Aus Gründen der Transparenz hat der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen zur Mehrwertsteuer in Form eines Verordnungsentwurfs schon vor der Volksabstimmung in die Vernehmlassung gegeben, was ein eher unübliches Vorgehen darstellt. Nach Inkrafttreten der Beschlüsse zur Mehrwertsteuer ab Januar 1995 soll zuerst die Verordnung die gesetzliche Basis zur Ausführung bilden, weil die Ausarbeitung eines entsprechenden Bundesgesetzes noch mindestens bis 1996 dauern wird.

Aus Kreisen der Bank- und Finanzinstitute sowie der Treuhandgesellschaften ertönte bereits Kritik am bundesrätlichen Verordnungsentwurf zur Mehrwertsteuer, da gewisse Dienstleistungen für Privatkunden mit Sitz im Ausland nicht von der Steuerpflicht ausgenommen sind, obwohl gemäss Artikel acht der Übergangsbestimmungen die ins Ausland erbrachten Dienstleistungen von der Steuer befreit werden sollen.

Grünes Licht gab der Bundesrat in der Verordnung für Branchenpauschalen, was die Steuerabrechnung für Betriebe mit Jahresumsätzen von bis zu 500'000 Franken wesentlich vereinfacht. Der Bundesrat erfüllte damit auch zwei in der Frühlingssession überwiesene Postulate Seiler (svp, BE) (Po. 93.3653) und Delalay (cvp, VS) (Po. 93.3563), die ein vereinfachtes Abrechnungssystem und einen pauschal berechneten Vorsteuerabzug für kleinere Unternehmen verlangt hatten.

Der Vorentwurf der Vollzugsverordnung zur Mehrwertsteuer, die anstelle eines Gesetzes erlassen wurde und bereits vor der Abstimmung über die Finanzordnung vom 28. November 1993 in die Vernehmlassung gegeben worden war, stiess mehrheitlich auf ein positives Echo. Er brachte aber auch zahlreiche nicht befriedigend umschriebene Detailprobleme zum Vorschein und führte zu einem zähen Feilschen um Ausnahmen und Sondersätze.

Tiefe Gräben riss die im Entwurf vorgesehene Regelung auf, wonach Dienstleistungen für ausländische Privatkunden, nicht aber jene für Institutionen, der Mehrwertsteuer unterstellt worden wären. Die bürgerlichen Parteien, der Vorort und die Schweizerische Bankiervereinigung erachteten es als unabdingbar, die Erbringung von Dienstleistungen ins Ausland generell von der Steuerpflicht auszunehmen und drohten mit der Abwanderung des Vermögensverwaltungsgeschäfts und von Arbeitsplätzen. Mit einem Grundsatzentscheid kam der Bundesrat weiten Teilen der Dienstleistungsbranche schliesslich entgegen: Dienstleistungen an im Ausland domizilierte Empfänger werden nicht der Steuerpflicht unterstellt. Zugelassen hat der Bundesrat nach längerer Diskussion auch die von bürgerlicher Seite geforderte Möglichkeit der Organschaft: Eine Unternehmensgruppe kann somit bei der Mehrwertsteuer als eine einzige Steuerpflichtige auftreten. Die Umsätze innnerhalb der Gruppe bleiben entsprechend steuerfrei.

Im Vernehmlassungsverfahren erregte insbesondere auch die Frage des Vorsteuerabzuges auf Anlageinvestitionen die Gemüter. Zwei Motionen der FDP (Mo. 93.3576) und der SVP (Mo. 93.3599) hatten Ende 1993 verlangt, den Vorsteuerabzug auf Investitionen vorzeitig auf den 1. Juli 1994 einzuführen, um einen Investitionsrückstau zu verhindern. Verschiedene Kantone sowie die Maschinenindustrie baten den Bundesrat ebenfalls eindringlich um ein Vorziehen des Vorsteuerabzuges. Bundesrat Stich lehnte ein Vorziehen jedoch mit der Begründung ab, dass dies zu Steuerausfällen von mindestens CHF 600 Mio. führen würde und der Vollzug der MWSt-Verordnung aufgrund der beschränkten Ressourcen der Eidgenössischen Steuerverwaltung womöglich verzögert würde. Er verwies ausserdem auf die stark verbesserten Konjunkturaussichten. Die Motionen wurden auf Antrag des Bundesrates abgeschrieben.

