Ende August 2024 befasste sich das Bundesgericht in Lausanne mit einer Staatshaftungsklage gegen die schweizerische Eidgenossenschaft. Die Klägerinnen und Kläger – rund 10'000 Personen – vertraten die Auffassung, dass die Massnahmen, die der Bundesrat zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie ab Frühsommer 2020 ergriffen hatte, widerrechtlich gewesen seien. Zur Gefährlichkeit des Virus SARS-CoV-2 habe kein wissenschaftlich bestätigter Beleg vorgelegen, weshalb das Epidemiengesetz nicht hätte angewendet werden dürfen. Im Zentrum der Kritik standen die Maskentragpflicht, Kontaktbeschränkungen und das Covid-19-Zertifikat. Insbesondere die Einführung von Letzterem betrachteten die Klägerinnen und Kläger als eine Diskriminierung gegenüber ungeimpften Personen, weil damit Einschränkungen im öffentlichen Leben einhergegangen seien. Der Bundesrat habe mit seinem Handeln die Grundrechte verletzt, zudem seien die Massnahmen unverhältnismässig gewesen. Als symbolischen Schadenersatz forderte die Klägergemeinschaft je einen Franken pro klagende Person.
Der Bundesvertreter hingegen erläuterte während der Verhandlung, dass die Landesregierung «stets im besten Wissen
und Gewissen [...] gehandelt» habe. Das Massnahmenpaket sei notwendig gewesen, um die Überlastung des Gesundheitswesens zu verhindern und die öffentliche Gesundheit zu schützen. Bei ihren Entscheidungen habe sich die Schweizer Exekutive stets auf die zum Zeitpunkt verfügbaren Informationen gestützt. Die Abwägung zwischen individueller Freiheit und dem Schutz der Gesamtbevölkerung sei gerechtfertigt gewesen. Hinzu komme, dass jede einzelne Massnahme Teil der gesamten Pandemiebekämpfung gewesen sei und nicht isoliert betrachtet werden dürfte.
Das Bundesgericht wies die Klage nach einer internen Beratung ab. Es kam zum Schluss, dass die Voraussetzung der Widerrechtlichkeit nicht gegeben und es nicht zu einer Verletzung der Amtspflichten von Seiten Bundesrat gekommen sei. Die Klägerinnen und Kläger zeigten sich zwar nicht überrascht, aber dennoch enttäuscht vom Entscheid. Sie würden sich nun überlegen, ob sie die Klage an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weiterziehen wollen.