Abgeschlossen wird die Reihe der wichtigen Ausführungserlasse zum USG mit der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), die im Berichtsjahr in die Vernehmlassung geschickt wurde. Während das USG nur allgemein festhält, dass für geplante Anlagen, welche die Umwelt erheblich belasten können, eine UVP durchzuführen sei, führt der Verordnungsentwurf nun über 80 prüfungspflichtige Anlagetypen verbindlich auf. Bei diesen handelt es sich vorwiegend um Grossanlagen in den Bereichen Verkehr, Energie, industrielle Betriebe, Wasserbau, Landesverteidigung, Entsorgung, Sport, Tourismus und Freizeit. Die UVP wird in die bereits bestehenden Genehmigungsverfahren eingebaut; sie soll eine umfassende Beurteilung der Umweltauswirkungen des projektierten Vorhabens erlauben. Lassen sich allfällige Mängel eines Projektes nicht korrigieren, wird dieses zur Ablehnung empfohlen. Bei bestimmten Anlagetypen räumt die UVP-Verordnung dem Bundesamt für Umweltschutz (BUS) ein Anhörungsrecht ein. Die Ergebnisse einer UVP müssen wegen der vorgesehenen Verbandsbeschwerde öffentlich eingesehen werden können; seit mindestens zehn Jahren gesamtschweizerisch tätige Umweltschutzorganisationen sind beschwerdeberechtigt.
Dossier: Umweltschutzgesetz- Schlagworte
- Datum
- 27. Mai 1986
- Prozesstyp
- Verordnung / einfacher Bundesbeschluss
- Quellen
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- BBI, 1986, II, S. 307
- BUS (1986). Handbuch UVP (Entwurf).
- Loretan (1986). Die Umweltverträglichkeitsprüfung.
- Plädoyer, 4/1986, Nr. 6, S. 11 ff.
- Presse vom 17.5.86; BaZ, 24.5.86; Vr, 20.6.86; Bund, 20.7.86; NZZ, 22.7., 14.8. und 25.8.86; AT, 30.7.86; TW, 20.10.86.
- SGU-Bulletin, 1986, Nr. 3, S. 5 ff.
- Umweltschutz in der Schweiz, 1986, Nr. 2, S. 1 ff.
- Verkehr und Umwelt, 1987, Nr. 1, S. 28 ff.
von Katrin Holenstein
Aktualisiert am 01.03.2021
Aktualisiert am 01.03.2021