Année politique Suisse 2001 : Grundlagen der Staatsordnung / Rechtsordnung
 
Strafrecht
print
Ermittlungsmethoden
Nachdem das Parlament im Vorjahr die Revision der Bestimmungen über die Überwachung des Telefonverkehrs verabschiedet hatte, befasste sich in der Wintersession der Nationalrat mit dem in der Botschaft des Bundesrats von 1998 ebenfalls enthaltenen neuen Gesetz über die verdeckte Ermittlung. Die Fraktion der Grünen und ein Teil der SP-Fraktion beantragten erfolglos Nichteintreten. Ihre Haupteinwände waren die Gefahr, dass solche verdeckte Ermittler als agents provocateurs wirken könnten, und dass ihr nicht transparentes Mitwirken an Gerichtsprozessen rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechen würde. In der Detailberatung wurde auf Antrag der Kommission explizit eine Garantie für die Wahrung der Verteidigungsrechte und dabei insbesondere der Anspruch auf ein faires Verfahren aufgenommen. Der Rat schränkte ferner den Anwendungsbereich der verdeckten Fahndung stark ein. Zulässig soll sie (nach dem Scheitern anderer Fahndungsmethoden) nur bei einigen wenigen, in einem Katalog abschliessend festgelegten Delikten sein. Es handelt sich dabei um Straftaten, bei denen keiner der Beteiligten an einer Aufdeckung interessiert ist (namentlich Drogengeschäfte, illegaler Waffen- und Dual-Use-Güter-Handel, Hehlerei und Geldwäscherei). Die Vorkehrungen gegen ein Auftreten der verdeckten Ermittler als agents provocateurs wurden vom Nationalrat gegenüber der bundesrätlichen Fassung noch etwas verstärkt [23].
Das Parlament ratifizierte das 1999 mit Ungarn abgeschlossene Abkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität [24].
Der vom Bundesrat gewünschte Beitritt der Schweiz zum Schengener Abkommen der EU ist im Berichtsjahr intensiv diskutiert worden, aber noch nicht nähergerückt. Der dem EU-Nichtmitglied Schweiz verwehrte Zugang zur Fahndungsdatenbank des Schengener Informationssystems erschwert die internationale Zusammenarbeit zwischen den Polizeistellen und führte auch in der EU zur Befürchtung, dass die Schweiz infolge dieser für sie gesperrten Informationen zu einem Rückzugsgebiet für im EU-Raum tätige Kriminelle werden könnte. Andererseits bestanden innerhalb der EU weiterhin grosse Widerstände, die Schweiz in das Schengener System (und damit verbunden, das Dubliner Asylabkommen) aufzunehmen. In der Schweiz meldeten im Berichtsjahr insbesondere die Kantone Bedenken bezüglich möglicher Einschränkungen ihrer Kompetenzen im Bereich der Organisation der Polizei an [25].
top
 
print
Strafprozessordnung
In Bezug auf die Beteiligung der Kantone an den Kosten des Bundes für seine verstärkte Aktivität im Bereich der Bekämpfung der organisierten Kriminalität zeigte sich der Ständerat skeptisch. Er überwies eine entsprechende Motion der grossen Kammer aus dem Vorjahr bloss in Postulatsform. Der Bundesrat selbst sah auch wenig Chancen, die Kantone nachträglich für die Entlastung zur Kasse zu bitten und setzte deshalb auf sein Projekt für eine Neuregelung der Verteilung der von den Behörden eingezogenen deliktisch erworbenen Vermögenswerte (siehe unten). Die kleine Kammer überwies zudem eine parlamentarische Initiative Schmid (svp, BE), welche verlangt, dass der Bund bei internationalen Rechtshilfebegehren von nationaler Bedeutung einen Teil der dem zuständigen Kanton erwachsenden Kosten übernimmt [26].
