In Bezug auf geringfügige Vergehen besteht hingegen Konsens, dass kurze Haftstrafen nicht in jedem Fall sinnvoll sind. Mit Verordnungsänderungen hat der Bundesrat den Kantonen deshalb die Möglichkeit gegeben, Freiheitsstrafen bis zu 30 Tagen in Form von gemeinnütziger Arbeit zu vollziehen. Diese versuchsweise Regelung erlaubt es den Verurteilten, die Strafe in Form von mehrstündigen Arbeitseinsätzen in der Freizeit abzugelten, ohne dabei ihre übliche Erwerbstätigkeit zu unterbrechen.
- Schlagworte
- Datum
- 19. Juli 1990
- Prozesstyp
- Verordnung / einfacher Bundesbeschluss
- Quellen
-
anzeigen
- AS, 1990, S. 519 f.
- Bucher und Fehr (1990): Alternativen zum Strafvollzug (Diplomarbeit)
- SGT, 23.3. und 19.7.90
von Hans Hirter
Aktualisiert am 22.01.2020
Aktualisiert am 22.01.2020