Abgeschlossen wird die Reihe der wichtigen Ausführungserlasse zum USG mit der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), die im Berichtsjahr in die Vernehmlassung geschickt wurde. Während das USG nur allgemein festhält, dass für geplante Anlagen, welche die Umwelt erheblich belasten können, eine UVP durchzuführen sei, führt der Verordnungsentwurf nun über 80 prüfungspflichtige Anlagetypen verbindlich auf. Bei diesen handelt es sich vorwiegend um Grossanlagen in den Bereichen Verkehr, Energie, industrielle Betriebe, Wasserbau, Landesverteidigung, Entsorgung, Sport, Tourismus und Freizeit. Die UVP wird in die bereits bestehenden Genehmigungsverfahren eingebaut; sie soll eine umfassende Beurteilung der Umweltauswirkungen des projektierten Vorhabens erlauben. Lassen sich allfällige Mängel eines Projektes nicht korrigieren, wird dieses zur Ablehnung empfohlen. Bei bestimmten Anlagetypen räumt die UVP-Verordnung dem Bundesamt für Umweltschutz (BUS) ein Anhörungsrecht ein. Die Ergebnisse einer UVP müssen wegen der vorgesehenen Verbandsbeschwerde öffentlich eingesehen werden können; seit mindestens zehn Jahren gesamtschweizerisch tätige Umweltschutzorganisationen sind beschwerdeberechtigt.

Dossier: Loi sur la protection de l'environnement

Die Arbeiten an der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), welche die allgemeinen Bestimmungen des USG konkretisiert, indem sie die prüfungspflichtigen Anlagen bezeichnet und das Verfahren regelt, zogen sich in die Länge. Aufgrund der 1986 durchgeführten Vernehmlassung wurde die Liste der UVP-pflichtigen Anlagen modifiziert. Gleichzeitig mit der Verordnung soll das überarbeitete «Handbuch UVP» mit den Richtlinien für die Erarbeitung und Beurteilung einer UVP publiziert werden. Da die Durchführung einer UVP für Anlagen, welche die Umwelt erheblich belasten können, seit Inkrafttreten des USG Pflicht ist, konnten erste Erfahrungen gewonnen werden.

Dossier: Loi sur la protection de l'environnement

Die Umweltorganisationen zeigten sich enttäuscht über die UVP-Verordnung, welche die gehegten Erwartungen nach einem wirkungsvollen und unbürokratischen Instrument zum Schutz der Umwelt nicht zu erfüllen vermöge. Sie kritisierten, dass gegenüber dem Vorentwurf einige substantielle Abstriche vorgenommen worden seien. So erschwere die Nichtveröffentlichung der Stellungnahmen von Umweltschutzfachstellen die Einflussnahme der Öffentlichkeit auf geplante Projekte und zwinge die Umweltorganisationen, Einsprachen vorbeugend einzureichen, um Akteneinsicht zu bekommen. Mit der allzu starren Auflistung der Typen und der Grösse von Anlagen, welche einer UVP unterliegen, verhindere die Verordnung zudem, Rücksicht auf besondere Umstände zu nehmen.

Dossier: Loi sur la protection de l'environnement

Der Bundesrat setzte die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) auf den 1. Januar 1989 in Kraft. Sie konkretisiert Artikel 9 des USG, mit dem die UVP als wichtiges Instrument der Umweltvorsorge 1985 eingeführt worden war. Die Verordnung regelt nun im Detail das UVP-Verfahren und verlangt dabei einen Bericht über die zu erwartenden Auswirkungen einer geplanten Anlage auf die Umwelt. Im Anhang führt sie die prüfungspflichtigen Anlagetypen verbindlich auf und setzt Schwellenwerte, ab denen die Prüfungspflicht beginnt. Von der UVP versprechen sich die Behörden eine vorbeugende Umweltschutzwirkung, weil bereits bei der Planung eines Grossprojekts die Folgewirkungen für die Umwelt umfassend abgeklärt und Schutzmassnahmen berücksichtigt werden müssen, wodurch sich irreversible Schäden und das Risiko planerischer Fehlinvestitionen vermindern lassen.

Dossier: Loi sur la protection de l'environnement

Gegenüber dem Vernehmlassungsentwurf enthält die UVP-Verordnung mehr kantonale Kompetenzen und verbessert das Verhältnis zwischen UVP und Raumplanung. Neu eingeführt wurde eine Voruntersuchung, mit der festgestellt werden soll, welche Umweltauswirkungen wichtig und damit vertieft zu untersuchen sind. Kann bei einem überschaubaren Vorhaben bereits aufgrund der Voruntersuchung die Vereinbarkeit mit den geltenden Umweltschutzvorschriften nachgewiesen werden, erübrigt sich die aufwendigere Hauptuntersuchung. Der Bericht und der Entscheid der zuständigen Behörde sind öffentlich zugänglich zu machen, dagegen können die Begründung, und die Stellungnahmen der beteiligten Ämter – anders als im Entwurf noch vorgesehen – nur noch im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens eingesehen werden. Zahlreiche Anderungen gegenüber dem Entwurf erfuhr die Liste der UVP-pflichtigen Anlagen, die nicht zuletzt auf Druck der Wirtschaftsverbände von ursprünglich 86 auf 71 Anlagetypen zusammenschrumpfte. Gestrichen wurden beispielsweise Konserven- und Reinigungsmittelfabriken, Verzinkereien, Solarenergieanlagen oder Bergrestaurants, neu aufgenommen dagegen Beschneiungsanlagen und Vergnügungsparks.

Dossier: Loi sur la protection de l'environnement