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In der Frühjahrssession 2025 beugte sich der Ständerat über eine Motion Sommaruga (sp, GE), welche sich für eine verantwortungsvolle Liegenschaftsverwaltung einsetzte. Konkret forderte der Motionär, dass bei Massenkündigungen von Mietverträgen vorgängig die Bewilligung der zuständigen kantonalen oder kommunalen Behörden eingeholt werden müsse. Der Motionär verwies in der ständerätlichen Debatte unter anderem auf die Massenkündigungen von 105 Bewohnerinnen und Bewohner der «Sugus»-Wohnhäuser in Zürich im Dezember 2024 sowie auf die Massenkündigung von über 280 Mieterinnen und Mietern einer Liegenschaft in Langnau am Albis im März 2025. Mieterinnen und Mieter mit tiefem Einkommen seien überproportional von Massenkündigungen betroffen. Dieses Phänomen werde insbesondere angesichts der Sanierung von Gebäuden im Rahmen der Energiestrategie 2050 weiter zunehmen, so Carlo Sommaruga. Dem gegenüber betonte Brigitte Häberli-Koller (mitte, TH), dass Mietende bereits heutzutage Sanierungen verzögern oder gänzlich verhindern könnten. Bei dieser geforderten Verschärfung des Mieterinnen- und Mieterschutzes würde die Bautätigkeit weiter eingeschränkt und Investitionen in den Mietwohnungsbau noch unattraktiver werden. Auch Bundesrat Guy Parmelin verwies auf die geltenden rechtlichen Möglichkeiten, welche in entsprechenden Fällen von Mietenden bereits ergriffen werden könnten. Weiter stehe es auch den Kantonen frei, Mietende in besonders betroffenen Regionen mittels eigener Regelungen vor Massenkündigungen zu schützen. Dementsprechend empfahl der Bundesrat die Ablehnung des Vorstosses. Der Ständerat kam dieser Empfehlung mit 32 zu 9 Stimmen (bei einer Enthaltung) nach.

Gestion immobilière responsable. Soumettre à autorisation préalable les résiliations en masse de baux en vue de projets de renovation spéculatifs (Mo. 24.4337)

Nachdem der hypothekarische Referenzzinssatz im Verlaufe des Jahres 2023 schrittweise von einem Allzeittief von 1.25 Prozent auf ein Niveau von 1.75 Prozent angestiegen war, gab der Bundesrat im März 2025 eine erneute Senkung des Referenzzinssatzes auf 1.5 Prozent bekannt. Insbesondere infolge einer Reihe von Leitzinssenkungen im Jahr 2024 hatte sich gegen Ende des Vorjahres bereits eine Korrektur des geltenden Referenzzinssatzes abgezeichnet. Da jedoch zum Zeitpunkt des Stichtages am 30. September 2024 der Durchschnittszinssatz der inländischen Hypothekarforderungen 1.63 Prozent betragen hatte – wobei ein Wert unter 1.63 Prozent kaufmännisch gerundet eine entsprechende Referenzzinssatzsenkung mit sich gebracht hätte –, war der Referenzzinssatz im Dezember 2024 noch auf 1.75 Prozent verblieben. Mieterinnen und Mieter, deren Mietvertrag auf einem Referenzzinssatz von 1.75 Prozent beruht, haben nun einen generellen Anspruch auf eine Mietzinsreduktion von 2.91 Prozent, wobei Vermietende die Teuerung und allgemeine Kostensteigerung mit einer Mietzinssenkung infolge einer Referenzzinsanpassung verrechnen können.
Die weitere Entwicklung des Referenzzinssatzes hängt laut der Raiffeisen-Bank von zukünftigen Leitzinsentscheiden der SNB ab, berichtete der Blick. Sinke der Leitzins auf 0 Prozent, könne noch in diesem Jahr mit einer zweiten Referenzzinssatzsenkung gerechnet werden.

Le taux d’intérêt de référence applicable aux baux baisse et passe à 1,5 % en 2025
Dossier: Evolution du taux de référence

Jahresrückblick 2024: Raumplanung und Wohnungswesen

Die Diskussionen im Bereich des Wohnungswesens waren in diesem Jahr vorwiegend durch die Abstimmung zu zwei Mietrechtsvorlagen geprägt. Jedoch fanden auch andere Diskussionen ihre Fortsetzung, so insbesondere zur Wohnungsknappheit und zu der seit Jahren antizipierten Abschaffung des Eigenmietwert. Diese Diskussionen fanden auch Eingang in die Schweizer Medienberichterstattung, vor allem im Bereich des Mietwesens (vgl. Abbildung 2 der APS-Zeitungsanalyse).

Wie bereits im Vorjahr blieb die Lage auf dem Schweizer Miet- und Wohnungsmarkt weiter angespannt. Die Zunahme der Mietzinse kann unter anderem auf das geringe Angebot an Wohnraum zurückgeführt werden: Wie bereits in den Vorjahren sank die Leerwohnungsziffer auch im Jahr 2024. Vor diesem Hintergrund lancierte Wirtschaftsminister Parmelin einen zweiten Runden Tisch zum Thema Wohnungsknappheit, bei welchem ein Aktionsplan zur Erhöhung des Wohnangebots vorgestellt wurde. Als zentralen Grund für die Mangellage an Wohnraum eruierten die Medien 2024 nicht zuletzt die tiefe Bautätigkeit in der Schweiz. Um diese zu erhöhen, entschied sich das Parlament, das Verbandbeschwerderecht bei Wohnbauten zu lockern. Ferner überwies das Parlament eine Motion, die eine Abweichung von den ISOS-Normen zugunsten von Bauvorhaben erlauben will, wenn insbesondere kantonale oder lokale Interessen überwiegen. Dieser Mangel an Wohnraum sowie ein Bundesgerichtsentscheid über die Mietvertragskündigungen von Mieterinnen und Mietern in Zürich aufgrund einer zu tiefen Auslastung der Wohnfläche sorgten für grosses mediales Interesse zum Thema optimale Wohnraumnutzung.

Wie bereits im Vorjahr wies die Legislative eine Reihe von Vorstössen aus dem links-grünen Lager für eine Stärkung des Mieterinnen- und Mieterschutzes ab. Trotz dieser Entwicklungen im Parlament konnten Mieterinnen und Mieter im Berichtsjahr an der Urne eher überraschend zwei Siege verbuchen: Sowohl die Vorlage für eine Beschleunigung des Verfahrens bei der Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs als auch diejenige für eine stärkere Regulierung der Untermiete wurden von der Mehrheit der Stimmbevölkerung im November 2024 in zwei Referendumsabstimmungen abgelehnt. Die zwei Abstimmungen führten im November zu einem starken Anstieg der Medienberichtserstattung im Bereich des Mietwesens (vgl. Abbildung 1 der APS-Zeitungsanalyse). Da sich zur Anfechtung des Anfangsmietzinses und zur Orts- und Quartierüblichkeit von Mieten bereits zwei weitere Forderungen aus der Feder des Hauseigentümerverbands in parlamentarischer Umsetzung befinden, ist in naher Zukunft ein weiteres Kräftemessen zwischen Mietenden und Vermietenden zu erwarten.

