Anwendungsbereich des Postgesetzes. Präzisierung (Pa. Iv. 21.505)

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Mittels einer im Dezember 2021 eingereichten parlamentarischen Initiative forderte Judith Bellaïche (glp, ZH) den Anwendungsbereich des Postgesetzes zu präzisieren. Die GLP-Nationalrätin störte sich daran, dass Lieferdienste für schnell verderbliche Produkte nicht explizit vom Postgesetz ausgeschlossen sind, obwohl sie Leistungen ausserhalb der Grundversorgung erbrächten und somit in keiner Konkurrenz zur Post stünden. Entsprechend sollten solche Lieferdienste auch nicht der Meldepflicht gemäss Postgesetz unterstehen, so Bellaïche. Unternehmen, die dieser Meldepflicht unterstehen, sind unter anderem dazu verpflichtet, die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen zu gewährleisten, und sie müssen mit den Personalverbänden Verhandlungen über einen GAV führen.
Die KVF-NR befasste sich im Januar 2023 mit der Initiative und gab ihr mit 16 zu 9 Stimmen Folge. Sie vertrat mehrheitlich die Ansicht, dass Klärungsbedarf bestehe, welche Anbieter unter die Meldepflicht gemäss Postgesetz fallen und welche nicht. Zudem stimmte die Kommission der Initiantin zu, dass die derzeit bestehende Auslegung des Gesetzes die Lieferdienste, welche Expresssendungen anbieten, wirtschaftlich einschränke, obwohl sie nicht im Bereich der postalischen Grundversorgung operierten.

Die KVF-SR beriet im August 2023 eine parlamentarische Initiative Bellaïche (glp, ZH), die forderte, dass der Anwendungsbereich des Postgesetzes präzisiert wird. Konkret sollten Kurierdienste für schnell verderbliche Lebensmittel nicht mehr dem Postgesetz unterstellt werden. Die KVF-SR stellte zunächst aber weiteren Klärungsbedarf fest, da eine Diskrepanz zwischen der Auslegung des Postgesetzes durch die PostCom und dem Wortlaut der Postverordnung bestehe: In der Postverordnung würden Kurier- und Expresspostsendungen bereits von der Meldepflicht gemäss Postgesetz ausgenommen.
Im Januar 2024 liess die KVF-SR dann verlauten, dass zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts die rechtliche Situation geklärt hätten. Das Vermitteln von Essenslieferungen über Internetplattformen stelle laut den Urteilen keinen Postdienst dar und sei darum vom Postgesetz ausgenommen. Die Kommission sah das Anliegen der Initiantin somit als obsolet an und gab der parlamentarischen Initiative einstimmig keine Folge.