Im Herbst legte der Bundesrat den Entwurf für ein Gesetz über die Verteilung von eingezogenen deliktisch erworbenen Vermögenswerten an die an der Ermittlung Beteiligten vor. Er beantragte, wie bereits im Vernehmlassungsentwurf vorgesehen, dass fünf Zehntel an jenes Gemeinwesen (Kanton oder Bund) gehen sollen, welches das Strafverfahren geleitet und die Einziehung ausgesprochen hat. Die Kantone, in denen sich die deliktischen Vermögenswerte befinden, erhalten einen Anteil von zwei Zehnteln, weil sie am Strafverfahren mitgewirkt haben. Drei Zehntel der eingezogenen Vermögenswerte sollen an den Bund gehen, da sich für ihn aufgrund der neuen Strafverfolgungskompetenzen in Fällen von organisierter Kriminalität beträchtliche Mehrausgaben ergeben. In der Vernehmlassung hatten sich fast alle Kantone gegen diese Aufteilungsregel ausgesprochen, da sie damit zugunsten des Bundes benachteiligt würden [27].
Im Sommer gab der Bundesrat den Vorentwurf für eine Vereinheitlichung der kantonalen Strafprozessordnungen in die Vernehmlassung. Federführend bei Strafuntersuchungen soll in Zukunft ein Staatsanwalt sein. Dieses Staatsanwaltschaftsmodell ist in Europa stärker verbreitet als das zur Zeit in den meisten Kantonen praktizierte Untersuchungsrichtermodell. Es bietet gemäss dem Bundesrat den Vorzug, dass im Vorverfahren kein Handwechsel mehr vom Untersuchungsrichter zum Staatsanwalt stattfinden muss und so ein grosser zeitlicher und personeller Aufwand entfällt. Als weitere wichtige Neuerung soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass Beschuldigte und Strafverfolgungsbehörden sich bezüglich Schuldspruch und Strafe absprechen, um das Verfahren abzukürzen (sog. plea bargain) [28].
top
 
print
Strafmass und Vollzug
Als Zweitrat nahm der Nationalrat in der Sommersession die Beratung der Revision des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes auf. Er schuf eine ganze Reihe von Differenzen zur kleinen Kammer. Bei der Heraufsetzung der Obergrenze für die Möglichkeit des bedingten Strafvollzugs waren ihm die vom Ständerat beschlossenen drei Jahre zu grosszügig; er reduzierte sie auf 24 Monate. Für Freiheitsstrafen von mindestens einem und maximal drei Jahren soll, wie vom Bundesrat beantragt und vom Ständerat beschlossen, die neue Strafnorm der teilweise bedingten Freiheitsstrafe möglich sein, bei der ein Teil auf jeden Fall abzusitzen ist. Weniger streng als der Ständerat war er bei den kurzen Freiheitsstrafen. Während der Ständerat entschieden hatte, dass diese ab 10 Tagen möglich sein sollen (im geltenden Recht sind es drei), hielt sich die grosse Kammer an das Konzept des Bundesrates, bisherige Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten durch einkommens- und vermögensabhängige Tagesgeldsätze (Maximaltagessatz: 3000 Fr.) und gemeinnützige Arbeiten zu ersetzen. Bei den Bestimmungen über die Verwahrung von gefährlichen und rückfallgefährdeten Gewalt- und Sexualtätern argumentierte die SP vergeblich dafür, dass diese aus rechtsstaatlichen Gründen für psychisch gesunde Ersttäter nicht verhängt werden darf. Mehr Erfolg hatte die Linke, als sie zusammen mit dem Bundesrat den Antrag der Mehrheit der Rechtskommission bekämpfte, die Landesverweisung als zusätzliche Strafsanktion beizubehalten (dabei ist eine Wegweisung durch die Ausländerbehörde gestützt auf die Bestimmungen im Ausländerrecht weiterhin möglich). In der Differenzbereinigung wurden vom Ständerat in der Herbstsession die meisten Beschlüsse des Nationalrats übernommen [29].
