Im Oktober 2022 reichte die APK-NR eine Kommissionsinitiative ein, mit der sie die Mitwirkungsrechte des Parlamentes in der Aussenpolitik stärken wollte. Die Konsultationsrechte der zuständigen parlamentarischen Kommissionen sollten auf Gesetzesstufe geregelt werden, die Forderungen der Kommissionen nach einer Information oder Konsultation sollten für den Bundesrat verbindlich gemacht werden und es sollten klare Regeln zum Umgang mit den Konsultationsantworten der Kommissionen festgelegt werden. Die APK-NR begründete ihr Anliegen damit, dass ein kürzlich eingeholtes Rechtsgutachten zur Mitwirkung des Parlaments im Bereich von Soft-Law Mängel in der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung festgestellt habe. So sei zum Beispiel eine bereits erfolgte Konkretisierung des Konsultationsverfahrens fälschlicherweise auf Verordnungs- statt auf Gesetzesebene und vom Bundesrat statt vom Parlament vorgenommen worden. Zudem sei der entsprechende Artikel unpräzise formuliert und schränke den Anwendungsbereich des Gesetzes in der Praxis ein. Bezüglich Umgang des Bundesrats mit den Konsultationsantworten bemängelte die APK-NR, dass nur bei der Ablehnung der vorläufigen Anwendung eines völkerrechtlichen Vertrags eine Rechtsfolge vorgesehen sei. Jedoch äussere sich der Gesetzestext nicht zum Umgang des Bundesrats mit anderweitigen Konsultationsantworten der Kommissionen im Bereich der Aussenpolitik. Diese fehlende Transparenz und Nachvollziehbarkeit erschwere die Zusammenarbeit zwischen Exekutive und Legislative. Die Kommission könne sich diesbezüglich entweder eine Anlehnung an die Regelungen des Vernehmlassungsrechts vorstellen oder die Einführung einer Begründungspflicht für den Bundesrat, wenn dieser einen von der Kommissionsstellungnahme abweichenden Entscheid trifft.

Die APK-SR gab der Initiative ihrer Schwesterkommission im Januar 2023 Folge. Damit erhielt die APK-NR zwei Jahre Zeit, um einen Erlassentwurf auszuarbeiten.