Als erster ausländischer Privatfernsehkanal startete RTL plus im Berichtsjahr den Betrieb eines Schweizer Werbefensters. Dies bot auch Anlass für eine Interpellation Stamm (fdp, AG), welche das Werbefenster als ein unzulässiges Abschöpfen des schweizerischen Werbemarktes durch einen ausländischen Veranstalter beklagte. In seiner Antwort wies der Bundesrat auf das dem nationalen Recht übergeordnete Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen hin, welches die Grundlage für den Zulassungsentscheid des EVED gebildet hatte. Dieses Übereinkommen sieht einerseits die Möglichkeit von Werbefenstern, die sich an ein Vertragsland richten, ausdrücklich vor. Ein Gegenrecht könnte demgemäss auch von einem Schweizer Veranstalter geltend gemacht werden. Andererseits genügt es gemäss Europäischem Übereinkommen für die Weiterverbreitung, wenn wichtige Teile eines Programms gleichzeitig, vollständig und unverändert ins Programm aufgenommen werden. Im Übrigen präzisierte der Bundesrat, dass RTL plus über Satelliten drahtlos in die Schweiz übermittelt wird. Die für die Schweiz bestimmten Werbesplits werden erst in den Kopfstationen der Schweizer Kabelnetze in das deutsche Programm eingefügt und über Kabel weiterverbreitet.
- Mot-clés
- Date
- 18 juin 1993
- Type
- Interpellation / Question
- n° de l'objet
- 93.3188
- Acteurs
- Sources
-
Afficher
- AB NR, 1993, S. 1447 f.
- TA, 9.1. und 8.3.93; NQ, 5.3.93.
de Matthias Rinderknecht
Modifié le 21.03.2025
Modifié le 21.03.2025