Die Raumplanung stand in diesem Jahr im Zeichen des Genfer CERN. Die beiden Räte stimmten nach intensiven Diskussionen einer Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation zu, womit zukünftig der Bund anstelle des Kantons Genf Sachpläne zu zukünftigen Ausbauschritten des CERN im französisch-schweizerischen Grenzgebiet verfassen kann. Mit der Änderung des Geoinformationsgesetzes, welches eine Digitalisierung des Untergrunds und die kostenfreie Bereitstellung von Geodaten bezweckte, stiess ein anderer Gesetzesentwurf im Bereich der Raumplanung im Parlament indes auf Widerstand. Während der Ständerat nicht auf die Vorlage eintreten wollte, entschied sich der Nationalrat, diese per Rückweisungsantrag dem Bundesrat zur Überarbeitung zu übertragen.

Auch die Wohnsituation in den Bergkantonen wurde in diesem Jahr näher beleuchtet. Einerseits wurden infolge starker Überschwemmungen und Erdrutsche im Wallis, Tessin und Graubünden Stimmen laut, welche forderten, das Wohnen im Alpenraum zukünftig kritischer zu überdenken und die entsprechenden Zoneneinteilungen in betroffenen Gebieten allenfalls zu ändern. Entsprechend gross war denn auch die mediale Aufmerksamkeit für dieses Thema. Andererseits wurde auch die Wohnungsknappheit in Berg- und Tourismuskantonen von den Medien diskutiert. Gerade in Gebieten mit einem hohen Anteil an Zweitwohnungen suchten politische Akteurinnen und Akteuere Lösungen zur Erstellung von bezahlbarem Erstwohnraum. In diesem Zusammenhang wurde etwa in der Engadiner Gemeinde Pontresina die Diskussion um eine Zweitwohnungssteuer lanciert. Der Ständerat verfolgte im Berichtsjahr einen anderen Weg und sprach sich für eine Lockerung des Zweitwohnungsgesetzes aus. Durch die Bestätigung des nationalrätlichen Entscheids aus dem Vorjahr soll es in Zukunft einfacher werden, altrechtlich erbaute Zweitwohnungen zu erweitern und neuen Wohnraum zu schaffen.

Wie auch im Vorjahr prägten die Verhandlungen über die Abschaffung des Eigenmietwerts – neben den eidgenössischen Abstimmungen – das Schweizer Wohnungswesen. Bis zur Herbstsession blieben die Fronten verhärtet. So forderte der Nationalrat weiterhin einen vollständigen Systemwechsel, während sich die Bergkantone aufgrund potenzieller Steuereinbussen gegen eine Ausweitung der Vorlage auf Zweitliegenschaften aussprachen. Um diesen Ausfällen entgegenzuwirken, hatte die WAK-NR einen Entwurf zur Einführung einer Objektsteuer auf Zweitliegenschaften erarbeitet, auf welchen der Ständerat – entgegen der Empfehlung der WAK-SR – nicht eintrat. Stattdessen bestand er weiterhin auf eine Beschränkung der Abschaffung des Eigenmietwert ausschliesslich auf Erstwohnungen. Nachdem auch der Nationalrat weiter an seinem Entscheid festgehalten hatte, gelangte der Entwurf in die Einigungskonferenz. Überraschenderweise entschied der Ständerat schliesslich auf einstimmigen Antrag der Einigungskonferenz, das Konzept des Nationalrats anzunehmen, und im Anschluss passierte auch die Objektsteuer das Stöckli im zweiten Versuch. In den Schlussabstimmungen Ende 2024 wurden die beiden Vorlagen von den Parlamentskammern angenommen – die Abschaffung des Eigenmietwerts hat somit 2024 nach unzähligen Anläufen die parlamentarische Hürde überwunden.

Schliesslich waren sich die Räte uneinig, inwiefern die Frist zur Meldung von Baumängeln verlängert werden soll. In der Einigungskonferenz in der Wintersession konnten sie jedoch ihre Differenzen nach intensivem Hin und Her ausräumen, womit auch diese Vorlage die Schlussabstimmung Ende 2024 passierte.

Jahresrückblick 2024: Raumplanung und Wohnungswesen
Dossier: Rétrospective annuelle 2024

Der Nationalrat behandelte in der Wintersession 2024 als Zweitrat eine Standesinitiative des Kantons Wallis, welche eine Verjährungsfrist auch ausserhalb der Bauzone forderte. Die UREK-NR erachtete das Bestreben der Initiative bereits durch eine entsprechende Gesetzesanpassung im Rahmen der zweiten Etappe der Totalrevision des RPG als umgesetzt, da in ebendiesem eine Verjährungsfrist von maximal 30 Jahren für Bauten in der Nichtbauzone festgelegt worden war. Aus diesem Grund beantragte die Kommission einstimmig, der Standesinitiative keine Folge zu geben. Der Nationalrat kam diesem Antrag stillschweigend nach.

Pour un délai de prescription également hors de la zone à bâtir (Iv. ct. 22.305)
Dossier: Construction hors zone à bâtir

In der Wintersession 2024 beugte sich der Nationalrat über eine Motion Imboden (gp, BE), welche nach dem Ausscheiden der Motionärin aus dem Rat von Manuela Weichelt (al, ZG) übernommen worden war. Die Motionärin forderte ein Vorkaufsrecht für Gemeinden auf nichtlandwirtschaftliche Grundstücke und Immobilien, um Aufgaben im öffentlichen Interesse einfacher zu ermöglichen. Bundesrat Albert Rösti hob in der parlamentarischen Debatte hervor, dass es den Kantonen bereits freistehe, den Gemeinden ein Vorkaufsrecht einzuräumen. Ebenso würden entsprechende Massnahmen auf Bundesebene im Rahmen des Aktionsplans Wohnungsknappheit geprüft. Vorerst gelte es, die Erkenntnisse ebendieser Abklärungen abzuwarten, so der Umweltminister. Wie bereits eine Motion Badran (sp, ZH; Mo. 23.3336) mit der gleichen Forderung in der Frühjahrssession lehnte der Nationalrat auch die Motion Imboden mit 125 zu 59 Stimmen (bei 5 Enthaltungen) ab. Dabei votierten lediglich die geschlossen stimmenden Fraktionen der SP und Grünen für den Vorstoss.

Prévoir un droit de préemption pour les communes sur les terrains et les biens immobiliers afin qu'elles puissent exécuter leurs tâches d'intérêt public (Mo.22.4301)

