Streitigkeiten wegen fristloser Entlassung gehören zum täglichen Brot der Arbeitsgerichte, um so mehr, als das Obligationenrecht in dieser Frage sehr vage ist. Eine gewisse Klärung brachte hier ein weiteres Urteil des Bundesgerichtes. Danach ist eine schlechte Arbeitsleistung kein Grund für eine fristlose Entlassung. Diese könnte höchstens dann gerechtfertigt sein, wenn dem Arbeitnehmer entweder ein völliges berufliches Versagen nachgewiesen werden kann, oder wenn die schlechte Leistung auf grobem Verschulden beruht. Nicht zulässig ist eine fristlose Kündigung insbesondere dann, wenn der Beschäftigte von Anfang an die nötige berufliche Qualifikation nicht mitbrachte, der Arbeitgeber aber dennoch über längere Zeit das Arbeitsverhältnis aufrecht erhält. Das gleiche gilt, wenn das berufliche Unvermögen darauf zurückzuführen ist, dass am fraglichen Arbeitsplatz die fachlichen Anforderungen gestiegen sind. Dies hat aus Sicht des Bundesgerichtes allein der Arbeitgeber zu verantworten, der sich deshalb an die ordentlichen Kündigungsfristen zu halten hat.