Im Rahmen des Investitionsprogramms (BRG 97.027) legte der Bundesrat den Entwurf für eine Lockerung der Lex Friedrich für ausländische Investoren vor. Dieser Punkt war in der Volksabstimmung vom Juni 1995, bei der eine Liberalisierung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Lex Friedrich) abgelehnt worden war, unbestritten gewesen. Gemäss der Vorlage ist der Kauf von Grundstücken durch ausländische Staatsangehörige nicht mehr bewilligungspflichtig, soweit darauf Industrie-, Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe entstehen oder weitergeführt werden. Diese Regelung gilt auch dann, wenn das Grundstück nicht vom Erwerber selber für die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit benutzt wird, sondern er dieses einem Dritten zu diesem Zweck vermietet oder verpachtet. Den umstrittenen Kauf von Wohnungen als Kapitalanlage und den Handel mit Wohnungen durch nicht in der Schweiz niedergelassene Ausländer schliesst die Revision weiterhin aus. Jahresaufenthalter müssen jedoch für den Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum, also von sogenannten Hauptwohnungen, keine Bewilligung mehr einholen. Als dritten Revisionspunkt wurde die längst überholte militärische Sicherheitsprüfung abgeschafft. Die Vorlage war in beiden Räten weitgehend unbestritten. Auf den 1. Oktober setzte der Bundesrat die teilweise Lockerung der Lex Friedrich in Kraft. Eine parlamentarische Initiative Hegetschweiler (fdp, ZH; Pa.Iv. 95.419), die eine Lockerung der Bewilligungsvorschriften der Lex Friedrich auf gesamtschweizerischer Ebene gefordert hatte, und eine Motion Ducrot (cvp, FR; Mo. 96.3303), die eine Lockerung der Lex Friedrich für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungen gefordert hatte, wurden zurückgezogen, da das Ziel mit der vom Bundesrat beantragten Revision weitgehend erreicht werde. Eine Motion Hasler (svp, AG; Mo. 96.3409), die eine Aufhebung der Bestimmungen über die militärische Sicherheit in der Lex Friedrich gefordert hatte, wurde ebenfalls als erfüllt zurückgezogen.
Dossier: Lex Friedrich- Mot-clés
- Date
- 30 avril 1997
- Type
- Objet du conseil fédéral
- Acteurs
- Sources
-
Afficher
- AB NR, 1997, S. 675 ff.
- AB NR, 1997, S. 681 ff.
- AB NR, 1997, S. 694 f.
- AB SR, 1997, S. 385 ff.
- BBl, 1997, II, S. 1494 ff.
- Presse vom 29.4.97; NZZ, 11.9.97.
de Eva Müller
Modifié le 21.03.2025
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