In der Wintersession 2024 beugte sich der Ständerat als Erstrat über eine Motion Würth (mitte, SG), welche mehr Flexibilität beim Rodungsersatz forderte. So ist im WaG vorgesehen, dass für jede Rodung «in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten [ist]», wobei alternativ in einigen Gebieten auch «gleichwertige Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes» getroffen werden können. Der Motionär führte in der parlamentarischen Debatte aus, dass ein Realersatz des gerodeten Bestandes – besonders im Mittelland und in Talböden – nicht immer möglich sei und in diesen Fällen die Ausgleichsmassnahmen fortan zu mindestens der Hälfte in der Form von Aufwertungsmassnahmen des Waldes erfolgen sollten. Denn gerade bestehende qualitative Ausgleichsmassnahmen würden meist zu Ungunsten des Kulturlandes gehen und somit wichtige Landwirtschaftsfläche reduzieren. Des Weiteren räumte Würth ein, dass insbesondere im Falle von temporären Rodungen weiterhin Eins-zu-eins-Realersatz geleistet werden müsse und auch künftig bei nicht-temporären Rodungen geprüft werden sollte, ob ein Realersatz möglich ist. Da der Wald gerade im Mittelland in einer direkten Konkurrenz zum Landwirtschaftsland stehe, beantragte Bundesrat Albert Rösti die Annahme der Motion. Maya Graf (gp, BL) stellte sich – gestützt auf Empfehlungen der KWL und Wald Schweiz – gegen den Vorstoss. Mit der Annahme der Motion würde der Schweizer Wald zusätzlich unter Druck geraten und es könne davon ausgegangen werden, dass dann bei rund einem Drittel der definitiven Rodungen auf einen Rodungsersatz verzichtet werden könnte, wobei dies nicht dem in der BV verbrieften Walderhaltungsgebot entspreche. Ist ein Realersatz nicht möglich, stünden bereits im geltenden Recht zur Genüge Lösungen zur Verfügung, so Graf. Auch der Präsident von Wald Schweiz, Daniel Fässler (mitte, AI), meldete sich in der parlamentarischen Debatte zu Wort. Obschon die gesamtschweizerische Walderhaltung kaum in Gefahr schwebe, wünschte sich der Innerrhoder Ständerat, dass die Motion nach einer allfälligen Annahme im Stöckli durch die zuständige Kommission des Zweitrates vertieft geprüft werden würde. Schliesslich nahm der Ständerat die Motion mit 30 zu 13 Stimmen (bei einer Enthaltung) an.

Compensation du défrichement. Pour plus de flexibilité (Mo. 24.3983)

Nachdem die Referendumsfrist für die Änderung des Zweitwohnungsgesetzes am 4. Juli 2024 ungenutzt verstrichen war, setzte der Bundesrat das abgeänderte Gesetz auf den 1. Oktober 2024 in Kraft. Neu dürfen beim Umbau und Wiederaufbau nach Abbruch altrechtlicher Wohnungen auch zusätzliche Wohneinheiten geschaffen werden. Die Wohnraumfläche darf in diesem Fall um bis zu dreissig Prozent erweitert werden.

Loi fédérale sur les résidences secondaires. Supprimer les restrictions inutiles et fâcheuses en matière de démolition et de reconstruction de logements créés selon l'ancien droit (Pa.Iv 20.456)

In der Herbstsession 2024 nahm sich der Ständerat als Zweitrat der Beratung einer Änderung des FIFG an. Im Rahmen dieser Gesetzesänderung soll die Grundlage zur Erstellung eines Sachplans für Bauten und Anlagen des CERN erschaffen werden, wobei die Planungskompetenz strategisch bedeutender Bauten oder Bauten, die im Rahmen der Erweiterung des CERN eine räumliche Entwicklung mit sich bringen, neu dem Bund zustehen soll. Die WBK-SR beantragte ihrem Rat einstimmig, auf die Vorlage einzutreten und diese mit zwei Differenzen in untergeordneten Punkten im Vergleich zum nationalrätlichen Beschluss anzunehmen. Erstens konkretisierte die WBK-SR, dass die Planungskompetenz ebenfalls dem Bund zufallen soll, wenn die betroffenen Bauten sowohl von strategischer Bedeutung sind als auch eine räumliche Entwicklung mit sich bringen. Bei der zweiten Differenz wurde der Begriff «hauptsächlich» gestrichen, so dass das kantonale Recht bei allen Bauten, die nicht eine räumliche Entwicklung mit sich bringen, zur Anwendung kommt. Eintreten auf die Vorlage wurde ohne Gegenantrag beschlossen und der Ständerat nahm die die angepasste Gesetzesvorlage einstimmig an.

Im Nationalrat rühmte Kommissionssprecher Fabien Fivaz (gp, NE) den angepassten Entwurf, da dieser die Legitimität des Bundes stärke und gleichermassen die Bauten, welchem dem Bundesrecht unterstünden, besser einschränke. Somit empfahl die WBK-NR die Vorlage einstimmig zur Annahme und der Nationalrat kam dieser Empfehlung stillschweigend nach.

In den Schlussabstimmungen nahmen der Ständerat mit 41 zu 1 Stimmen und der Nationalrat mit 105 zu 65 Stimmen (bei 25 Enthaltungen) die Vorlage an. Wie bereits in der Erstberatung im Nationalrat votierte die SVP-Fraktion geschlossen gegen den Vorstoss und die gesamte Grünen-Fraktion enthielt sich der Abstimmung.

Förderung der Forschung und der Innovation (Sachplan und Plangenehmigungsverfahren) (BRG 24.029)

In der Herbstsession 2024 widmete sich der Ständerat erstmals einem Entwurf der UREK-NR zur Anpassung des Verbandsbeschwerderechts. Dieses soll laut Vorlage bei «kleineren Bauvorhaben von geringer Bedeutung» eingeschränkt werden können.

Eine Minderheit Stocker (sp, SH) zweifelte an der Notwendigkeit der Vorlage und beantragte Nichteintreten. Der Minderheitensprecher räumte zwar ein, dass zahlreiche Einsprachen Bauvorhaben verhindern würden und hier Handlungsbedarf bestehe. Diese Einsprachen würden jedoch mehrheitlich von Anwohnenden statt von Umweltverbänden stammen. Die vorgeschlagene Lösung treffe hingegen lediglich die Umweltverbände, deren Anliegen jedoch häufig gerechtfertigt seien, wie die hohe Erfolgsquote der Verbandsbeschwerden vor dem Bundesgericht zeige. Der Ständerat folgte jedoch der Kommissionsmehrheit und trat mit 30 zu 14 Stimmen auf die Vorlage ein.

In der Detailberatung beantragte die Mehrheit der zuständigen UREK-SR insgesamt zwei Differenzen zur Version des Nationalrats: Erstens solle das Verbandsbeschwerderecht lediglich bei Ortsbildern nationaler, nicht aber kantonaler und kommunaler Bedeutung, aufrechterhalten bleiben. Gemäss Einschätzungen der Kommissionsmehrheit seien die kantonalen und kommunalen Ortsbilder durch die verantwortlichen Behörden bereits zur Genüge geschützt. Eine Minderheit Vara (gp, NE) weibelte dafür, das Verbandsbeschwerderecht analog zum Entscheid des Nationalrats weiterhin auch auf alle bedeutsamen Ortsbilder anzuwenden. Trotz Unterstützung des Bundesrats für die Minderheit folgte der Ständerat mit 28 zu 15 Stimmen der Mehrheit. Zweitens wollte die Mehrheit der Kommission das Verbandsbeschwerderecht im Gewässerraum abschaffen. Lediglich beibehalten bleiben soll es im Falle von Biotopen nationaler, kantonaler und kommunaler Bedeutung. Auch hier argumentierte die Kommissionsmehrheit, dass Kantone und Gemeinden die Interessenabwägungen jeweils angemessen vornehmen würden und das Verbandsbeschwerderecht nicht notwendig sei. Eine zweite Minderheit Vara forderte auch hier, auf die Einschränkung des Verbandsbeschwerderechts zu verzichten. Die Minderheitensprecherin betonte, dass Gewässerräume zu den am stärksten bedrohten Ökosystemen zählen und Profit nicht über den Naturschutz gestellt werden solle. Doch auch dieser Antrag fand vergleichsweise wenig Anklang im Ständerat und wurde mit 28 zu 16 Stimmen abgelehnt. Mit 30 zu 15 Stimmen scheiterte schliesslich auch eine Minderheit Stocker, die den Antrag unterbreitete, dass das Verbandsbeschwerderecht nur bei Wohnbauten von einer Geschossfläche unter 250 Quadratmetern anstelle der vorgesehenen 400 Quadratmeter ausgesetzt werden dürfte. Derselbe Antrag war zuvor ebenfalls im Nationalrat abgelehnt worden. In der Gesamtabstimmung sprach sich die kleine Kammer mit 30 zu 14 Stimmen für den angepassten Entwurf aus.

