Evaluation der Anhörungs- und Vernehmlassungspraxis

Das seit 2005 geltende, revidierte Bundesgesetz über das Vernehmlassungsverfahren war seit einiger Zeit Gegenstand wiederholter Kritik wegen zu kurzer Fristen, intransparenter Auswahl der Adressaten oder fehlender Nachvollziehbarkeit der Auswertung der verschiedenen Stellungnahmen. Nicht nur die Parteien hatten einen schriftlichen Protest beim Bundesrat eingereicht, sondern auch die Staatschreiberkonferenz der Kantone intervenierte bei der Bundeskanzlei. Aufgrund dieser Kritik hatten die GPK beider Räte bereits 2010 beschlossen, eine Evaluation der Anhörungs- und Vernehmlassungspraxis durchführen zu lassen. Aus dem Evaluationsbericht der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle leitete die GPK-NR verschiedene Empfehlungen ab, denen sie mit drei Postulaten Nachdruck verleihen wollte. Das erste Postulat (12.3649) fordert den Bundesrat auf, Möglichkeiten für mehr Transparenz bei der Kommunikation der Ergebnisse einer Vernehmlassung aufzuzeigen. Mit dem zweiten Postulat (12.3650) erhält der Bundesrat den Auftrag, eine Abschaffung konferenzieller Anhörungen zu prüfen. Mit dem dritten Vorstoss (12.3651) soll der Bundesrat die Unterschiede zwischen Anhörung und Vernehmlassung aufzeigen und prüfen, ob es weiterhin zweckmässig sei, beide Instrumente beizubehalten. Der Nationalrat überwies die Postulate in der Herbstsession. Noch hängig ist eine im Berichtsjahr von der SVP-Fraktion eingereichte Motion, die den Bundesrat zusätzlich beauftragen möchte, die Rolle und die Kompetenzen der Bundeskanzlei im Vernehmlassungsverfahren zu klären und eine Begründungspflicht bei verkürzten Antwortfristen einzuführen. Darüber hinaus will die Motion das konferenzielle Verfahren ganz abschaffen.

Nachdem der Nationalrat im Vorjahr auf der Basis einer Evaluation der Anhörungs- und Vernehmlassungspraxis bereits drei Postulate überwiesen hatte, wollte die SVP-Fraktion mit einer Motion den Anliegen noch weiteren Nachdruck verleihen. Die Evaluation hatte drei Hauptkritiken zu Tage gefördert: zu wenig Transparenz bei der Kommunikation der Vernehmlassungsresultate, eine nicht nachvollziehbare Unterscheidung zwischen Vernehmlassung und Anhörung sowie die zu häufigen Anhörungskonferenzen mit zu kurzen Fristen und willkürlicher Auswahl der Teilnehmer. Neben diesen drei in den GPK-Postulaten verpackten Punkten zur Verbesserung dieser Situation wollte die SVP zusätzlich noch die Kompetenzen der Bundeskanzlei, die mit der Koordination von Vernehmlassungen betraut ist, klären. Der Nationalrat unterstützte mit Ausnahme der SP- und der FDP-Liberale-Fraktion den Vorstoss mit 117 zu 73 und überwies ihn an die kleine Kammer, wo die Motion im Berichtjahr noch nicht diskutiert wurde.

Die 2013 vom Nationalrat angenommene Motion der SVP-Fraktion war mit der Botschaft zur Revision des Vernehmlassungsgesetzes hinfällig geworden. Die vom SVP-Vorstoss geforderten Punkte, die auf den Empfehlungen der GPK-NR zur Anhörungs- und Vernehmlassungspraxis beruhten, waren in das revidierte Gesetz eingeflossen. Der Ständerat lehnte die Motion entsprechend ab.

Revision des Vernehmlassungsgesetzes

Anfang November legte der Bundesrat seine Botschaft zur Revision des Vernehmlassungsgesetzes vor und beantragte gleichzeitig die Abschreibung der drei oben erwähnten Postulate. Die Änderung sieht drei Schwerpunkte vor: (1) Zwischen Anhörung und Vernehmlassung wird begrifflich nicht mehr unterschieden, wobei Vernehmlassungen in der Regel vom Bundesrat und nur bei untergeordneter Tragweite von einem Departement eröffnet werden. (2) Das Ergebnis jeder Vernehmlassung soll zur Erhöhung der Transparenz zwingend in einem Bericht festgehalten werden. (3) Die gesetzlich verankerte Vernehmlassungsfrist von drei Monaten soll beibehalten, Verlängerungen aufgrund von Ferien und Feiertagen aber besser geregelt werden. Eine Fristverkürzung bei Dringlichkeit muss im Begleitschreiben neu sachlich begründet werden. Die Räte nahmen die Diskussion des Entwurfs im Berichtjahr noch nicht vor. 2014 wird sich der Ständerat als Erstrat mit der Botschaft auseinandersetzen.