Der Bundesrat war der Ansicht, dass die Forderungen der Volksinitiative „für eine lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewalttäter“ in juristisch und praktisch befriedigenderer Form in die Revision des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs aufgenommen worden seien. Er empfahl sie deshalb zur Ablehnung [30].
top
 
print
Sexuelle Handlungen mit Kindern
Der Antrag des Bundesrats aus dem Vorjahr, dass bei sexuellen Delikten mit Kindern die zehnjährige Verjährungsfrist erst ab dem 18. Altersjahr des Opfers beginnen soll, wurde vom Parlament nicht übernommen. Der Ständerat, und nach ihm auch die grosse Kammer, beschlossen ein anderes Modell, welches das Grundanliegen ihrer Ansicht nach ebenfalls erfüllt: Die Verjährungsfristen im Strafgesetzbuch wurden generell auf das anderthalbfache verlängert. Für Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren geahndet werden (dazu gehören Sexualdelikte mit Kindern), beträgt sie demnach neu 15 Jahre. Zudem wurde festgehalten, dass die Verjährung für bestimmte sexuelle Delikte an Kindern auf jeden Fall nicht vor dem vollendeten 25. Altersjahr des Opfers eintritt [31]. Diese neuen Bestimmungen mussten nachträglich noch mit den revidierten Normen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs harmonisiert werden [32].
Bei der Beratung der Verschärfung der Vorschriften gegen die unerlaubte Pornografie und gegen extreme Gewaltdarstellungen ging das Parlament über die Anträge des Bundesrats hinaus. Nicht nur der Erwerb und der Besitz von Kinderpornografie wird neu bestraft, sondern auch derjenige von Gewaltdarstellungen (z.B. Folterszenen) und von sexuellen Handlungen mit Tieren [33]. Mit der Überweisung einer Motion seiner Rechtskommission forderte der Nationalrat die Regierung auf, die im Zuge von Sparmassnahmen aufgehobene Amtsstelle für die Überwachung des Internets in Bezug auf die Verbreitung von pädophilem Material wieder zu aktivieren. Das Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) hatte bereits zuvor angekündigt, dass es die Überwachungsstelle ab 2002 wieder in Betrieb nehmen wolle [34].
Nach Bereinigung der wenigen Differenzen hiess das Parlament die im Vorjahr gemachten Vorschläge der Rechtskommission des Nationalrats zur Verbesserung des Schutzes von Kindern, welche Opfer von Sexualdelikten geworden sind, während des Ermittlungs- und Gerichtsverfahrens gut [35].
top
 
print
Waffenrecht
Die Motion des Nationalrats für gesetzliche Vorschriften zur Verhinderung des Missbrauchs von Waffenimitationen und „Soft-Air-Guns“ fand auch im Ständerat Zustimmung [36]. Nachdem im Vorjahr der Ständerat Bestrebungen für eine Verschärfung der Bestimmungen über den Handel mit Waffen unter Privaten nur mit einem Postulat unterstützt hatte, entschied sich der Nationalrat jetzt für eine Motion. Deren Text ist zwar offen gehalten, von der Sicherheitspolitischen Kommission wurde als mögliche Lösung der ursprünglich vom Bundesrat vorgeschlagene Waffenpass oder eine Meldepflicht für Verkäufe erwähnt. Da der Bundesrat bereits im März dem EJPD den Auftrag zur Ausarbeitung einer Botschaft für die verlangte Revision erteilt hatte, wandelte der Ständerat die Nationalratsmotion in ein Postulat um [37].
top
 
print
Wirtschaftskriminalität
Der Vollzug des seit 1998 auf sogenannte Finanzintermediäre (Treuhänder, Anwälte etc.) ausgedehnten Geldwäschereigesetzes ergab weiterhin Probleme. Zum einen erwies sich die Kontrollstelle des Bundes als personell unterdotiert. Der Nationalrat hiess diskussionslos eine vom Bundesrat nicht bestrittene Motion Spielmann (pda, GE) für eine ausreichende Dotierung gut, und er überwies diejenigen Teile einer Motion Grobet (-, GE) in Postulatsform, welche die Ausgestaltung der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei in eine verwaltungsunabhängige Instanz (analog zur Bankenkommission) und eine bessere personelle Ausstattung verlangen. Zum anderen empfahl ein Bericht der GPK-NR unter anderem die Einführung einer Bagatellfallregelung, um eine Überflutung mit Verfahren zu vermeiden [38]. Gegen Jahresende setzte der Bundesrat eine Kommission ein, welche Vorschläge zur Schaffung einer einheitlichen Kontrollbehörde für alle Bereiche des Finanzmarkts erarbeiten soll [39].
