In Auslegung des Covid-19-Gesetzes verabschiedete der Bundesrat 2020 eine Covid-19-Härtefallverordnung, welche – nebst der Covid-Erwerbsersatzordnung, der Kurzarbeit und vielen weiteren Massnahmen – die Details zu den wirtschaftlichen Unterstützungsmassnahmen zur Abfederung der Folgen der Corona-Pandemie festlegte.
Die erste Version der Verordnung setzte der Bundesrat per 1. Dezember 2020 in Kraft, nachdem er eine dringliche Vernehmlassung innert eines Zeitraumes von nur 10 Tagen durchgeführt hatte. Mit der Verordnung legte der Bundesrat fest, unter welchen Bedingungen sich der Bund zu 50 Prozent an den kantonalen Härtefallhilfen beteiligt. Zu den Bedingungen zählte damals unter anderem, dass der Jahresumsatz der betroffenen Unternehmen aufgrund der Covid-Massnahmen um mindestens 40 Prozent zurückgegangen ist, dieser normale Umsatz vor der Corona-Pandemie über CHF 100'000 pro Jahr gelegen hatte und während der Unterstützungsmassnahmen keine Dividenden und Tantiemen ausbezahlt werden. Den Kantonen war dabei freigestellt, ob sie als Unterstützungsmassnahmen A-fonds-perdu-Beiträge, zurückzahlbare Darlehen, Garantien oder Bürgschaften aussprechen wollten. Für A-fonds-perdu-Beiträge galt ein maximaler Prozentsatz von 10 Prozent des Jahresumsatzes und eine Höchstgrenze von CHF 500'000 (wovon CHF 250'000 vom Bund beigesteuert wurden), für die anderen Unterstützungsmassnahmen galt eine Obergrenze von maximal CHF 10 Mio. pro Unternehmen.
In den folgenden Monaten passte der Bundesrat die Bedingungen und die Ausgestaltung der Beiträge mehrfach an: Eine erste Änderung nahm die Landesregierung bereits wenige Tage nach Inkrafttreten der neuen Verordnung vor und setzte diese per 19. Dezember 2020 in Kraft. Die Anpassung beinhaltete primär eine Senkung der Schwellenwerte, ab welchen ein Gesuch eingereicht werden kann. Neu konnten auch Unternehmen mit einem jährlichen Umsatz ab CHF 50'000 je hälftig durch die Kantone und mit Bundesfinanzen unterstützt werden.
Im Januar 2021 lockerte der Bundesrat die Bedingungen für Härtefälle erneut. Neu galten Betriebe automatisch als Härtefälle, die seit dem 1. November 2020 während mindestens 40 Kalendertagen ihre Türen hatten schliessen müssen – sie mussten folglich keine Umsatzeinbusse aufzeigen. Zudem wurde unter anderem die A-fonds-perdu-Obergrenze pro Unternehmen auf 20 Prozent des Jahresumsatzes, maximal aber auf CHF 750'000, erhöht.
Nachdem das Parlament das Covid-19-Gesetz im Frühling 2021 ein zweites Mal modifiziert hatte, setzte der Bundesrat per 1. April 2021 erneut Änderungen in Kraft. Wiederholt angehoben wurde unter anderem die Höchstgrenze für A-fonds-perdu-Beiträge, die neu bei CHF 1 Mio. für kleine Unternehmen bzw. CHF 5 Mio. für grosse Unternehmen zu liegen kam. Die 20-Prozent-Marke für den Jahresumsatz wurde hingegen beibehalten. Neu galt zudem, dass der Bund bei Unternehmen bis CHF 5 Mio. einen Beitrag von 70 Prozent leistet und bei Unternehmen ab CHF 5 Mio. Umsatz die ganze Finanzhilfe übernimmt. Das Parlament hatte zuvor die entsprechende Finanzierungsstruktur im Covid-19-Gesetz angepasst. Verändert wurden auch die Bestimmungen zur Zuständigkeit der Kantone bei Unternehmen mit Kantonswechsel, Vorgaben betreffend den Gründungszeitpunkt sowie der Umgang mit Dividenden und Gewinnen.
Im Juni 2021 passte der Bundesrat die Verordnung einmal mehr an und sprach höhere Unterstützungsmassnahmen für besonders betroffene Unternehmen. So erhielten kleinere Unternehmen mit einem Umsatz bis zu CHF 5 Mio., welche einen Umsatzrückgang über 70 Prozent ausweisen konnten, neu 30 Prozent des Jahresumsatzes, jedoch maximal CHF 1.5 Mio. an Härtefallgeldern als A-fonds-perdu-Beiträge zugesprochen (sogenannte «Härtefall-im-Härtefall-Regel»). Des Weiteren gab der Bundesrat eine erste Tranche (CHF 300 Mio.) der sogenannten Bundesratsreserve an besonders betroffene Kantone zur Finanzierung zusätzlicher Massnahmen frei.
Im Februar 2022 verabschiedete der Bundesrat die Härtefallverordnung für das Jahr 2022. Das bestehende Härtefallregime wurde dabei weitestgehend fortgesetzt und für das erste Halbjahr 2022 verlängert. Da der Bundesrat jedoch eine Rückkehr zur Normalität anstrebte, gab es auch einige Anpassungen in den Bestimmungen. Beispielsweise wurden die Beiträge für das erste Halbjahr 2022 für kleinere Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis CHF 5 Mio. auf CHF 450'000 gedeckelt. Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der möglichen Ansprüche basierte dabei auf den ungedeckten Kosten für das Jahr 2022.