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Zusammenfassung
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Im Sommer 2021 verortete der Bundesrat aufgrund einer Evaluation der ZGB-Bestimmungen gegen Zwangsheiraten und Minderjährigenheiraten Handlungsbedarf beim Schutz von minderjährig verheirateten Personen und lancierte entsprechend eine Teilrevision des ZGB. Damit soll eine Ehe, die im Ausland mit einer minderjährigen Person geschlossen wurde, neu bis zur Vollendung des 25. Altersjahres der betroffenen Person für ungültig erklärt werden können. Bisher galt die Erreichung der Volljährigkeit als Grenze. Danach wird die Ehe «geheilt» und kann nicht mehr für ungültig erklärt werden. Die Änderungen stiessen in der Vernehmlassung auf breite Akzeptanz mit Ausnahme der SVP, welcher der Vorschlag zu wenig weit ging. Aufgrund der Vernehmlassungsantworten nahm der Bundesrat zudem zwei Anpassungen am IPRG zur Verschärfung der Anerkennung von Minderjährigenheiraten im Ausland in den Entwurf auf. In der parlamentarischen Debatte war der Handlungsbedarf für verstärkte Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten grundsätzlich unbestritten. Uneinig waren sich die beiden Kammern einzig darüber, ob und wann eine gerichtliche Interessenabwägung für die Gültigkeit von Ehen mit 16- bis 18-Jährigen möglich sein soll. Die Räte einigten sich schliesslich darauf, dass eine gerichtliche Abwägung für freiwillige, legale und in europäischen Staaten geschlossene Ehen ab dem 16. Lebensjahr möglich werden soll. In den Schlussabstimmungen wurde das Geschäft von beiden Räten einstimmig verabschiedet und die neuen Bestimmungen traten am 1. Januar 2025 in Kraft.
Chronologie
Eröffnung Vernehmlassung
Vernehmlassungsergebnisse
Botschaft
Behandlung Ständerat
Behandlung Nationalrat
Differenzen und Schlussabstimmungen