Da einfacher Schmuggel (d.h. ohne Verbindung mit Urkundenfälschung und anderen betrügerischen Handlungen) ähnlich wie Steuerhinterziehung in der Schweiz lediglich als Übertretung und nicht als Straftat gilt, leisten die Behörden in diesen Fällen anderen Staaten auch keine Rechtshilfe. Sie waren deshalb in letzter Zeit immer stärker unter Beschuss der EU geraten und das Thema figurierte unter den Verhandlungswünschen der EU für die nächste Runde von bilateralen Abkommen mit an vorderster Stelle. Der Nationalrat gab in der Herbstsession einer parlamentarischen Initiative Pedrina (sp, TI) Folge, welche eine Anpassung der Gesetze verlangt, um den Schmuggel, der heute in der Regel Teil der organisierten Kriminalität darstellt, effektiver bekämpfen zu können [40].
Der Bundesrat genehmigte ein Abkommen des Europarats zur Bekämpfung der Korruption. Dieses hat zum Ziel, die entsprechenden Strafrechtsbestimmungen zu harmonisieren und die internationale Zusammenarbeit zu erleichtern. Das Abkommen geht weiter als die diesbezügliche OECD-Konvention; dank der im Jahr 2000 in Kraft gesetzten neuen Korruptionsgesetzgebung entspricht das schweizerische Recht den Grundsätzen dieses Europaratabkommens weitgehend. Was noch fehlt ist im Wesentlichen die Strafbarkeit der von ausländischen Amtsträgern begangenen passiven Bestechung [41].
Zusätzlicher strafrechtlicher Regelungsbedarf besteht weiterhin auf dem Gebiet der sogenannten Internetkriminalität. Sowohl bei der Übermittlung unerlaubter Darstellungen und Meinungsäusserungen (z.B. Gewalt, verbotene Pornografie, rassistisches Gedankengut) als auch bei der Vermittlung von illegalen Geschäften (z.B. Kinderhandel) bestand bisher rechtliche Unsicherheit über die Strafbarkeit des sog. Access-Providers, also der Firma, welche den einzelnen Nutzern den Zugang zum Internet ermöglicht. Die Frage nach deren rechtlicher Verantwortlichkeit ist insbesondere auch deshalb von Bedeutung, weil sich die Inhaber von Internetseiten mit in der Schweiz verbotenen Darstellungen und Angeboten meist nicht in der Schweiz selbst befinden. Das Parlament überwies eine Motion Pfisterer (fdp, AG), welche in allgemeiner Form eine international harmonisierte Regelung fordert. Der Nationalrat hiess zudem eine Motion Aeppli (sp, ZH) gut, welche eine Zentralisierung der Ermittlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Kindern im Internet beim Bund fordert [42].