2014 beugten sich die Räte über die Revision des Vernehmlassungsgesetzes. Die punktuellen Veränderungen gingen auf Empfehlungen der GPK-NR zurück. Konkret soll neu auf die Unterscheidung zwischen Vernehmlassung und Anhörung verzichtet werden. Eine Vernehmlassung wird in Zukunft vom Bundesrat eröffnet; einzig bei unwichtigen Vorhaben kann auch ein Departement oder die Bundeskanzlei ein Verfahren anstossen. Damit soll sichergestellt werden, dass für alle Vernehmlassungsverfahren die gleichen Regeln gelten. Zudem sollen neu alle Ergebnisse einer Vernehmlassung transparent in einem Bericht aufgearbeitet werden. Die bis anhin geltende Mindestfrist von drei Monaten kann im Falle von Ferien- und Feiertagen oder je nach Umfang der Vorlage verlängert werden. Wird diese Frist gekürzt, so braucht dies neu eine schriftliche Begründung, die an die Vernehmlassungsteilnehmer zu richten ist.
Im Ständerat, der sich als Erstrat der Revision annahm, war Eintreten unbestritten. Die SPK der kleinen Kammer wollte jedoch den Kreis an möglichen Akteuren, die eine Vernehmlassung anstossen können, erweitern. Neben dem Bundesrat, den Departementen und der Bundeskanzlei sollte auch parlamentarischen Kommissionen sowie zentralen und dezentralen Einheiten der Bundesverwaltung die Befugnis erteilt werden. Zudem regte die SPK einige sprachliche Präzisierungen an. So sollten nicht einfach nur die Kantone, sondern explizit die Kantonsregierungen zu Stellungnahmen eingeladen werden. Schliesslich sollte eine Fristverkürzung lediglich „ausnahmsweise“ möglich sein. Der Ständerat hiess die Revision mit diesen Änderungen mit 40 zu 0 Stimmen gut.
Auch im Nationalrat wurde Eintreten ohne Gegenantrag beschlossen. Die SVP wehrte sich vergeblich gegen die Erweiterung des Kreises an Akteuren, die ein Vernehmlassungsverfahren eröffnen können. Das Argument, dass eine solche Erweiterung eine Flut an Vernehmlassungen bewirke, verfing nur in der eigenen Fraktion. Auch für die Forderung, Vernehmlassungsverfahren auch für Verhandlungsmandate für völkerrechtliche Verträge vorzuschalten, fand die SVP keine Unterstützung. Die grosse Kammer schuf dann allerdings doch eine Differenz zum Ständerat, indem sie vorschlug, Artikel 3a zu streichen, der einen Katalog von Ausnahmemöglichkeiten aufzählte, bei denen auf ein Vernehmlassungsverfahren verzichtet werden kann. Sowohl dieser Punkt als auch die gesamte Revision wurden einstimmig gutgeheissen. Gleichzeitig wurden drei Postulate abgeschrieben.
Der Ständerat folgte dem Nationalrat in der Herbstsession teilweise, indem er nur Teile, aber nicht den gesamten Katalog gestrichen haben wollte. Keine Ausnahmeregel soll es geben, wenn ein Erlass oder die Ratifizierung eines völkerrechtlichen Vertrages keinen Aufschub duldet. In diesem Fall soll die Vernehmlassung gekürzt, aber nicht ganz weggelassen werden können. Auch bei neuen internationalen Verträgen, die gegenüber anderen Verträgen keine wesentlichen neuen Elemente enthalten, soll es nach wie vor eine Vernehmlassung geben. Bei den anderen Punkten zeigte sich der Ständerat aber einverstanden mit der Idee, dass es Ausnahmen geben kann und nicht immer Vernehmlassungen durchgeführt werden müssen.
Weil der Ständerat der grossen Kammer mindestens teilweise entgegengekommen war, lenkte auch der Nationalrat ein und übernahm die Vorschläge der Kantonsvertreter. Bei der Schlussabstimmung Ende der Herbstsession nahmen beide Kammern das neue Vernehmlassungsgesetz einstimmig an.

Vereinfachung des Vernehmmlassungsverfahrens

Dossier: Vote électronique
Dossier: Civic Tech

Die erst kürzlich umgesetzte Revision des Vernehmlassungsverfahrens habe sich gut eingespielt und insgesamt bewährt, weshalb das Postulat Hausammann abzulehnen sei, begründete Walter Thurnherr die Position des Bundesrates in der Sommersession 2017 im Nationalrat. Markus Hausammann (svp, TG) fordert eine weitere Vereinfachung des Vernehmlassungsverfahrens, indem die wichtigsten Dokumente, insbesondere der Antwortbogen, vereinheitlicht und elektronisch verfügbar gemacht würden. Der administrative Aufwand für die Beantwortung einer Vernehmlassung sei nach wie vor immens. Man müsse sich mit unterschiedlichen Grundlagen (geltendes Recht, vorgeschlagene Gesetzesänderungen, Erläuterungen zum Gesetzesentwurf, Antwortformular) herumschlagen, die zudem in jedem Departement unterschiedlich gestaltet und an unterschiedlichen Orten abrufbar seien. In einigen Ämtern müsse die Antwort elektronisch, in anderen auf vorgedruckten Formularen postalisch eingereicht werden. Dass das Anliegen nicht aus der Luft gegriffen sei und im Gegensatz zur Antwort des Bundesrates noch vieles im Argen liege, zeige der Umstand, dass praktisch die ganze SPK-NR seinen Vorstoss mit unterzeichnet habe – so der Thurgauer weiter. Sein Anliegen wurde denn auch vom Nationalrat mit grosser Mehrheit unterstützt: 162 Stimmen überwogen die zwölf Gegenstimmen, die aus der FDP- (10) und der CVP-Fraktion (2) stammten (0 Enthaltungen), bei weitem.