'800 und 267'000), für dessen Beibehaltung sich Bundesrat und Nationalrat ausgesprochen hatten, einigten sich die Kammern auf einen Kompromiss, wonach der Bundesrat die Solidaritätsabgabe einführen muss, wenn der Schuldenstand des ALV-Fonds CHF 5 Mrd. übersteigt; in der ersten Runde hatte der Ständerat hier lediglich einer Kann-Formulierung zugestimmt. Als Entgegenkommen an die Linke und die Gewerkschaften, welche wegen der Reduktion der Taggelder von 520 auf 400 seit Beginn der Debatten mit dem Referendum drohten, hatte der Nationalrat die Möglichkeit für die Kantone eingeführt, bei hoher Arbeitslosigkeit die maximale Entschädigungsdauer regional und befristet auf 520 Tage zu erhöhen. Weil der nationalrätliche Vorschlag keine finanzielle Beteiligung der Kantone vorsah, strich der Ständerat diese Bestimmung vorerst mit 33 zu 6 Stimmen. Die Kommission des Nationalrates schlug daraufhin einen Kantonsbeitrag von 20% vor; dieser Antrag wurde mit 101 zu 64 Stimmen angenommen, worauf auch der Ständerat zustimmte, die zeitliche Befristung (maximal zweimal sechs Monate) allerdings etwas schärfer fasste. In diesem Punkt schloss sich der Nationalrat der kleinen Kammer an. In erster Lesung hatte der Nationalrat zudem beschlossen, dass Arbeitslose, die älter als 55 Jahre sind, auch nach ihrer Aussteuerung in arbeitsmarktliche Massnahmen aufzunehmen seien. Der Ständerat verwarf diesen Vorschlag zweimal mit dem Argument, damit würden die Grenzen zwischen Sozialversicherung und Fürsorge aufgeweicht. Mit 92 zu 70 Stimmen beugte sich der Nationalrat der kleinen Kammer. In der Schlussabstimmung wurde die Vorlage mit 114 zu 58 bzw. 36 zu 5 Stimmen gutgeheissen. SP und Grüne stimmten geschlossen gegen die Vorlage.

Eine „Vereinigung zum Schutz der Arbeitslosen“ aus La-Chaux-de-Fonds (NE) und die Gewerkschaften SGB und CNG ergriffen mit Unterstützung der SP und der Grünen erfolgreich das Referendum gegen die Revision. Sie kritisierten insbesondere die zeitliche Kürzung des Taggeldanspruchs sowie die Streichung des Solidaritätsbeitrages der Besserverdienenden. Die Befürworter der Revision erklärten demgegenüber, mit der Revision sei ein soziales, konjunkturunabhängiges und wirkungsvolles System zur Unterstützung der Arbeitslosen geschaffen worden. Der Abstimmungskampf war nicht sehr heftig, da die Positionen im Rechts-Links-Schema klar bezogen waren und die Vorlage im Schatten der stark polarisierenden Volksinitiative der SVP „gegen Asylrechtsmissbrauch“ stand, die gleichentags zur Abstimmung gelangte.
In der Volksabstimmung vom 24. November wurde die AVIG-Revision mit rund 56% der Stimmen angenommen, wobei allerdings die Kantone Wallis, Neuenburg, Genf und Jura Nein-Stimmenanteile von zum Teil deutlich über 50% aufwiesen. Die stärkste Zustimmung fand die Vorlage im Kanton Appenzell-Innerrhoden mit über 68% Ja-Stimmen sowie in Obwalden und Graubünden mit mehr als 62% .

Abstimmung vom 24. November 2002

Beteiligung: 47,8%
Ja: 1 234 623 (56,1%)
Nein: 966 626 (43,9%)

Parolen:
– Ja: FDP (1*), CVP (1*), SVP, LP, FPS, EDU; Economiesuisse, SAGV, SGV
– Nein: SP, GP, EVP, Lega, PdA, CSP; SGB, CNG, KV Schweiz; Caritas
– Stimmfreigabe: SD
* In Klammer Anzahl abweichender Kantonalsektionen

Die Vox-Analyse zur Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes zeigte, dass das Abstimmungsverhalten weitgehend von der Parteisympathie für die SP, deren Anhänger die Vorlage zu 77% ablehnten, und von den Vorstellungen der Rolle des Staates in der Wirtschaft bestimmt waren. Letzteres erklärt, weshalb die stärker auf Staatsintervention setzenden SVP-Sympathisanten mit Ja-Stimmenanteilen von 67% die Revision wesentlich weniger deutlich annahmen als jene der FDP mit 88%. Weitere Verhaltensunterschiede traten in Bezug auf Alter, Sprachregionen und Erwerbstätigkeit auf. Am deutlichsten wurde die Vorlage von den über 60-jährigen Stimmberechtigten angenommen, die von der Revision nicht mehr betroffen sind, sowie von der Altersklasse der 18- bis 29-Jährigen, allerdings nur von denen, die im Arbeitsprozess integriert sind. Die Ablehnung in der Romandie wurde darauf zurückgeführt, dass die Linke dort insgesamt stärker ist als in der Deutschschweiz, sowie auf die im Durchschnitt doppelt so hohe Arbeitslosigkeit, weshalb es auch in der politischen Mitte und bei der Rechten mehr Nein-Stimmen gab. Ein Vergleich mit der 1997 für die Linke erfolgreichen Abstimmung gegen den dringlichen Bundesbeschluss zum AVIG vom Dezember 1996 zeigte, dass die Niederlage der Linken und Gewerkschaften auf die geringere Unterstützung durch die eigene Klientel zurückzuführen war. Besonders ausgeprägt fiel diese Aufweichung der Nein-Front in der Romandie aus, wo die Gewerkschaften 1997 noch auf eine fast 100%-ige Unterstützung der Linken hatten zählen können. Die zweite auffallende Veränderung im Stimmverhalten war das Verschwinden des Unterschieds zwischen Frauen und Männern, der 1997 noch 13 Prozentpunkte betragen hatte. Während damals die Frauen, egal ob erwerbstätig oder nicht, deutlich gegen die Revision gestimmt hatten, verhielten sie sich diesmal gleich wie die Männer.
Auf Antrag des EVD beschloss der Bundesrat Ende November, die AVIG-Revision auf der Beitragsseite vorzuziehen und die Lohnbeiträge auf den 1. Januar 2003 entsprechend zu senken.

Das revidierte Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) trat auf den 1. Juli in Kraft. Für Arbeitslose unter 55 Jahren wurde damit die Bezugsdauer von 520 auf 400 Tage reduziert, was zu rund 2500 zusätzlichen Aussteuerungen führte. Kantone mit einer Arbeitslosenquote von über 5% können beim Bund den Antrag auf eine Verlängerung um 120 Tage stellen, müssen aber 20% der Taggelder selber bezahlen. Im Berichtsjahr stellten der Kanton Genf und drei Distrikte in der Waadt entsprechende Anträge, denen vom Seco stattgegeben wurde.