 
[23] AB NR, 2001, S. 1812 ff. und 1836 ff. Vgl. SPJ 1998, S. 30 f.23
[24] AB SR, 2000, S. 751 f.; AB NR, 2001, S. 607 f. Siehe SPJ 2000, S. 27.24
[25] BaZ, 21.7.01. Vgl. auch BR Metzler in AB NR, 2001, S. 282 f. sowie AB NR, 2001, III, Beilagen, S. 244 ff. und 381 ff. Die Forderung der Schweiz nach einem Mitmachen bei diesem Abkommen ist Teil eines grösseren Verhandlungspakets zwischen der Schweiz und der EU (vgl. dazu unten, Teil I, 2, Europe: UE).25
[26] AB SR, 2001, S. 238 f. resp. 521 ff. (Schmid). Vgl. SPJ 2000, S. 29 f.26
[27] BBl, 2002, S. 441 ff.; LT, 25.10.01. Vgl. SPJ 2000, S. 29 f.27
[28] Presse vom 28.6.01.28
[29] AB NR, 2001, S. 531 ff.; AB SR, 2001, S. 507 ff. Vgl. SPJ 1999, S. 30 und 2000, S. 28. Beide Ratskammern überwiesen eine Motion Jossen (sp, VS) mit dem Ziel, die Verjährungsfrist bei Diebstählen (2 Jahre) nicht ab der Tat, sondern erst vom Zeitpunkt ihrer Entdeckung laufen zu lassen (AB NR, 2001, S. 352; AB SR, 2001, S. 900).29
[30] BBl, 2001, S. 3433 ff.; Presse vom 5.4.01. Vgl. SPJ 2000, S. 28.30
[31] AB SR, 2000, S. 906 ff.; AB SR, 2001, S. 480 f. und 709 f.; AB NR, 2001, S. 528 ff. und 1453; BBl, 2001, S. 5738 ff. Siehe SPJ 2000, S. 28 f.31
[32] AB SR, 2001, S. 899.32
[33] AB SR, 2000, S. 906 ff.; AB SR, 2001, S. 480 f. und 709 f.; AB NR, 2001, S. 528 ff. und 1453 f.; BBl, 2001, S. 5741 f. Vgl. SPJ 2000, S. 29. Siehe auch die Antwort des BR auf eine Interpellation Aeppli (sp, ZH) betreffend Bekämpfung der organisierten sexuellen Ausbeutung von Kindern in AB NR, 2001, I, Beilage, S. 256 ff.3
[34] AB NR, 2001, S. 1846 f. (die Motion stellte die Reaktion des NR auf eine Standesinitiative des Kantons Genf dar); TA, 12.3.01 (BAP); SGT, 7.8.01; TG, 28.12.01. Vgl. auch SPJ 1999, S. 349.34
[35] AB SR, 2000, S. 850 f. und 2001, S. 180; AB NR, 2001, S. 281 und 366; BBl, 2001, S. 1341 ff. Siehe SPJ 2000, S. 29.35
[36] AB SR, 2001, S. 26 f. Vgl. SPJ 2000, S. 30.36
[37] AB NR, 2001, S. 203 ff.; AB SR, 2001, S. 521. Gleichzeitig lehnte der NR eine Standesinitiative Genfs mit denselben Argumenten wie zuvor der StR ab. Vgl. SPJ 2000, S. 30. Zu den Soft-Air-Guns siehe auch BaZ, 11.7.01.37
[38] AB NR, 2001, S. 1437 (Spielmann) und 1991 (Grobet); BBl, 2001, S. 6346 ff. und Presse vom 30.6.01 (GPK); AZ, 25.8.01. Vgl. auch AB NR, 2001, I, Beilagen, S. 310 ff. Der Leiter der Kontrollstelle reichte im Sommer die als nicht ganz freiwillige bezeichnete Kündigung ein (Bund, 14.6.01; TA, 6.7.01; NZZ, 7.7.01).38
[39] NZZ, 1.12.01. Vgl. auch unten, Teil I, 4b (Banken).39
[40] AB NR, 2001, S. 1300 ff. Bei Fällen von Schmuggel durch kriminelle Organisationen oder in Verbindung mit Betrug leistet die Schweiz bereits heute Rechtshilfe. Vgl. auch unten, Teil I, 2 (Europe: UE).40
[41] Pressemitteilung des BA für Justiz, Bern, 14.2.01. Vgl. SPJ 1999, S. 32 f.41
[42] AB SR, 2001, S. 27 f.; AB NR, 2001, S. 1087 ff. Vgl. auch SPJ 1998, S. 32 f. und Lit. Niggli.42