Im Berichtjahr legte der Bundesrat seine Botschaft zur Teilrevision des Bundesgesetzes über die Sammlungen des Bundesrechts und des Bundesblatts (Publikationsgesetz) vor. Dabei ging es vor allem darum, dass die elektronische Fassung einer amtlichen Veröffentlichung rechtsverbindlich sein soll. Bis anhin war dies nur für die Papierversion der Fall. Der Bundesrat wollte den veränderten Nutzungsbedingungen Rechnung tragen: während die Zahl der Abonnenten der gedruckten Ausgaben von Bundesblatt und Amtlichem Bulletin abnahmen, stieg gleichzeitig die Nutzung der entsprechenden Online-Versionen, die aber eben bis jetzt streng genommen rechtlich nicht verbindlich waren. Darüber hinaus würde mit der Verbindlicherklärung der elektronischen Inhalte eine tägliche Erscheinungsweise möglich, weil nicht mehr auf Druck und Vertrieb gewartet werden müsste. Mit einer Internet-Plattform soll zudem die Sichtbarkeit des Bundesrechts erhöht werden. Die Ende 2012 bis März 2013 durchgeführte Vernehmlassung zeigte vorwiegend positive Reaktionen. Die Botschaft wurde in den beiden Kammern im Berichtjahr noch nicht beraten. Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates hatte allerdings noch im November ihre Unterstützung signalisiert. Dies allerdings nicht ohne zu präzisieren, dass der Bundesrat nicht in eigener Zuständigkeit auf die gedruckte Fassung verzichten könne.

In der Sondersession im Mai nahm sich der Nationalrat als Erstrat der Botschaft zur Teilrevision des Bundesgesetzes über die Sammlungen des Bundesrechts und des Bundesblatts (Publikationsgesetz) an. Die hauptsächliche Änderung betraf die elektronische Fassung amtlicher Veröffentlichungen, die neu rechtsverbindlich werden soll, was bisher nur für die Papierversion der Fall war. Die Vorlage war unbestritten und die Anpassung ans Internetzeitalter wurde auch in Anbetracht des Umstandes, dass amtliche Dokumente praktisch nicht mehr in Papierform, sondern elektronisch konsultiert werden, als an der Zeit erachtet. Der Rat nahm lediglich kleine Änderungen vor: So sollten etwa Korrekturen von Erlassen nicht von der Bundeskanzlei, sondern von der parlamentarischen Redaktionskommission vorgenommen werden. Die Vorlage passierte oppositionslos mit 164 zu 0 Stimmen bei einer Enthaltung. Auch den Zweitrat passierte die leicht angepasste Vorlage in der Herbstsession ohne Gegenstimmen mit 39 zu 0. In den Schlussabstimmungen wurde die Vorlage im Nationalrat mit 197 zu 0 und im Ständerat mit 44 zu 0 Stimmen angenommen.

Per 1. Januar 2016 trat das revidierte Publikationsgesetz in Kraft. Im Oktober 2015 hatte der Bundesrat die Publikationsverordnung angepasst, so dass mit Jahresbeginn 2016 nicht mehr nur einzig die gedruckten Veröffentlichungen der amtlichen Publikationen rechtlich verbindlich sind, sondern auch die elektronischen Fassungen des Bundesblatts, der Amtlichen Sammlung und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts. Im Falle von Unterschieden zwischen Print- und Online-Version wird neu die elektronische Version massgebend sein.