Zurück im Nationalrat wurden die bestehenden Differenzen zum Ständerat auf Antrag der Mehrheit der UREK-NR aus dem Weg geräumt. Ein Einzelantrag Munz (sp, SH), welcher forderte, dass das Verbandsbeschwerderecht weiterhin aufrechterhalten bleiben solle, wenn sich die Wohnbauten im Gewässerraum befinden und mehr als geringfügig in diesen hineinragen, scheiterte trotz Unterstützung der Fraktionen der SP, Grünen und GLP mit 118 zu 72 Stimmen. Auch Umweltminister Albert Rösti hatte dem Einzelantrag seine Unterstützung zugesagt.

In den Schlussabstimmungen nahmen der Ständerat und der Nationalrat die Gesetzesvorlage mit 29 zu 13 Stimmen (keine Enthaltungen), beziehungsweise mit 124 zu 67 Stimmen (bei 4 Enthaltungen), an. Gegen Annahme stellten sich die geschlossen stimmenden Fraktionen der Grünen und der SP sowie eine Mehrheit der Mitglieder der GLP-Fraktion.

Droit de recours des organisations. David contre Goliath (Iv.pa. 19.409)

In der Herbstsession 2024 behandelte der Nationalrat eine Motion Klopfenstein Broggini (gp, GE), welche eine Aufteilung der Kosten der CO2-Abgabe zwischen Eigentümerschaft und Mieterschaft forderte. Um unter anderem die energetische Sanierung und Optimierung attraktiver zu gestalten, solle bei Mietobjekten mit Zentralheizung ein Teil der CO2-Abgaben – ohne Auswirkungen auf die Mieten – bis zur Umsetzung einer bestimmten Anzahl von energetischen Massnahmen von den Eigentümerinnen und Eigentümern getragen werden. Die Motionärin bemängelte, dass nach geltendem Recht in Mietobjekten ohne individuelle Abrechnung kaum Anreize zum Sparen von energetischen Ressourcen bestünden – weder seitens Mieterinnen und Mietern noch seitens der Eigentümerinnen und Eigentümer. Umweltminister Rösti konterte in der parlamentarischen Debatte, dass Regelungen betreffend den Verbrauch von Energie in Gebäuden in den kantonalen Aufgabereich fielen und eine Verstärkung der bestehenden Anreizsysteme für die energetische Sanierung von Gebäuden bereits in der Umsetzung des Klimagesetzes verfolgt werde. Folglich empfahl der Bundesrat die Motion zur Ablehnung. Die Volkskammer kam diesem Antrag nach und sprach sich mit 123 zu 62 Stimmen (bei 2 Enthaltungen) gegen den Vorstoss aus. Unterstützung kam der Motion lediglich von den geschlossen stimmenden Fraktionen der SP und Grünen zu.

Taxe sur le CO2. L'équilibre entre propriétaires d'immeubles et locataires (Mo. 22.3985)
Dossier: Interventions rejetées sur les locations 2024

In der Herbstsession 2024 widmete sich der Nationalrat dem Entwurf für eine Verfassungsänderung der WAK-NR zur Einführung einer Objektsteuer auf Zweitliegenschaften, um unter anderem Tourismuskantone im Falle einer allfälligen Abschaffung des Eigenmietwerts finanziell zu entlasten. Der Entwurf wurde gemeinsam mit dem vorgeschlagenen Systemwechsel der Wohneigentumsbesteuerung behandelt und wird laut Kommissionssprecherin Daniela Schneeberger (fdp, BL) ausschliesslich bei einem vollständigen Systemwechsel zur Anwendung kommen. Die Objektsteuer wurde – wie bereits in der Vernehmlassung – von allen sich äussernden Fraktionen unterstützt und das Eintreten auf die Vorlage wurde ohne Gegenantrag beschlossen. Auch Bundesrätin Karin Keller-Sutter begrüsste die vorgeschlagene Verfassungsänderung und sah in ihr ein geeignetes Instrument, um allfällige Steuerausfälle zu kompensieren. In der Gesamtabstimmung nahm der Nationalrat den Entwurf einstimmig an. Das Geschäft geht nun an den Ständerat.

Introduction d'un impôt réel sur les résidences secondaires (Iv. pa. 22.454)

In der Herbstsession 2024 beugte sich der Nationalrat abermals über eine allfällige Abschaffung des Eigenmietwerts. Die Fronten zwischen Volks- und Kantonskammer blieben verhärtet: So hatte die Mehrheit der WAK-NR entschieden, an den bestehenden Differenzen zum Ständerat festzuhalten. Die Kommissionsmehrheit verfolge weiterhin den vollständigen Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung, welcher sowohl Erst- als auch Zweitwohnung miteinschliesse, erklärte Kommissionssprecherin Daniela Schneeberger (fdp, BL) in der parlamentarischen Debatte. Um allfällige Steuereinbussen für die Kantone und die Gemeinden auszugleichen, könne eine besondere Liegenschaftssteuer erhoben werden. Eine Minderheit Feller (fdp, VD) wollte sich hingegen an der ständerätlichen Lösung orientieren und beantragte die Abschaffung des Eigenmietwerts auf Erst-, nicht aber auf Zweitwohnungen. Unter anderem hob der Minderheitensprecher hervor, dass sich die Kantone mit besonders vielen Zweitwohnungen in der Vernehmlassung gegen einen vollständigen Systemwechsel ausgesprochen hätten. Schliesslich folgte die Grossmehrheit der Volkskammer der Kommissionsmehrheit und votierte mit 153 zu 39 Stimmen (bei einer Enthaltung) für den vollständigen Systemwechsel. Lediglich die FDP-Fraktion sowie eine Minderheit der SVP-Fraktion und ein Mitglied der Mitte-Fraktion stellten sich dagegen.

Die zweite Differenz bot sich bei den Abzügen von Schuldzinsen: Die Kommissionsmehrheit sprach sich neu für eine quotal-restriktive Variante des Schuldzinsabzugs aus. Bei diesem werden die Schuldzinsen anhand der Quote von unbeweglichem Vermögen am Gesamtvermögen berechnet. Damit kehrte sie sich ab vom nationalrätlichen Beschluss der Sommersession 2023, welcher Schuldzinsabzüge von bis zu 40 Prozent der steuerbaren Vermögenserträge vorgesehen hatte. Die Kommissionsmehrheit empfahl diesen Ansatz unter anderem, da er von allen präsentierten Lösungen zu den geringsten Steuerausfällen führen würde. Die Minderheit Feller wiederum forderte auch bezüglich der Schuldzinsabzüge die Adhäsion zum ständerätlichen Beschluss, welcher Schuldzinsabzüge von bis zu 70 Prozent der steuerbaren Vermögenserträge vorsah. Der Vorschlag der Kommissionsmehrheit sei nur mit Mühe verständlich und könne zu unfairen Situationen führen, so Feller. Eine Minderheit Hess (svp, BE) forderte einen Schuldzinsabzug im Umfang des vollständigen steuerbaren Vermögens. Bei dieser Differenz entschied der Nationalrat mit 101 zu 91 Stimmen (bei einer Enthaltung), der Kommissionsmehrheit zu folgen, wobei in diesem Falle die geschlossen stimmenden Fraktionen der SVP und FDP die Minderheit Hess befürworteten. So geht das Geschäft mit zwei Differenzen zurück an den Ständerat.

