Das Scheitern des Vorentwurfs für ein Bundesgesetz über den Umweltschutz – wir haben in den Jahrgängen 1974 und 1975 ausführlich darüber berichtet – führte zwar zu einer bedauerlichen Verzögerung, nicht aber zu einem Marschhalt bei den Bestrebungen zur Erhaltung einer lebensfreundlichen Umwelt. Nach Ansicht des Bundesrates wird sich nun die Gesetzgebung vorerst auf wichtige, aber relativ klar normierbare Gebiete beschränken, wobei das Schwergewicht auf der Bekämpfung des Lärms und der Luftverunreinigung sowie der Abfallbeseitigung liegen soll. Generell gelte es, gerade bei der gegebenen Wirtschaftslage, ein Gleichgewicht zwischen den Postulaten des Umweltschutzes und den Erfordernissen des wirtschaftlichen Gedeihens zu finden. Diesen Vorstellungen entsprachen denn auch die Thesen zum neuen Umweltschutzgesetz, welche die vom Eidg. Amt für Umweltschutz eingesetzten Arbeitsgruppen gegen Jahresende der Öffentlichkeit vorstellten. Im Gegensatz zu ihrer Stellungnahme zum erwähnten Vorentwurf zeigten sich diesmal die Vertreter der Kantonsregierungen weitgehend befriedigt. Die Frage, ob die Vorschriften in einzelnen Teilgesetzen oder in einem Gesamtgesetz zu erlassen seien, blieb noch unentschieden; allerdings deuteten die veröffentlichten Thesen eher auf eine ganzheitliche Lösung hin.
Dossier: Loi sur la protection de l'environnement- Mot-clés
- Date
- 9 juin 1976
- Type
- Objet du conseil fédéral
- n° de l'objet
- 76.379
- Sources
-
Afficher
- AB NR, 1976, S. 1259 ff.
- AB NR, 1976, S. 451
- BBI, 1976, II, S. 361
- NZZ, 5.6. und 3.12.76; TA, 20.11.76; Ldb, 3.12.76.
de Hans Hirter
Modifié le 08.07.2021
Modifié le 08.07.2021