Das Problem der Bodenüberfremdung dürfte mit der Verabschiedung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) einer dauerhaften Lösung zugeführt worden sein. Infolge des 1982 eingetretenen Nachfrageschwundes verlor die Frage zudem einiges an Spannung. Besonders dämpfend wirkte dabei eine Steuerrevision in der Bundesrepublik Deutschland. Anderseits gab die «flexible» Anwendung des geltenden Rechts durch die Kantone Anlass zu kritischen Bemerkungen. Im Parlament wurde anlässlich der Beratungen des BewG richtigerweise darauf hingewiesen, dass bauliche Fehlentwicklungen und landschaftliche Übernutzungen nur mit einem vernünftigen Bodenrecht und angemessenen Nutzungszonen verhindert werden könnten, die gleichermassen für Ausländer wie Schweizer Gültigkeit hätten. Das als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative der NA von 1979 «gegen den Ausverkauf der Heimat» gedachte BewG erhielt in den Räten die Unterstützung sämtlicher Fraktionen, während besagte Initiative nicht minder einhellig als zu radikal abgelehnt wurde. Diese wäre nämlich bei ihrer Annahme praktisch auf ein Verbot von Ferienwohnungsverkäufen an Personen im Ausland hinausgelaufen und hätte damit gegen die Interessen der Berg- und Touristikgebiete verstossen. Im Nationalrat opponierten neben der NA nur ganz wenige Vertreter aus andern Gruppierungen gegen das neue Gesetz (EVP, LdU), wobei besonders die fehlende Wirksamkeit der bisherigen Erlasse hervorgehoben wurde. Die parlamentarische Initiative Schatz (fdp, SG; Pa.Iv. 78.299) konnte abgeschrieben werden.
Das im Expertenentwurf vorgesehene gesamtschweizerische Kontingentierungssystem für sämtliche Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels, das vom Bundesrat aufgrund der Kritik verschiedener Kantone zugunsten von ortsweise festzulegenden maximalen Bestandesquoten fallengelassen worden war, fand anschliessend wieder Eingang in den Vorschlag der vorberatenden Nationalratskommission (UREK-NR). Diese gegenüber dem Entwurf des Bundesrates wesentlich verschärfte Vorlage wurde dann im wesentlichen von den beiden Kammern übernommen und noch etwas griffiger ausgestaltet. Die Jahreskontingente wurden dabei neu auf höchstens zwei Drittel der in den letzten fünf Jahren vor dem Inkrafttreten des BewG erteilten Bewilligungen festgelegt (ca. 2'200 pro 1985 für 1'000 statt wie bisher für 600 Gemeinden). Sie müssen zudem alle zwei Jahre vom Bundesrat neu bestimmt und, nach volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten differenziert, schrittweise herabgesetzt werden. Auf die Kantone verteilt werden die Kontingente je nach der Bedeutung des Fremdenverkehrs, den touristischen Entwicklungsplanungen sowie dem Anteil an ausländischem Grundeigentum auf deren Gebiet. Die weitere Verteilung der Bewilligungen ist dann Sache der Kantone. Um Umgehungsgeschäfte zu verhindern, wurde der Verkauf von Stockwerken aus Apparthotels speziell geregelt. Mindestens 51 Prozent der betreffenden Wohneinheiten müssen im Besitz der Betriebsinhaber verbleiben und 65 Prozent sind hotelmässig zu bewirtschaften. Schliesslich wurden die Kantone und Gemeinden ermächtigt, noch weitergehende örtliche Beschränkungen über den Erwerb von Ferienwohnungen durch Ausländer einzuführen.
Sofern die Initiative der NA 1984 vom Volk abgelehnt würde, sollte das BewG den bisher geltenden befristeten Bundesbeschluss (Lex Furgler) auf Anfang 1985 ablösen. Die Kontingentierung wurde erstmals 1980 mit der revidierten Verordnung über den Erwerb von Grundstücken in Fremdenverkehrsorten durch Personen im Ausland eingeführt. Die überwiegende Mehrheit der Wohnungen in Apparthotels wurde bislang an Ausländer verkauft.