Imposition du logement. Changement de système (Iv. pa. 17.400)
Dossier: Objets parlementaires sur l'abolition de la valeur locative (1992-2024)

In der Herbstsession 2024 beschäftigte sich der Nationalrat als Zweitrat mit einer Änderung des Geoinformationsgesetzes, auf welche der Ständerat in der vorangehenden Sommersession nicht eingetreten war. Anders als ihre Schwesterkommission sah die UREK-NR davon ab, das Geschäft gänzlich zu verwerfen und stellte stattdessen einen Rückweisungsantrag, welchen Kommissionssprecher Christian Wasserfallen (fdp, BE) einen «letzten Rettungsversuch für dieses Gesetz» nannte. Der Bundesrat solle unter anderem überprüfen, welchen verfassungsmässigen Grundlagen die Gesetzesänderung unterliege. Weiter solle in diesem Rahmen der Begriff «Daten nationalen Interesses» gesetzlich verankert und die geforderte Bereitstellungspflicht auf ebendiese Daten beschränkt werden. Zusätzlich solle laut UREK-NR-Mehrheit die Entschädigung bei der Weitergabe der Daten privater Anbieterinnen und Anbieter geregelt und eine Verstaatlichung privater Daten vermieden werden.
Eine Minderheit Kolly (svp, FR) stellte einen Antrag auf Nichteintreten auf die Vorlage. Minderheiten- und SVP-Fraktionssprecher Nicolas Kolly hob hervor, dass die Kantone bereits über eine «qualitativ hochwertige» Gesetzgebung im Bereich des Untergrunds verfügten oder dabei seien, diese zu erlassen, weshalb auch bei dieser Angelegenheit die Souveränität der Kantone geachtet werden solle. Auch die «Enteignung» der Daten privater Anbieterinnen und Anbieter wurde seitens der Minderheit kritisiert. Vor diesem Hintergrund habe die SVP-Fraktion nicht vor, auf die Vorlage einzutreten. Bei einem Beschluss auf Eintreten werde man dagegen der Kommissionsmehrheit Folge leisten, so Nicolas Kolly. Keine andere Fraktion bestand auf Nichteintreten und die grosse Kammer trat mit 122 zu 63 Stimmen auf die Vorlage ein. Während sich neben der SVP- auch die Mitte-Fraktion für den Rückweisungsantrag ausgesprochen hatte, äusserte sich einzig die SP dagegen, wobei die übrigen Fraktionen keine Stellung bezogen. Eine Minderheit Pult (sp, GR) forderte Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates; Jon Pult bezeichnete die Argumente der Gegenseite in Bezug auf die Kompetenz der Kantone als «an den Haaren herbeigezogen», da unter anderem klar in der Verfassung verankert sei, dass die Landesvermessung eine Bundesaufgabe darstelle. Bundesrätin Viola Amherd weibelte vor der Volkskammer für den bundesrätlichen Entwurf, wandte aber ein, dass der Bundesrat auch mit einer Rückweisung leben könne und bei einer allfälligen Überarbeitung der Vorlage den Bedenken der beiden Kammern Rechnung tragen werde. Mit 147 zu 41 Stimmen begrüsste die Mehrheit der grossen Kammer den Rückweisungsantrag der UREK-NR und schickte das Geschäft somit zurück an den Bundesrat.

Geoinformationsgesetz. Änderung (BRG 23.060)

In der Herbstsession 2024 beugte sich der Ständerat über ein Postulat Caroni (fdp, AR), welches den Bundesrat aufforderte zu prüfen, inwiefern Einsprachen bei Bauten wieder auf schutzwürdige Interessen der Einreichenden zu beschränken seien. Der Postulant erklärte, dass es bis 2011 Praxis gewesen sei, lediglich Einsprachen über Punkte, bei welchen die Interessen der Einreichenden direkt tangiert wurden, vor dem Bundesgericht geltend zu machen. Heute sei es dagegen gang und gäbe, dass auch Punkte, welche die Interessen der Einsprache erhebenden Partei nicht direkt einschränken, zur Rüge gebracht werden und somit Bauvorhaben verzögern könnten, so Andrea Caroni. Der Bundesrat solle nun präsentieren, inwiefern zu der vergangenen gesetzgeberischen Praxis zurückgekehrt werden könne. Die Landesregierung unterstützte die Forderung Caronis, da sie es als sinnvoll empfand, eine Auslegeordnung in Bezug auf das Beschwerderecht auszuarbeiten. Infolgedessen empfahl er das Postulat zur Annahme. Der Ständerat folgte dieser Empfehlung und hiess das Geschäft stillschweigend gut.

Limiter à nouveau les oppositions aux intérêts dignes de protection (Po. 24.3637)

