Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel in grenzüberschreitenden Zivilprozessen (BRG 24.035)

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In Erfüllung einer Motion der RK-SR (Mo. 20.4266) hatte der Bundesrat im November 2022 einen Entwurf zum erleichterten Einsatz elektronischer Kommunikation bei grenzüberschreitenden Zivilprozessen in die Vernehmlassung geschickt. Künftig sollen Befragungen mittels Telefon- oder Videokonferenz einer Person in der Schweiz im Rahmen eines ausländischen Zivilverfahrens auch ohne vorherige behördliche Genehmigung zulässig sein; eine vorgängige Mitteilung wäre ausreichend. Diese Regel soll zudem auch auf Anhörungen ausserhalb des Beweisverfahrens, beispielsweise beim Vorbringen der Prozessparteien, ausgeweitet werden. Um dies umzusetzen, würde eine Anpassung der betroffenen Artikel im Haager Beweiserhebungsübereinkommen (HBewÜ) und im IPRG erfolgen. In der Vernehmlassung stiess der Entwurf auf breite Zustimmung. Der Bundesrat verabschiedete daraufhin im März 2024 seine Botschaft zuhanden des Parlaments, welche, unter Anpassung einiger technischer Details, inhaltlich praktisch unverändert geblieben war.

Dossier: Revision der Zivilprozessordnung (2018–)

In der Herbstsession 2024 behandelte der Nationalrat als Erstrat den bundesrätlichen Entwurf zum erleichterten Einsatz elektronischer Kommunikation bei grenzüberschreitenden Zivilprozessen. Um dieses Ansinnen umzusetzen, schlug die Regierung eine Anpassung der betroffenen Artikel im Haager Beweiserhebungsübereinkommen (HBewÜ) und im IPRG vor. Mit 16 zu 7 Stimmen (1 Enthaltung) befürwortete die zuständige RK-NR sowohl Eintreten als auch die Zustimmung zur Vorlage. Laut Kommissionssprecher Christian Dandrès (sp, GE) schaffe die vorgeschlagene Erleichterung der elektronischen Kommunikation Vorteile für die Verwaltung und die Schweizer Prozessbeteiligten, denn bis jetzt musste für jeden Fall eine separate Genehmigung zur elektronischen Kommunikation erteilt werden, was besonders zivilrechtliche Fälle oft verzögert habe. Diverse Fraktionen äusserten sich positiv zum Entwurf, so betonte beispielsweise GLP-Fraktionssprecher Beat Flach (glp, AG) dessen Wirtschaftsfreundlichkeit, da auch Schweizer Unternehmungen bei einem Zivilprozessverfahren im Ausland nun einen erleichterten Kommunikationsweg vorfinden würden. Eine Minderheit um Jean-Luc Addor (svp, VS) stellte den Antrag auf Nichteintreten. Wie Addor im Plenum ausführte, stelle die Aufhebung einer Genehmigungspflicht einen Verlust an territorialer Souveränität dar, welcher keine besonderen Vorteile für die Schweiz selbst biete. Bundesrat Beat Jans versuchte seinerseits diese Bedenken aufzunehmen und merkte an, dass Videokonferenzen im Gegenteil die Schweizer Souveränität sogar stärken würden, da keine ausländischen Gerichtsvertreterinnen und Gerichtsvertreter physisch in die Schweiz kommen müssten. Sowohl beim Eintreten als auch in der Gesamtabstimmung unterlag die geschlossen stimmende SVP-Fraktion allen anderen Fraktionen und der bundesrätliche Entwurf wurde mit 123 zu 65 Stimmen angenommen. Gleichzeitig wurde die der Vorlage zugrundeliegende Motion der RK-SR (Mo. 20.4266) für modernere grenzüberschreitende Zivilprozesse stillschweigend abgeschrieben.

Dossier: Revision der Zivilprozessordnung (2018–)

In der Wintersession 2024 behandelte die kleine Kammer als Zweitrat erstmals die bundesrätliche Vorlage zum erleichterten Einsatz elektronischer Kommunikation bei grenzüberschreitenden Zivilprozessen. Die RK-SR beantragte einstimmig, die Anpassung der betroffenen Artikel im Haager Beweiserhebungsübereinkommen (HBewÜ) und im IPRG anzunehmen. Wie Kommissionssprecherin Mathilde Crevoisier (sp, JU) erläuterte, komme der Verzicht auf eine Genehmigungspflicht für Telefon- oder Videokonferenzen für Personen in der Schweiz im Rahmen eines ausländischen Zivilverfahrens einem Effizienzgewinn für solche Verfahren gleich, da sowohl die Kosten für die Teilnehmenden als auch der bürokratischer Aufwand reduziert würden. Im Gegensatz zum Nationalrat, wo es noch vereinzelten Widerstand von Mitgliedern der SVP-Fraktion gab, nahm der Ständerat die Vorlage einstimmig an und schrieb gleichzeitig die der Vorlage zugrundeliegende Motion der Rechtskommission (Mo. 20.4266) ab.

In der Schlussabstimmung wurde der bundesrätliche Entwurf von beiden Räten angenommen. Er passierte den Nationalrat mit 132 zu 59 Stimmen bei 6 Enthaltungen und den Ständerat mit 43 zu 1 Stimmen, wobei jeweils Vertreterinnen und Vertreter der SVP-Fraktion dagegen votierten.

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