Anpassung der Renten der AHV und IV 2015

Per Anfang 2015 wurden die Renten der AHV und IV angepasst: Die Minimalrente beträgt neu CHF 1‘175 statt bisher 1‘170, die Maximalrente CHF 2‘350 anstelle von CHF 2‘340. Die geringen Erhöhungen sind auf die äusserst geringe Teuerung zurückzuführen.

Keine Erhöhung der Renten in der ersten Säule per Anfang 2017

Im Juli 2016 entschied der Bundesrat auf Empfehlung der AHV/IV-Kommission, die AHV- und IV-Renten fürs Jahr 2017 – zum ersten Mal überhaupt seit Einführung der AHV 1948 – nicht zu erhöhen. Die Erhöhungen seien abhängig von der Lohn- und Preisentwicklung; dieses Jahr würden die negative Teuerung sowie die schwache Lohnentwicklung folglich keine Erhöhung rechtfertigen, erklärte der Bundesrat. Rein rechnerisch wäre gemäss Stéphane Rossini, Präsident der Kommission, auch eine Senkung der Renten möglich gewesen, eine solche sei aber nie zur Debatte gestanden. SGB-Präsident Paul Rechsteiner (sp, SG) verwies darauf, dass bei diesem Entscheid die Krankenkassenprämien nicht berücksichtigt würden, die durchschnittlich wieder um 5 Prozent stiegen. Aus diesem Grund sei ein Ja zur AHVplus-Initiative, über die im September abgestimmt wird, nötig; die Rentenentwicklung hinke ansonsten der Lohnentwicklung immer stärker hinterher.

AHV/IV-Renten 2018 bleiben unverändert

Wie von der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission empfohlen, liess der Bundesrat die AHV- und IV-Renten per 1. Januar 2018 unverändert. Die schwache Erhöhung der Preis- und Lohnindizes würden keine Veränderung der Renten rechtfertigen, erklärte er. Die AHV/IV-Minimalrente blieb somit bei CHF 1175, die Maximalrente bei CHF 2350 und auch verschiedene andere Leistungen und Beträge, die mithilfe der AHV-Mindestrente berechnet werden, blieben auf dem Niveau von 2017.

AHV/IV-Minimalrente steigt per 1.1.2019 um 10 Franken

Zum ersten Mal seit 2015 erhöhte der Bundesrat per 1. Januar 2019 die AHV- und IV-Renten. Aufgrund der Lohn- und Preisentwicklung wurde die AHV/IV-Minimalrente von CHF 1175 auf CHF 1185 und die Maximalrente von CHF 2350 auf CHF 2370 angehoben. Dies führte auch zur Erhöhung verschiedener mithilfe der AHV-Mindestrente berechneter Beträge, etwa des Betrags zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs bei den EL (von CHF 19'290 auf CHF 19'450 für Alleinstehende) oder des Koordinationsabzugs bei der beruflichen Vorsorge (von CHF 24'675 auf CHF 24'885). Dies führe bei den Renten zu Mehrkosten von CHF 430 Mio. pro Jahr, wovon ein Grossteil von CHF 380 Mio. bei der AHV anfielen. Hinzu kämen Mehrkosten bei den EL von CHF 2.1 Mio.

Erhöhung der AHV/IV-Minimalrente auf das Jahr 2021

Nur zwei Jahre nach der letzten Erhöhung gab der Bundesrat im Oktober 2020 bekannt, dass er die AHV- und IV-Renten per 1. Januar 2021 erhöhen werde. Die Minimalrente betrage entsprechend neu CHF 1195 (+CHF 10), die Maximalrente CHF 2390 (+CHF 20). Gleichzeitig erhöhte er auch die Mindestbeiträge der Selbständigerwerbenden und der Nichterwerbstätigen für AHV, IV und EO und den Betrag für die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs der EL.
Auch den Koordinationsabzug in der beruflichen Vorsorge sowie die Eintrittsschwelle und den Steuerabzug für die Säule 3a passte der Bundesrat nach oben an.

AHV/IV-Minimalrente steigt 2023 um CHF 30

Dossier: Dans quelle mesure la rente AVS doit-elle être adaptée au renchérissement ? (2023)

Im Oktober 2022 gab der Bundesrat bekannt, dass die AHV/IV-Minimalrente auf das Jahr 2023 mittels Verordnungsänderung um CHF 30 pro Monat erhöht werde. Die Minimalrente betrage somit neu CHF 1225 pro Monat, die Maximalrente CHF 2450. In Übereinstimmung mit der geltenden Regelung entsprach die Rentenanpassung um CHF 30 (=2.5%) einer Mischrechnung aus dem Preisanstieg (3%) und dem Lohnanstieg (2%). Gleichzeitig stiegen auch die Mindestbeiträge der Selbstständigerwerbenden, der Nichterwerbstätigen und der freiwilligen AHV/IV, der Koordinationsabzug und die Eintrittsschwelle in der beruflichen Vorsorge, der erlaubte Steuerabzug für die dritte Säule, der Höchstbetrag in der EO sowie verschiedene Beträge in den EL oder den ÜL durch entsprechende Verordnungsänderungen.
Der Bundesrat veröffentlichte seine Medienmitteilung kurze Zeit nachdem National- und Ständerat Motionen mit der Forderung eines vollständigen Teuerungsausgleichs bei den Renten jeweils als Erstrat angenommen hatten. Entsprechend wies der Bundesrat in seiner Medienmitteilung darauf hin, dass es aufgrund der hängigen Motionen möglicherweise zu einer rückwirkenden zusätzlichen Erhöhung der AHV- und IV-Renten kommen könnte.