Neues Strafrecht in der Vernehmlassung

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Im Juli gab der Bundesrat den Entwurf einer Expertenkommission für die Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs in die Vernehmlassung. Das Ziel dieser Reform besteht in einer Erweiterung des Katalogs an strafrechtlichen Sanktionen, um den unterschiedlichen Formen der Kriminalität besser gerecht zu werden. Dabei sollen bei den kleinen und mittleren Delikten vermehrt Resozialisierungs- und Verhütungsziele verfolgt werden. Die Experten schlagen vor, auf kurze Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten zu verzichten und diese durch Geldstrafen, oder – mit dem Einverständnis des Verurteilten – durch gemeinnützige Arbeiten zu ersetzen. Da diese kurzen Freiheitsentzüge heute mehr als 80 Prozent aller Freiheitsstrafen ausmachen, würde damit auch ein Beitrag zur Entlastung der überfüllten Gefängnisse geleistet. Die Maximaldauer für bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafen möchten die Experten von 18 auf 36 Monate erweitern. Bei schweren Gewaltdelikten soll die Obergrenze von 20 Jahren (d.h. lebenslänglich) beibehalten werden, wobei aber bei der Gefahr von weiteren schweren Taten eine anschliessende Verwahrung angeordnet werden kann. Das Konzept des Verzichts auf kurze Freiheitsstrafen stiess vor allem in der in Strafrechtsfragen repressiveren Westschweiz, vereinzelt aber auch in der Deutschschweiz auf Kritik.

Dossier: Revision des StGB, MStG und dem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (2006)

Das Parlament befasste sich bereits mit einzelnen Vorschlägen der Expertenkommission. Beide Kammern überwiesen eine unbestrittene Motion Zisyadis (pda, VD) für die Einführung von Gemeinschaftsdiensten als Strafen. Eine vom Nationalrat gutgeheissene Motion Iten (cvp, NW; Mo. 91.3307) für eine Ausdehnung der Maximaldauer von bedingten Strafen auf 36 Monate wandelte die kleine Kammer hingegen in ein Postulat um. Dieser Entscheid wurde einerseits damit begründet, dass dieses Anliegen ohnehin bereits von der oben erwähnten Expertenkommission eingebracht worden sei, andererseits machte sich aber auch grundsätzliche Kritik an einer Milderung der Strafbestimmungen bemerkbar.

Dossier: Revision des StGB, MStG und dem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (2006)

Auf Wunsch der Kantone und der Parteien verlängerte der Bundesrat die Frist für die im Vorjahr begonnene Vernehmlassung über den Expertenentwurf für die Revision des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs. Er kündigte an, dass er deshalb die Botschaft wohl erst in der nächsten Legislatur dem Parlament werde vorlegen können. Für die geforderte beschleunigte Behandlung der Bestimmungen, welche die Umwandlung von kurzen Freiheitsstrafen in eine Arbeitsverpflichtung vorsehen, sah er einstweilen keinen Anlass. In der Vernehmlassung wurde die Reform von allen Bundesratsparteien grundsätzlich begrüsst. Die FDP und die SVP forderten aber eine Überarbeitung, da der Vorentwurf zu sehr auf die Wahrung der Interessen der Straftäter angelegt sei. In dieselbe Richtung zielte auch die von Staatsanwälten und einzelnen Strafrechtsexperten geäusserte Kritik. Beanstandet wurde insbesondere auch die Ausdehnung der Obergrenze für die Möglichkeit des bedingten Strafvollzugs von 18 auf 36 Monate. CVP, SP und SVP schlugen als Alternative das in Frankreich und Belgien praktizierte Modell des teilbedingten Strafvollzugs vor, bei dem ein Teil der Strafe auf jeden Fall abgesessen werden muss.

Dossier: Revision des StGB, MStG und dem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (2006)

Der Bundesrat beauftragte im September das EJPD mit der Ausarbeitung einer Botschaft für eine Teilrevision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs, namentlich der Bestimmungen über die Sanktionen. Trotz der zum Teil heftigen Kritik in der Vernehmlassung hielt der Bundesrat an zentralen Punkten des Vorentwurfs fest. So sollen anstelle kurzer Freiheitsstrafen vermehrt alternative Strafformen wie Bussen oder gemeinnützige Arbeiten treten, und der bedingte Strafvollzug soll auch für Freiheitsstrafen von mehr als 18 Monaten ermöglicht werden. Neu soll zudem das Jugendstrafrecht in einem separaten Teil festgehalten werden.

Dossier: Revision des StGB, MStG und dem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (2006)