Angesichts der prekären Finanzsituation präsentierte der Bundesrat ein zweites Sparprogramm unter dem Titel «Sanierungsmassnahmen 1993 des Bundeshaushaltes», welches eine Arbeitsgruppe, zusammengesetzt aus den kantonalen Finanzdirektoren (FDK) und Vertretern der Finanzverwaltung, ausgearbeitet hatte. Dieses sah, in seiner überarbeiteten Fassung, bis 1997 jährliche Einsparungen von rund CHF 1.5 Mrd. gegenüber dem geplanten Ausgabenwachstum vor. Ursprünglich vorgesehene Abstriche im Sozialversicherungsbereich reduzierte der Bundesrat nach heftiger Kritik in der Öffentlichkeit auf ein Minimum. Ohne Gegensteuer in der Ausgabenpolitik müssten andernfalls gemäss Finanzminister Stich in den Jahren 1995 bis 1997 Finanzierungslücken von CHF acht bis zehn Mrd. hingenommen werden. Die Gesundung der Bundesfinanzen müsse deshalb schrittweise erfolgen, wobei der strukturelle Teil der Fehlbeträge spürbar zu reduzieren sei. Das Sanierungsprogramm des Bundesrates sieht rund 20 Änderungen mittels eines Bundesgesetzes und eines Beschlusses vor sowie die Revision eines Verfassungsartikels. Auf Verfassungsstufe muss die Streichung der aus den Getreideimportzöllen gespiesenen Preisreduktion für Brot und Getreide erfolgen. Mittels eines Bundesgesetzes einerseits sollen elf gezielte referendumspflichtige Sparvorschläge in die Tat umgesetzt werden. Andererseits legte die Regierung dem Parlament einen Bundesbeschluss mit drei nicht referendumspflichtigen Vorschlägen vor. Diese Änderungen sollen Einsparungen bei den Subventionen im Gewässerschutz, bei den Gewässerkorrektionen und bei den Anlagen zur Sondermüllverbrennung bringen. Ebenso sollen durch die Aufhebung der freiwilligen AHV/IV-Versicherung für Auslandschweizer über CHF 40 Mio. eingespart werden. Weitere Einschränkungen beziehungsweise Streichungen betreffen unter anderem die Bereiche Invalidenversicherung (IV), Investitions- resp. Subventionsbeiträge an die Landwirtschaft, Vergünstigungen beim Benzinzoll, Beiträge an Hochschulkantone, amtliche Vermessung sowie Umstrukturierungen bei den Zollkreisen. Trotz diesen Einsparungen von CHF 750 Mio. bis CHF drei Mrd. zwischen den Jahren 1994 und 1997 prognostizierte der Bundesrat noch jährliche Defizite von CHF zwei bis drei Mrd.

Parallel zum Budget 1994 berieten die Räte die Sanierungsmassnahmen. Der Nationalrat wies die Streichung der freiwilligen AHV/IV-Versicherungen für Auslandschweizer zurück. Im Bereich der Treibstoffzollrückerstattung stimmte er für den Antrag Marti (sp, GL), welcher eine Ausnahmeregelung für die konzessionierten Transportunternehmungen (KTU) verlangte. Die grosse Kammer überwies auch eine Motion des Ständerats zur Bremsung des Ausgabenwachstums (Mo. 93.3537) mit 84 zu 34 Stimmen. Diese Ausgabenbremse sieht vor, dass Bundesbeschlüsse, welche einmalige Ausgaben von CHF 20 Mio. oder wiederkehrende Zahlungen von CHF zwei Mio. zur Folge haben, nur in Kraft treten können, wenn mindestens 101 Nationalratsmitglieder zustimmen. Der Ständerat konnte die Sanierungsmassnahmen im Berichtsjahr noch nicht fertig behandeln.

Nachdem der Ständerat 1992 die Einführung einer Ausgabenbremse abgelehnt hatte, tat er sich auch zwei Jahre später noch schwer mit deren Debatte und wies die Vorlage unter anderem aufgrund von Bedenken bezüglich ihrer Praktikabilität an die FK-NR zurück. Im Anschluss waren sich die Räte hauptsächlich uneinig darüber, wie die Ausgabenbremse ausgestaltet sein soll: Soll sie auf Verfassungsebene bei entsprechenden Finanzbeschlüssen automatisch notwendig werden oder sollen der Bundesrat oder die Finanzkommissionen von Fall zu Fall eine entsprechende Abstimmung verlangen können? Zudem stellte sich die Frage der zeitlichen Befristung: Da die Mehrheit der FK-SR am Nutzen der Ausgabenbremse zweifelte, wollte sie diese zeitlich beschränken, während der Nationalrat eine unbeschränkte Regelung bevorzugte. Schliesslich setzte sich der Nationalrat in beiden strittigen Punkten durch und beide Räte nahmen die Ausgabenbremse in der Schlussabstimmung deutlich an. Folglich bedürfen Bundesbeschlüsse, welche einmalige Ausgaben von mehr als CHF 20 Mio oder wiederkehrende Zahlungen von mehr als CHF 2 Mio. zur Folge haben, zukünftig der Zustimmung von mindestens 101 Nationalrats- und mindestens 24 Ständeratsmitgliedern. Betroffen sind Subventionsbestimmungen, Verpflichtungskredite und Finanzbeschlüsse, jedoch nicht gebundene Ausgaben.