In der Herbstsession 2024 läutete der Nationalrat die Differenzbereinigung bei der Änderung des OR hinsichlich der Verlängerung der Meldefrist von Baumängeln ein. Florence Brenzikofer (gp, BL) stellte die Forderungen der Kommissionsmehrheit in der Ratsdebatte vor. So habe sich die Mehrheit der RK-NR bereit erklärt, teilweise einen Kompromiss mit dem Ständerat anzustreben. Zwar wolle man an einer Abschaffung der 60-tägigen Rügefrist zur Meldung von Mängeln festhalten, aber die Verjährungsfrist analog zum Ständerat auf fünf statt zehn Jahre beschränken. Eine Minderheit Mahaim (gp, VD) forderte hingegen an einer Verjährungsfrist von zehn Jahren festzuhalten. Eine erste Minderheit Gianini (fdp, TI) plädierte betreffend die Rügefrist für eine fast vollkommene Adhäsion zum ständerätlichen Entschluss, sah aber von der darin enthaltenen Schadensminderungspflicht ab. Eine zweite Minderheit Gianini forderte zusätzlich, dass die Vereinbarung kürzerer Fristen nur während der ersten zwei Jahre der Gewährleistung nicht möglich sein sollte. Die RK-NR hielt an einer weiteren Differenz zum Ständerat fest und plädierte weiterhin für eine Ausweitung des Nachbesserungsrechts auf Bauten mit umfangreichen Renovierungsarbeiten. Dagegen entschied die Rechtskommission bei der Sicherstellung der Verzugszinsen dem Ständerat entgegenzukommen und die Frist der Sicherstellung auf 10 Jahre zu beschränken. Eine letzte Minderheit Dandrès (sp, GE) plädierte hier auf Festhalten an einer fünfjährigen Frist.
Die SVP-Fraktion sprach sich in allen Belangen für die Anträge der Kommissionsmehrheit aus. Die FDP.Liberalen-Fraktion unterstützte die erste Minderheit Gianini und in den sonstigen Belangen den Mehrheitsantrag. Die Fraktionen der Grünen und SP forderten Festhalten am nationalrätlichen Beschluss und folgten damit den Minderheiten Mahaim und Dandrès. Kein Votum im Rat äusserten die Fraktionen der Mitte und der GLP. Bundesrat Beat Jans beantragte den Mitgliedern der Volkskammer, den Antrag der ersten Minderheit Gianini anzunehmen, da dieser dem Konzept des Stände- und Bundesrates in den meisten Punkten entspreche und die Schadenminderungspflicht nicht explizit im Gesetz erwähnt werden müsse. In den anderen Differenzpunkten empfahl der Bundesrat, der Kommissionsmehrheit zu folgen, obschon Jans unter anderem die von der Kommissionsmehrheit geforderte, zwingende Nachbesserung als «problematisch» bezeichnete.
In der Abstimmung konnte der erste Minderheitsantrag Gianini brillieren und wurde mit 118 zu 74 Stimmen dem zweiten Minderheitsantrag Gianini vorgezogen, wobei sich eine Mehrheit der SVP-Fraktion, die geschlossen stimmende GLP-Fraktion und einige Mitglieder der FDP.Liberalen- und Mitte-Fraktion für den zweiten Antrag aussprachen. Auch den Mehrheitsantrag übertrumpfte der Antrag der ersten Minderheit Gianini mit 102 zu 91 Stimmen mittels der geschlossen stimmenden FDP.Liberalen- und GLP-Fraktionen sowie einer Mehrheit der SVP-Fraktion und einer Minderheit der Mitte-Fraktion. Die Anträge der Minderheiten Mahaim und Dandrès waren dagegen trotz Unterstützung der geschlossen stimmenden SP-Fraktion und einer Mehrheit der Grünen-Fraktion in der Volkskammer chancenlos.
Damit ging das Geschäft mit zwei verbleibenden Differenzen, einerseits dem erweiterten Geltungsbereich des Nachbesserungsrechts und andererseits der Nichteinführung einer Schadenminderungspflicht, zurück an den Ständerat.

Obligationenrecht (Baumängel). Änderung (BRG 22.066)

Die vom BfS im September 2024 publizierte Leerwohnungsstatistik 2024 zeigte auf, dass bis zum Stichtag vom 1. Juni 2024 in der Schweiz 51'974 Wohneinheiten leer standen, was einer Leerwohnungsquote von 1,08 Prozent entspricht. Damit sank die Leerwohnungsziffer binnen Jahresfrist um 0,07 Prozent. Insbesondere bei leerstehenden Mietwohnungen zeigte sich ein starker Rückgang, während mehr Wohnungen zum Kauf standen, als dies noch im Vorjahr der Fall gewesen war. Bereits im Januar 2024 berichtete der Tagesanzeiger, dass jedoch der Anteil an grossen, leerstehenden Wohnobjekten binnen Jahresfrist zugenommen habe. Diese Entwicklung schrieb der Demograf Manuel Buchmann gegenüber dem Tagesanzeiger den veränderten Präferenzen der Mietenden und Eigentümerinnen- und Eigentümer zu. Gerade betagte Personen in grossen Wohnungen gäben diese im fortgeschrittenen Alter frei, während sich aber viele jüngere Mieterinnen- und Mieter gegen die Gründung einer Familie entscheiden würden und entsprechend kleinere Wohnungen nachfragten.

Leerwohnungsstatistik 2024

Im Juli 2024 gab das Bundesamt für Statistik bekannt, dass im Jahr 2023 provisorisch ein leichter Anstieg der Bauinvestitionen im Vergleich zum Vorjahr zu verzeichnen war. Diese Zunahme war in erster Linie auf die Zunahme von Tiefbauinvestitionen zurückzuführen (+ 2.7%), während Hochbauinvestitionen im Vorjahresvergleich leicht zurückgingen (-0.3%). Ebenfalls zurückgegangen sind die Investitionen in Neubauprojekte (-2.5%), wobei vor allem private Auftraggeberinnen und Auftraggeber tiefere Summen in Neubauten investierten (-4.8%). Öffentliche Auftraggebende investierten indes verstärkter in Neubauten (+6.9%). Dagegen nahm die Umbautätigkeit in 2023 im Vergleich zu 2022 sowohl von privater (+3.9%) als auch öffentlicher Hand (+5,2%) stark zu.

Développement de l'investissement dans la construction en 2023

Im Juni 2024 publizierte das Bundesamt für Statistik einen Bericht zu zwei neuen statistischen Raumeinheiten für die Schweiz. Mithilfe dieser neuen räumlichen Gliederungen im Rahmen des USPAT-Projekts soll die Nutzung regionaler Statistiken vereinfacht werden. Da räumliche statistische Informationen heutzutage auf Gemeindeebene erfasst werden, stellt die zunehmende Anzahl an Gemeindefusionen und die damit einhergehende Reduktion an Gemeinden eine Herausforderung dar: So leidet laut BFS der räumliche Detaillierungsgrad gerade in Gemeinden mit verschiedenen Siedlungsformen unter der statistischen Untersuchung auf Gemeindeebene. Zudem könnten gerade kleine Gemeinden in der Schweiz durch eine zu geringe Anzahl an Einwohnenden nicht bei allen statistischen Hochrechnungen berücksichtigt werden. Um diese Probleme anzugehen, sollen mithilfe der Definition der neuen statistischen Raumeinheiten vier Ziele verfolgt werden: Erstens sollen die statistischen Raumeinheiten über einen Zeitraum von rund 20 bis 30 Jahren stabil bleiben, um auch eine historische Betrachtung der Siedlungsstruktur zu ermöglichen. Zweitens sollen insbesondere die oftmals speziellen Gebietsmerkmale in ländlichen und Bergregionen – so unter anderem eine dünne Besiedelung und der Zusammenschluss verschiedener Siedlungsstrukturen in den Gemeinden – realitätstreu abgebildet werden. Drittens sollen grössere städtische Gebiete in etwa gleich grosse – gemessen an der Bevölkerungsanzahl – Einheiten unterteilt werden. Viertens sollen ausreichend grosse Einheiten für statistische Untersuchungen gebildet werden. Da sich die ersten drei Zielsetzungen und das vierte Unterteilungskriterium grundsätzlich ausschliessen, wurde ein zweistufiges Konzept der Raumeinheiten entwickelt. Die erste Konzeptstufe beziehungsweise Unterteilung (USPAT1) stellt eine zeitlich stabile Untersuchung von räumlichen Gliederungen unter Wahrung ihrer Feinstruktur sicher, während die zweite Konzeptstufe (USPAT2) die gesamte Schweiz anhand der USPAT1 in Einheiten mit rund 10'000 Einwohnerinnen und Einwohnern unterteilt. So lassen sich schliesslich 3'607 USPAT1 in der Schweiz erkennen, wobei rund zwei Drittel der Gemeinden mit einer einzelnen USPAT1-Einheit identisch sind. Dagegen lassen sich in der Schweiz 751 USPAT2 verorten. Die USPAT1 weisen eine durchschnittliche Einwohnerzahl von 2'434 Einwohnerinnen und Einwohnern auf, während USPAT2 durchschnittlich über 11'721 Einwohnende verfügen.

