De l'harmonisation de la computation des délais (Mo. 22.3381)

Im Rahmen der Revision der Zivilprozessordnung beschäftigte sich die RK-NR unter anderem mit verschiedenen Lösungsansätzen zur Problematik, wie die Fristen bei Eingaben an die Gerichte berechnet werden können. Diese Diskussion habe die Frage aufgeworfen, ob es nicht möglich und sinnvoll wäre, die Fristenberechnung über die verschiedenen Gesetze und Rechtsbereiche hinweg zu vereinheitlichen – davon betroffen wären neben der Zivilprozessordnung etwa die Strafprozessordnung, das Bundesgerichtsgesetz, das Verwaltungsverfahrensgesetz, das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts und das Obligationenrecht. So schilderte Kommissionssprecher Beat Flach (glp, AG) den Ursprung der Kommissionsmotion für eine Harmonisierung der Fristenberechnung, die der Nationalrat in der Sommersession 2022 behandelte. Obwohl der Bundesrat das Vorgehen aus verschiedenen Gründen als wenig sinnvoll erachtete – unter anderem zweifelte er daran, dass eine allgemeingültige Lösung für alle Rechtsgebiete sachgerecht wäre – und die Ablehnung der Motion beantragte, nahm die grosse Kammer den Vorstoss einstimmig bei einer Enthaltung an. Bundesrätin Karin Keller-Sutter hatte für diesen Fall angekündigt, im Zweitrat die Umwandlung in ein Postulat zu beantragen.

Nachdem die eidgenössischen Räte im Rahmen der ZPO-Revision die Regel für die Fristenberechnung im Zivilprozess geändert hatten – bei am Samstag zugestellten A-Post-Briefen beginnt die Frist neu erst am darauffolgenden Montag zu laufen –, zog der Bundesrat seinen Ablehnungsantrag zur Motion der RK-NR für eine Harmonisierung der Fristenberechnung zurück. Der Nationalrat hatte der Motion bereits im Sommer 2022 zugestimmt. In der Herbstsession tat es ihm der Ständerat stillschweigend gleich. Es mache keinen Sinn, dass im Zivilprozess eine andere Regel gelte als im übrigen Recht, waren sich der Bundesrat, die RK-SR und das Ständeratsplenum einig. Der Bundesrat wurde damit angehalten, die neue Regel auch in die anderen betreffenden Gesetze zu übernehmen.

Die Motion der RK-NR für eine Harmonisierung der Fristenberechnung wurde von beiden Räten durch die Verabschiedung des Bundesgesetzes über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen (BRG 25.023) als erfüllt betrachtet und stillschweigend abgeschrieben.

Loi fédérale sur les notifications d’actes le week-end et les jours fériés (MCF 25.023)

In Erfüllung einer Motion der RK-NR (Mo. 22.3381) verabschiedete der Bundesrat die Botschaft zum Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen. Das Parlament hatte im Rahmen der ZPO-Revision bereits die Fristenberechnung im Zivilprozess dahingehend geändert, dass bei am Samstag zugestellten A-Post-Briefen die darin enthaltenen gesetzlichen Fristen neu erst am darauffolgenden Montag zu laufen beginnen. Die Bundesratsvorlage sieht nun vor, diese Handhabung auf alle Erlasse im Bundesrecht auszuweiten, die Regeln zur Fristenberechnung enthalten. Dabei sind Gesetzesanpassungen nötig, konkret im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), im BGG, im MStG, im Militärstrafprozess (MStP), DBG und im ATSG.

Im Rahmen der Vernehmlassung, welche vom Februar bis Mai 2024 stattfand, äusserten sich 37 Teilnehmende zur Vorlage, darunter 26 Kantone und die Parteien SP und SVP. Davon begrüsste eine grosse Mehrheit den Gesetzesentwurf. Die Kantone Bern und Wallis forderten ausserdem, zugunsten einer bundesweit einheitlichen Regelung für die Zustellung von Steuersachen an Samstagen das StHG in die Gesetzesrevision miteinzubeziehen. Der Bundesrat nahm diesen Punkt entsprechend in seine Botschaft auf. Von einer ebenfalls geforderten Integration der Fristenregelung in die StPO sah die Regierung ab, da dort grundsätzlich alle Mitteilungen der Strafverfolgungsbehörden eingeschrieben oder mit sonstigen Empfangsbestätigungen versendet werden müssen.

Im Rahmen der Sommersession 2025 behandelte der Nationalrat erstmals das Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen, welches die RK-NR einstimmig zur Annahme empfohlen hatte. Kommissionssprecher Jacques Nicolet (svp, VD) begrüsste im Plenum, dass fristsetzende Mitteilungen, die an Wochenenden oder Feiertagen zugestellt werden, neu erst am nächsten Werktag als erfolgt gelten. Dies gebe den Empfängerinnen und Empfängern solcher Briefe mehr Zeit und schaffe durch die einheitliche Regelung Rechtssicherheit. Bundesrat Beat Jans nahm die einhellige Zustimmung der Kommission wohlwollend zur Kenntnis. Er stellte jedoch klar, dass mit dem vorliegenden Mantelerlass nur die Fristenberechnung im Bundesrecht vereinheitlicht werde, und nicht – wie in der Motion der RK-NR (Mo. 22.3381) gefordert – auch im kantonalen Recht. Dies sei aufgrund der föderalen Kompetenzzuteilung nicht möglich. Erste Reaktionen aus den Kantonen hätten aber gezeigt, dass diese auf eine schweizweit einheitliche Zustellungsregelung hinarbeiten würden. Der Nationalrat trat sodann einstimmig auf die Vorlage ein und nahm sie ohne Debatte in der Detailberatung ebenfalls einstimmig an.

Nachdem der Nationalrat die Vorlage einstimmig angenommen hatte, behandelte der Ständerat das Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen erstmals in der Herbstsession 2025. Dieser trat auf Antrag seiner Rechtskommission ohne Gegenantrag auf die Vorlage ein. Wie Kommissionssprecher Daniel Fässler (mitte, AI) im Rat ausführte, begrüsste die RK-SR die Vorlage zur Harmonisierung der Fristenberechnung einstimmig, da sie Rechtssicherheit schaffe und auch von den Kantonen in der Vernehmlassung begrüsst worden sei. Die Zustimmung der Kantone sei relevant, da sie die neue Fristenberechnung analog zum Bundesrecht auch in kantonales Recht überführen müssten, so Fässler. Der Ständerat nahm den Entwurf ohne Debatte einstimmig an.

Während der Ständerat den Entwurf in den Schlussabstimmungen einstimmig annahm, votierte im Nationalrat ein Mitglied der SVP dagegen (195 zu 1 Stimmen).