Parlamentarische Initiative Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

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Le manque de transparence et de cohérence de l'écheveau juridique constituant notre protection sociale fait l'objet de récriminations depuis de nombreuses années. Afin d'accélérer le processus d'uniformisation formel en cours, le Conseil des Etats a accepté de donner suite à une initiative de Josi Meier (pdc, LU), laquelle exige la promulgation d'une loi fédérale portant sur une partie générale du droit des assurances. A cet effet, le projet de code coordonnateur élaboré par la Société suisse du droit des assurances a été soumis en procédure de consultation. De son côté, le conseiller national Berger (udc, VD) a attiré l'attention sur les charges administratives, considérées comme excessives, que supportent les employeurs des petites et moyennes entreprises. Il a ainsi déposé un postulat (Po. 84.411), transmis au Conseil fédéral, invitant ce dernier à étudier les moyens susceptibles de simplifier les modalités de perception des cotisations aux assurances obligatoires.

Einstimmig verabschiedete die kleine Kammer den Entwurf zu einem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), welcher auf eine parlamentarische Initiative von Josi Meier (cvp, LU) (Pa.Iv. 85.227) aus dem Jahr 1985 zurückgeht. Das neue Gesetz strebt lediglich eine Koordination der wichtigsten allgemeingültigen Normen des in verschiedenen Gesetzen enthaltenen Sozialversicherungsrechts an, sollte also zu keinen materiellen Veränderungen der bestehenden Sozialversicherungswerke führen.

In seiner Stellungnahme zur Vorlage begrüsste der Bundesrat zwar die Vereinheitlichung von Begriffen, Rechtsinstituten und Verfahrensregelungen sowie eine bessere Koordination im Beitrags-und Leistungsbereich der verschiedenen Sozialversicherungen, betonte aber, seiner Ansicht nach komme dem ATSG angesichts der zurzeit hängigen Geschäfte – 10. AHV-Revision, Revision der Krankenversicherung, Überprüfung der Dreisäulen-Konzeption – und der nicht absehbaren Entwicklungen im europäischen Einigungsprozess keine vorrangige Priorität zu.

Der Nationalrat stimmte dem Antrag seiner vorberatenden Kommission zu und setzte die Beratungen über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) für zwei Jahre aus. Er übernahm damit die Argumentation von Bundesrat und Kommission, wonach es im jetzigen Zeitpunkt bei den Sozialversicherungen dringendere Geschäfte gebe (anstehende Revisionen einzelner Versicherungszweige, Auswirkungen eines eventuellen EWR-Beitritts). Kommissionspräsident Allenspach (fdp, ZH) wies auch auf die Schwierigkeiten hin, gewisse Bereiche mit spezifischen Problemen — so etwa die mehr arbeitsmarktpolitisch ausgerichtete Arbeitslosenversicherung — in ein verallgemeinerndes "Dachgesetz" einzubringen. Im Zentrum der Diskussionen in der Kommission sei denn auch die Frage gestanden, ob ein solcher allgemeiner Teil überhaupt sinnvoll sei, oder ob man nicht besser durch individuelle Anderungen und Anpassungen aller Sozialversicherungsgesetze eine Harmonisierung anstreben sollte, wie dies bei der Totalrevision des Militärversicherungsgesetzes (MVG) praktiziert worden sei.

Die Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK) nahm im Spätsommer die Beratung des von einer Ständeratskommission erarbeiteten Entwurfes zu einem Bundesgesetz über einen allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wieder auf, welche sie Ende 1992 ausgesetzt hatte. Nach Kenntnisnahme der zustimmenden Stellungnahme des Bundesrates beschloss sie, auf die Vorlage einzutreten. Sie bestimmte eine Subkommission, die sich vertieft mit der gesetzestechnisch sehr komplexen Materie befassen und Anträge zuhanden der Gesamtkommission formulieren soll.

Der Nationalrat hiess in der Wintersession die von seiner vorberatenden Kommission beantragte Fristverlängerung für das Gesetzesprojekt Allgemeiner Teil Sozialversicherungsrecht (ATSG) gut. Dieses geht auf eine parlamentarische Initiative von alt Ständerätin Meier (cvp, LU) aus dem Jahre 1985 zurück. Nach jahrelangen Vorarbeiten, mehreren Vernehmlassungsverfahren und Stellungnahmen des Bundesrates sowie inzwischen geänderter Ausgangslage durch den Wandel in der Gesetzgebung wurde im Sommer des Berichtsjahres von einer Subkommission eine schlankere Version "ATSG light" erarbeitet, welche insbesondere das BVG nicht mehr beinhalten will, weil in den meisten Ländern der EU die betriebliche Altersvorsorge nicht der staatlichen Sozialgesetzgebung unterstellt ist. Diese letzte Version wurde von der zuständigen Kommission mit 18 zu 2 Stimmen verabschiedet. Innerhalb der nochmals um zwei Jahre verlängerten Frist wird das BSV den Entwurf und insbesondere den sehr komplexen Anhang bereinigen.

Die langwierigen Bemühungen um eine Vereinheitlichung von Begriffen und Verfahrensregeln im Bereich der Sozialversicherungen scheinen endlich zu einem Ende zu kommen. Der Nationalrat, der in den letzten Jahren federführend bei der Umsetzung der ursprünglich vom Ständerat initiierten Vorlage war, genehmigte das Gesetz über den allgemeinen Teil der Sozialversicherung (ATSG) in einer gegenüber den ersten Vorarbeiten bedeutend schlankeren Version, die insbesondere die betriebliche Vorsorge (BVG) nicht mehr umfasst.

In der Herbstsession konnte nach langen Vorarbeiten – die auslösende parlamentarische Initiative von alt Ständerätin Josi Meier (cvp, LU) war 1985 eingereicht worden – der Allgemeine Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Parlament verabschiedet werden. Der ATSG stärkt die Stellung der Versicherten in verschiedener Hinsicht. Verfahren und Begriffe wurden vereinheitlicht und Gerichtsentscheide ins Gesetz aufgenommen, was die Rechtssicherheit erhöht. Alle allgemein gültigen Bestimmungen sind im ATSG zusammengefasst, während die Besonderheiten der einzelnen Sozialversicherungszweige weiterhin in den Einzelgesetzen geregelt bleiben. Als wichtigste materielle Änderung bringt der ATSG in allen Sozialversicherungen ein vereinfachtes Einspracheverfahren. Allerdings umfasst das neue Regelwerk weder die berufliche Vorsorge noch die Zusatzversicherungen im Krankenversicherungsbereich.

Das Parlament genehmigte einstimmig den aktualisierten Anhang zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG), mit welchem die einzelnen Sozialversicherungsgesetze dem neuen Regelwerk angepasst werden. Das ATSG fasst zahlreiche Bestimmungen, die bisher in den einzelnen Gesetzen enthalten waren, zusammen und führt so zu einer formalen Koordination und einer Harmonisierung der Begriffe. Das ursprüngliche Ziel einer Vereinheitlichung der verschiedenen Zweige der Sozialversicherung wurde allerdings nur hinsichtlich der Verfahren verwirklicht. Ausgenommen ist zudem die massgeblich vom Privatrecht beeinflusste berufliche Vorsorge. Mit einer Parlamentsverordnung wurden zusätzlich die Anpassungen an das Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU vorgenommen, das auf den 1. Juni des Berichtsjahrs rechtsgültig wurde. Das ATSG tritt auf den 1.1.2003 in Kraft.