Nouvelles unités spatiales statistiques pour la Suisse

Im November 2023 schickte die WAK-NR eine aus ihrer eigenen Kommissionsinitiative entstandene Vorlage zur Einführung einer Objektsteuer auf Zweitliegenschaften in die Vernehmlassung. Bis zum Fristende im März 2024 waren insgesamt 54 Stellungnahmen zur Vorlage eingegangen. Der Entwurf stiess in der Vernehmlassung auf erhebliche Kritik: Über zwei Drittel der Stellungnehmenden gaben ihre grundsätzliche Ablehnung zu den vorgeschlagenen Verfassungsbestimmungen bekannt. Insgesamt positionierten sich 19 Kantone (AI, AR, BE, BS, FR, GL, GR, JU, NE, NW, OW, SG, SH, SZ, TG, TI, UR, VD, VS) und 19 Verbände, so unter anderem die Allianz Zweitwohnungen Schweiz, der SBV, der Schweizerische Gemeindeverband und Organisationen aus der Bau- und Immobilienbranche, gegen die Vorlage. Einige Stellungnehmende (AI, BS, FR, GL, GR, JU, SG, UR, VD, VS; RKGK, SBV) sprachen sich grundsätzlich gegen eine Änderung des geltenden Systems der Wohneigentumsbesteuerung aus und andere (GR, OW, SH, TG, TI, VS; FDK, RKGK, SAB) zeigten sich unsicher darüber, ob eine Objektsteuer bei einer Abschaffung des Eigenmietwerts tatsächlich die Steuereinbussen der Berg- und Tourismuskantone zu kompensieren vermöge. Weiter befürchteten einige Stellungnehmende (AI, FR, JU, NE, SZ, TG, TI, VS; SSK) einen administrativen Mehraufwand statt der vorgesehenen Vereinfachung der Wohneigentumsbesteuerung. Zudem wurde die Vorlage etwa von Dachverbänden der Wirtschaft als «rechtsstaatlich problematisch» (Economiesuisse) und «inakzeptabel» (SGV) betitelt.
16 Stellungnehmende zeigten sich vom Entwurf grundsätzlich überzeugt, darunter sieben Kantone (AG, BL, GE, LU, SO, ZG, ZH), die drei stellungnehmenden Parteien (Grüne, SP, SVP) und sechs Organisationen und Verbände (u.a. HEV, SGB, SVIT). Die Grünen sahen in der Vorlage insbesondere eine Möglichkeit, «kalte Betten» in Tourismusgebieten zu reduzieren, da durch die Steuer neue Anreize zur Vermietung von Zweitliegenschaften gesetzt werden würden. Einige Stellungnehmende (ZH; SP, SVP) erkannten im Entwurf eine geeignete Massnahme, um kantonale Einnahmeausfälle im Falle einer Abschaffung des Eigenmietwerts auszugleichen. Der HEV Schweiz machte seine Unterstützung an zweierlei Voraussetzungen fest: Erstens müsse der Eigenmietwert auf alle selbstgenutzten Liegenschaften abgeschafft werden. Zweitens müsse die Steuer in der Bundesverfassung begrenzt werden. Letztere Voraussetzung unterstützten auch der Kanton Zürich und der SVIT Schweiz. Der SGB dagegen betonte, dass sich der Verband gegen einen Systemwechsel in der Wohneigentumsbesteuerung stemme, aber insbesondere die offen gehaltene Formulierung der Verfassungsbestimmung auf Zustimmung stosse. Der Kanton Zürich befürwortete, dass durch die Objektsteuer der administrative Aufwand der Behörden signifikant reduziert werden könne.

Die WAK-NR nahm die Vernehmlassungsergebnisse zur Kenntnis und beschloss mit 25 zu 0 Stimmen und der eingegangenen Kritik zum Trotz, am Entwurf festzuhalten. Dieser wird als nächstes dem Bundesrat zur Stellungnahme unterbreitet.

Introduction d'un impôt réel sur les résidences secondaires (Iv. pa. 22.454)

Zum vierten Mal beantragte die RK-NR einstimmig, die Frist einer parlamentarischen Initiative Gössi (fdp, SZ) zu verlängern, dieses Mal bis zur Sommersession 2026. Die Initiative forderte eine Verbesserung des rechtlichen Schutzes für Käuferinnen und Käufern von Stockwerkeigentum. Der Nationalrat kam der Forderung seiner Rechtskommission in der Sommersession 2024 stillschweigend nach.

Verbindliche Haftungsregeln beim Kauf neuer Wohnungen (Pa.Iv. 14.453)

Der Nationalrat beschäftigte sich in der Sommersession 2024 mit einer Motion Badran (sp, ZH) für gesetzliche Grundlagen zur Überprüfung der Miet-Renditen auf Gesetzmässigkeit durch den Preisüberwacher. Da der Mietmarkt eine stark asymmetrische Marktmacht aufweise, komme es oftmals zu übersetzten Mietrenditen, äusserte sich die Motionärin. Obschon dies gesetzlich untersagt sei, gebe es kaum Mechanismen, um die Renditen zu überwachen, da eine gesetzliche Grundlage fehle. Speziell solle der Bundesrat Regelungen vorstellen, damit Preisüberwacherinnen und -überwacher ad hoc Mietrenditen auf ihre Rechtmässigkeit prüfen könnten. Wirtschaftsminister Parmelin konterte, dass das PüG bereits auf den Mietmarkt anzuwenden sei und entsprechende, auf den Mietmarkt zugeschnittene Preisüberwachungsmechanismen international kaum gefruchtet hätten. Weiter plane der Bundesrat bereits Massnahmen, um die angespannte Situation auf dem Mietmarkt zu beruhigen. Der Bundesrat empfahl den Vorstoss zur Ablehnung. Der Nationalrat folgte diesem Antrag und lehnte die Motion mit 128 zu 66 Stimmen ab. Befürwortende Stimmen liessen sich ausschliesslich in den geschlossen stimmenden Fraktionen der SP und der Grünen sowie bei je zwei Mitgliedern der Mitte- und der GLP-Fraktion verorten.

Gesetzliche Grundlagen zur Überprüfung der Miet-Renditen auf Gesetzmässigkeit durch den Preisüberwacher (Mo. 23.4242)
Dossier: Interventions rejetées sur les locations 2024

In der Sommersession 2024 beugte sich der Nationalrat über eine Motion Glättli (gp, ZH), welche forderte, dass steigende Energiepreise im Falle von ineffizienten und schlecht isolierten Liegenschaften nicht vollumfänglich auf die Mieterinnen und Mieter abgewälzt werden sollten. Die Mehrkosten, die in ebendiesen Liegenschaften im Vergleich zu Gebäuden mit aktuellem Minergie-Standard entstünden, sollten gleichermassen zwischen den Mietenden und Besitzerinnen und Besitzern aufgeteilt werden. Mit seinem Vorstoss zielte der Motionär unter anderem darauf ab, neue Anreize für energetische Sanierungen für Hauseigentümerinnen und -eigentümer zu schaffen. In der parlamentarischen Debatte entgegnete Bundesrat Parmelin, dass Massnahmen bezüglich des Energieverbrauchs in Gebäuden unter die Zuständigkeit der Kantone fielen und deshalb nicht auf Bundesebene geregelt werden könnten. Zusätzlich würde die Berechnung der Mehrkosten kompliziert ausfallen, da diese auch vom individuellen Heizverhalten der Mietenden abhänge. Ferner stelle der Bund bereits genügend Gelder zur Verfügung, um Hausbesitzerinnen und -besitzer bei energetischen Sanierungen zu unterstützen. Der Bundesrat beantragte den Vorstoss daher zur Ablehnung. Diesem Antrag kam der Nationalrat nach und lehnte die Motion mit 126 zu 69 Stimmen ab. Für den Vorstoss hatten sich die geschlossen stimmenden Fraktionen der SP und der Grünen sowie einige Mitglieder der Mitte- und der GLP-Fraktion ausgesprochen.

