Das Bundesgericht befasste sich am 27. November mit den Beschwerden und kam einstimmig zum Entscheid, dass der Kanton Appenzell-Innerrhoden den Frauen ab sofort das vollumfängliche aktive und passive Stimm- und Wahlrecht zugestehen muss. Das Richterkollegium begründete sein Urteil mit dem Gleichberechtigungsartikel der Bundesverfassung (Art. 4.2 BV). Dieser sei direkt anwendbar und den Bestimmungen von Art. 74.4 BV über die kantonale Regelung des Wahlrechts übergeordnet.