Das Umweltschutzgesetz (USG) trat auf den 1. Januar 1985 in Kraft. Von den Verordnungen, die dieses Rahmengesetz in den einzelnen Teilbereichen des Umweltschutzes konkretisieren sollen, erhielten diejenigen über die Tempobegrenzung im Strassenverkehr (Tempo 80/120) und über Luftreinhaltemassnahmen bei Feuerungen (LMFV) gleichzeitig wie das USG Gültigkeit. Im Berichtsjahr wurde auch die Luftreinhalteverordnung (LRV) erlassen. Betreffend Lärmbekämpfung, Bodenschutz, Abfallbeseitigung und Umweltgefährdung durch chemische Stoffe verzögerte sich die Konkretisierung des USG, was bei den Kantonen zu Problemen mit dem Gesetzesvollzug führte. In einem Brief an den Bundesrat protestierten die SGU und der VCS dagegen, dass die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) – eines der wichtigsten Instrumente im Kampf gegen die Umweltverschmutzung – bei der Vorbereitung der Ausführungsbestimmungen zum USG an die letzte Stelle der Prioritätenliste gesetzt wurde.

Dossier: Loi sur la protection de l'environnement

Im Berichtsjahr wurden vier weitere Ausführungsverordnungen zum Umweltschutzgesetz (USG) erlassen. Seit dem 1. September 1986 gelten die Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung, StoV) und jene über Schadstoffe im Boden (VSBo), ab dem 1. April 1987 die Lärmschutzverordnung (LSV) sowie die Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS). Die Stoffverordnung setzt mit ihren Vorschriften über Herstellung, Abgabe, Verwendung und Beseitigung von umweltgefährdenden Stoffen bei der Quelle von Umweltbelastungen an. Dabei geht sie von einer umfassenden Sorgfaltspflicht beim Umgang mit chemischen Stoffen und Erzeugnissen aus. Um die Gefährdung von Mensch und Umwelt auf ein Minimum zu begrenzen, schreibt die StoV eine dreistufige Kontrolle sowie die Weitergabe von umweltrelevanten Informationen an die Verbraucher vor. Nach dem Verursacherprinzip ist der Hersteller jedes Stoffes im Rahmen der Selbstkontrolle verpflichtet, dessen Umweltverträglichkeit zu untersuchen und zu beurteilen. Dazu kommen Anmelde- bzw. Bewilligungsverfahren für neue und bestimmte alte Stoffe (Risikogruppen) sowie als weitere Kontrolle die Marktüberwachung. Zu diesen allgemeinen Bestimmungen werden in laufend nachgeführten Anhängen Vorschriften für besonders umweltgefährdende Stoffgruppen erlassen.

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Auf den 1. April traten zwei weitere Ausführungserlasse zum Umweltschutzgesetz (USG) in Kraft: die Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS) und die Lärmschutz-Verordnung (LSV). Die Arbeiten an weiteren Erlassen betreffend Umweltverträglichkeitsprüfung, Lärm, Abfall und Katastrophenschutz sind noch im Gange.

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