Steigende Energiepreise: Fehlanreize für Eigentümerinnen und Eigentümer beseitigen (Mo. 23.3921)

In der Herbstsession 2023 und in der Sommersession 2024 schrieben zuerst der Nationalrat und darauffolgend der Ständerat eine Motion Burkart (fdp, AG) zur Konkretisierung der hinreichenden Sicherheit im Bauhandwerker-Pfandrecht auf Antrag des Bundesrats ab. Der Bundesrat erachtete das Anliegen durch dessen Behandlung im Rahmen einer Vorlage zur Änderung des OR betreffend Baumängel als umgesetzt.

Praxistaugliches Bauhandwerker-Pfandrecht: Konkretisierung der hinreichenden Sicherheit (Mo. 17.4079)

In der Sommersession 2024 behandelte der Ständerat als Zweitrat einen Entwurf der RK-NR zu einer Änderung des OR, um unter anderem die Frist der Meldung von Baumängeln zu verlängern. Der Nationalrat hatte zuvor den Entscheid seiner Rechtskommission bestätigt und nicht zuletzt für eine gänzliche Abschaffung der Verwirkungsfolge für verspätete Mangelrügen und eine Anhebung der Verjährungsfrist auf zehn statt fünf Jahre gestimmt. Weiter sollen Mängel neu innerhalb der gesamten Verjährungsfrist gerügt werden können, wobei eine Schadensminderungspflicht seitens der Käuferin oder des Käufers bestehe.

Eintreten auf die Vorlage war unbestritten. In der Detailberatung lagen mehrere Anträge der Kommission oder der Kommissionsmehrheit sowie ihnen gegenübergestellt zwei Minderheitsanträge und vier Einzelanträge seitens Brigitte Häberli-Koller (mitte, TG) vor. Kommissionssprecher Matthias Michel (fdp, ZH) stellte die Vorlage dem Stöckli vor und erläuterte, dass die RK-SR nach vier Sitzungen zum Entwurf eine Lösung gefunden habe. So stelle die nach geltendem Recht kurze Rügefrist das Kernproblem der Vorlage dar. Jedoch wolle man sich genau bei dieser Rügefrist am Entwurf des Bundesrats orientieren, welcher die Frist für die Mangelrüge auf 60 Tage angesetzt habe, und schaffe diesbezüglich eine erste Differenz zum Nationalrat. Ebenso sprach sich die Mehrheit der RK-SR dafür aus, dass – analog zum Entwurf des Bundesrats – die Verjährungsfrist weiterhin bei fünf Jahren belassen wird. Auch Bundesrat Beat Jans bekräftigte den Mehrheitsentscheid und hob hervor, dass eine komplette Ausweitung der Rügefrist das geltende System gänzlich aushebeln würde. In einer weiteren Differenz zum Nationalrat schlug die RK-SR analog zum Bundesrat vor, ganz auf ein Nachbesserungsrecht bei Bauten mit umfangreichen Renovierungsarbeiten zu verzichten. Weiter sprach sich die Kommission – erneut entgegen des Entscheids des Nationalrats aber in Einklang mit dem Bundesrat – für eine Ersatzsicherheit seitens der Bauherrschaft aus, welche Verzugszinsen für mindestens zehn Jahre decken solle.
Ein Minderheitsantrag Sommaruga (sp, GE) forderte die Ausdehnung der Verjährungsfrist auf 10 Jahre und somit Zustimmung zum Nationalrat. Der Vorschlag der Minderheit konnte im Stöckli jedoch nicht obsiegen: Eine Mehrheit des Ständerats sprach sich mit 33 zu 10 Stimmen (bei 2 Enthaltungen) gegen eine Ausweitung der Verjährungsfrist von fünf auf zehn Jahre aus. Auch ein weiterer Minderheitsvorschlag Sommarugas, der ebenso wie der Nationalrat forderte, dass die Verjährungsfrist nicht zulasten des Käufers oder der Käuferin abgeändert werden darf, lehnte der Ständerat mit 28 zu 16 Stimmen (bei 2 Enthaltungen) ab. Die obsiegende Kommissionsmehrheit befürwortete auch hier die Version des Bundesrates, der eine Abänderung der Verjährungsfrist nicht verbieten wollte.
Darüber hinaus stellten sich vier Einzelanträge seitens Brigitte Häberli-Koller gegen die Kommissionsanträge und forderten eine vollständige Zustimmung zu den Beschlüssen des Nationalrats. Die Einzelanträge umfassten eine Abschaffung der Rügefrist für Baumängel, eine zwingende Nachbesserungspflicht, eine Ausweitung ebendieser Nachbesserungspflicht auf umfassend renovierte Bauten und eine Begrenzung der im Rahmen der Ersatzsicherheit zu deckenden Verzugszinsen auf fünf Jahre. Häberli-Koller betonte in erster Linie, dass unter anderem die Nachbarländer keine Rügefristen implementieren würden und die Rügefrist als Spezialfall im schweizerischen Vertragsrecht heraussteche, weshalb sie auch das Absehen von ebendieser empfahl. Der Ständerat entschied sich trotzdem mit 35 zu 8 Stimmen (bei 2 Enthaltungen), an der 60-tägigen Rügefrist gemäss Vorschlag der RK-SR festzuhalten. Auch stimmte die Mehrheit des Ständerats mit 29 zu 12 Stimmen (bei 3 Enthaltungen) gegen einen zwingenden Charakter des Nachbesserungsrechts und mit 30 zu 13 Stimmen (bei 2 Enthaltungen) gegen eine Ausdehnung der Nachbesserungspflicht auf umfassend renovierte Bauten. Schliesslich scheiterte auch der letzte Einzelantrag Häberli-Koller und damit der nationalrätliche Vorschlag, die im Rahmen der Ersatzsicherheit zu deckenden Verzugszinsen auf fünf Jahre zu begrenzen, mit 30 zu 13 Stimmen (bei 1 Enthaltung) im Stöckli.
In der Gesamtabstimmung wurde die so abgeänderte Vorlage einstimmig angenommen, womit sie zur Differenzbereinigung zurück an den Nationalrat geht.

Obligationenrecht (Baumängel). Änderung (BRG 22.066)

In der Herbstsession 2023 und in der Sommersession 2024 schrieben zuerst der Nationalrat und darauffolgend der Ständerat eine Motion Fässler-Osterwalder (sp, SG), welche darauf zielte die Rechte der Bauherrschaft bei Baumängeln oder Baupfusch zu stärken, auf Antrag des Bundesrats ab. Der Bundesrat erachtete das Anliegen durch dessen Behandlung im Rahmen einer Vorlage zur Änderung des OR betreffend Baumängel als umgesetzt.

Stärkere Rechte der Bauherrschaft bei der Behebung von Baumängeln (Mo. 09.3392)