Zur 1986 in Kraft getretenen Stoffverordnung (StoV), die den Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen regelt, wurden zusätzliche Anhänge mit Vorschriften betreffend Asbest, bewuchsabweisende Schiffsanstriche (Antifoulings) und schadstoffreiche Batterien ausgearbeitet. Die Bestrebungen, den Verbrauch weiterer umweltgefährdender Substanzen einzuschränken oder zu verbieten, gingen weiter. So forderten die Umweltorganisationen u.a. strengere Vorschriften für den Umgang mit dem Lösungsmittel und Umweltgift Perchlorethylen (PER). Das BUS fasste ein Verbot von Fluorchlorkohlenwasserstoffen (FKW), die als Bedrohung für die Ozonschicht gelten, ins Auge. Das im Handel vor allem unter der Bezeichnung «Freon» bekannte, aus dem Ausland importierte Gas dient der Herstellung von Aerosolsprays und Kunststoffschäumungen in Form von Verpackungsmaterial und Isolationsplatten. Nach Unterzeichnung des Protokolls von Montreal über Ozonschicht-abbauende Substanzen (FKW-Protokoll) durch die Schweiz wurden die Kontakte mit den Industrien, die diese Stoffe verwenden, intensiviert. Während die Aerosolindustrie beschloss, bis Ende 1990 freiwillig auf die Verwendung von FKW in Spraydosen zu verzichten, ist das BUS mit den anderen Branchen noch im Gespräch.
- Schlagworte
- Datum
- 31. Dezember 1987
- Prozesstyp
- Bundesratsgeschäft
- Quellen
-
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- AB NR, 1987, S. 525 f.
- AB NR, 1987, S. 996 f.
- AS, 1988, S. 121 f.
- BUS-Bulletin, 1987, Nr. 1, S. 10 ff.; Nr. 2, S. 22 ff. und 1988, Nr. 1, S. 57 ff.
- BZ, 16.3.87; TAM, 20.6.87; NZZ, 17.7., 28.8. und 2.11.87; TA, 22.7. und 15.9.87; BaZ, 29.9.87; Presse vom 4.9.87
- SGU-Bulletin, 1987, Nr. 1, S. 15 und Nr. 3, S. 12
- Schweizer Naturschutz, 1987, Nr. 6, S. 6 ff.
- Verhandl. B. vers., 1987, II, S. 97
- Verhandl. B. vers., 1987, III, S. 72
von Katrin Holenstein
Aktualisiert am 02.03.2021
Aktualisiert am 02.03.2021