Brennpunkt Fotokopien und Urheberecht

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Im Februar reichte die Pro Litteris, die Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst, 15 Zivilklagen gegen Betriebe ein, die sich nach wie vor weigerten, die im Urheberrechtsgesetz vorgesehenen Gebühren für Fotokopien zu bezahlen. Die Musterprozesse sollen Druck auf die rund 1500 renitenten Betriebe ausüben. Wenig Erfolg hatte die Pro Litteris mit ihrer Forderung, eine "Bildschirm-Abgabe" einzuführen. Mit dem Hinweis auf die mangelnde gesetzliche Grundlage erklärte der Gewerbeverband, einer der wichtigsten Gesprächspartner der Pro Litteris auf der Nutzerseite, er werde in diesem Punkt jegliche Verhandlung boykottieren.

Im Streit zwischen der Schweizer Urheberrechtsgesellschaft Pro Litteris und Firmen, die sich weigern, den für sie festgesetzten Tarif für Fotokopien zu entrichten, entschied erstmals ein Gericht (Zürcher Obergericht). Gegen ein Treuhandbüro, welches von der Pro Litteris exemplarisch eingeklagt worden war, befand das Gericht, dass auch jene Betriebe bezahlen müssen, die im Normalfall keine geschützten Werke kopieren, da der Grenzfall zwischen null und einer Kopie, die bereits den Grundtarif auslöst, praktisch nicht eruierbar sei.

In einem von der Urheberrechtsgesellschaft Pro Litteris angestrengten Pilotprozess entschied das Bundesgericht, dass jeder Betreiber eines Photokopiergeräts, das unter einen urheberrechtlichen Pauschaltarif fällt, auch dann eine Gebühr bezahlen muss, wenn er gar keine urheberrechtlich geschützten Werke kopiert. Im konkreten Fall ging es um die Weigerung eines Treuhandbüros, die für einen Betrieb mit einem Angestellten vorgesehene Urheberrechtsgebühr von CHF 30 pro Jahr zu bezahlen. Die Lausanner Richter befanden, es lasse sich mit vertretbarem Aufwand gar nicht erfassen, ob und wie oft der Betreiber eines Photokopierers geschützte Werke vervielfältige, weshalb eine auf Tarife gestützte schematische Festlegung der Vergütungsansprüche rechtens sei.

Um ihre Rechte (gerade auch im Hinblick auf die Entwicklungen des Internet) besser wahrnehmen zu können und Administrativkosten zu senken, schlossen sich die vier Verwertungsgesellschaften der Schweiz (Pro Litteris, Suisa, Suissimage und Société Suisse des Auteurs SSA) unter dem Namen «Swiss Multimedia Copyright Clearing Center» zu einer Zweckgemeinschaft zusammen.