Umstritten war im weiteren die Forderung nach einem Sondersatz für die Tourismusbranche, die namentlich vom Schweizer Hotelier-Verein und vom Kanton Graubünden, in Grundsatzpapieren zur Fremdenverkehrspolitik aber auch von CVP und FDP erhoben wurde. Zwei gleichlautende Motionen Bezzola (fdp, GR) (Mo. 93.3544) und Küchler (cvp, OW) (Mo. 93.3546), welche einen reduzierten Satz für touristische Leistungen forderten, scheiterten jedoch am Nationalrat, nachdem der Ständerat mit grosser Mehrheit zugestimmt hatte. Ein Steuersatz von 2% hätte das Tourismusgewerbe um jährlich rund CHF 250 Mio. entlastet, den Bund jedoch in derselben Höhe um Mehreinnahmen gebracht. Ebenfalls abgelehnt wurde vom Nationalrat eine Motion Leu (cvp, LU), welche die Befreiung tierärztlicher Leistungen von der Mehrwertsteuer forderte (Mo. 94.3267). Gemäss Bundesrat Stich wäre eine solche Regelung nicht im Einklang mit EU-Recht gewesen. Vom Nationalrat klar verworfen wurde auch eine Motion Zisyadis (pda, VD), die importierte Bücher von den durch die Exportländer erhobenen Steuern befreien wollte (Mo. 94.3250).

Am 22. Juni verabschiedete der Bundesrat die Verordnung über die Mehrwertsteuer, die auf den 1. Januar 1995 in Kraft trat. Darin fanden sich teilweise andere Regelungen als jene, die in der Abstimmungskampagne genannt worden waren, was zu neuer Kritik Anlass gab. Auch wenn von allen Seiten das speditive Vorgehen der Steuerverwaltung gelobt wurde, wehrten sich in der Herbstsession doch in mehreren dringlichen Interpellationen (D.Ip. 94.3348) vorab bürgerliche Parlamentarier gegen gewisse Besteuerungen. Bundesrat Stich wollte Änderungen in der MWSt-Verordnung nicht ausschliessen, jedoch nicht mehr vor Einführung der neuen Steuer.

Ausgedehnt wurden in der neuen Verordnung auch die Tatbestände, für die ein Vorsteuerabzug nicht oder nur beschränkt möglich ist. So können die Unternehmer diesen nur auf 50% ihrer Geschäftsspesen (z.B. Verpflegung, Unterkunft, Reisekosten) und bei Ausgaben für Personenwagen vornehmen. Gegen diesen halbierten Vorsteuerabzug wehrten sich neben den Unternehmern insbesondere auch das Gastgewerbe, der Gewerbeverband, der Autovermieterverband sowie der Verband schweizerischer Leasinggesellschaften, die in der Begrenzung des Vorsteuerabzugs eine Verfassungswidrigkeit sahen. Leasingfirmen beklagten zudem, dass die Übergangsregelung für Miet- und Leasinggeschäfte auf eine Doppelbesteuerung hinauslaufe, da vermietete oder verleaste Waren einerseits der WUSt unterliegen und zusätzlich ab 1. Januar 1995 auf den Miet- und Leasingzinsen Mehrwertsteuern abzuführen sind.

Heftig protestierte der Schweizerische Städteverband gegen eine Besteuerung von Dienstleistungen, die von der öffentlichen Hand gegenüber Privaten erbracht werden. Damit werden Aufgaben wie Wasser- und Abfallentsorgung, Schneeräumung oder Friedhofspflege steuerpflichtig. In seiner Antwort auf eine dringliche parlamentarische Anfrage bestand Bundesrat Stich auf der Besteuerung von gewerblichen Leistungen der öffentlichen Hand, die ebensogut ein Privater ausführen könnte. Gegen Ende des Berichtsjahres signalisierte die Steuerverwaltung jedoch Kompromissbereitschaft und will staatliche Leistungen an Dritte von der Steuerpflicht befreit halten, solange sie im betroffenen Amt pro Jahr nicht mehr als CHF 25'000 ausmachen.

Besondere Aufmerksamkeit erregte die Besteuerung von Breitensport-Veranstaltungen, nachdem es in der Kampagne noch geheissen hatte, dass Sportvereine und deren Veranstaltungen weitgehend ausgenommen werden. So soll etwa auch der Engadiner Skimarathon nicht von der Mehrwertsteuer befreit werden. Der Landesverband für Sport (SLS) drohte mit dem Gang vor das Bundesgericht und mit einem Steuer-Boykott sowie der Lancierung einer Volksinitiative. Bundesrat Stich machte jedoch geltend, dass Startgelder nicht das Entgelt für kulturelle Leistungen darstellten und deshalb wie jeder andere Umsatz zu versteuern seien. Protest legte auch der Schweizerische Tourismusverband ein gegen die Besteuerung der Kurtaxe, da Kurvereine meist hoheitliche Aufgaben übernähmen und unentgeltliche Leistungen erbrächten. Schliesslich sahen sich auch die gemeinnützigen Hilfswerke durch die Unterstellung unter die Mehrwertsteuer in ihrer Arbeit bedroht. Die MWSt-Verordnung befreit lediglich direkt karitative Leistungen von der Steuerpflicht, nicht aber die Umsätze der gemeinnützigen Brockenstuben. Rund 200 Brockenstuben von Hilfswerken kündigten im Dezember einen vorläufigen MWSt-Boykott an.