Für Gewaltflüchtlinge – gemäss BFF-Direktor Arbenz rund 50 Prozent der Gesuchsteller – sieht das schweizerische Asylgesetz grundsätzlich keine Aufnahmemöglichkeit vor. Zwar waren 1990 bei der dritten Asylgesetzrevision Sonderbestimmungen für diese Kategorie von Flüchtlingen erwogen worden, doch hatten sie schliesslich keinen Eingang in den dringlichen Bundesbeschluss gefunden. Unter dem Eindruck des Flüchtlingselendes in Ex-Jugoslawien drängte der Ständerat nun in der Herbstsession auf die Schaffung eines Status für Gewaltflüchtlinge und überwies ohne Gegenstimme den entsprechenden Punkt einer Motion seiner Staatspolitischen Kommission (SPK-SR). Gegen den Willen des Bundesrates verabschiedete die kleine Kammer mit grosser Mehrheit auch den zweiten Punkt der Motion, welcher eine gesetzliche Regelung der Rückkehrhilfe für Gewaltflüchtlinge verlangt. Der Umstand, dass die Kriegsvertriebenen aus Jugoslawien nach dem ANAG und nicht nach dem Asylgesetz (AsylG) aufgenommen wurden, führte, v.a. im Fürsorgebereich, zu Kompetenzkonflikten zwischen den Kantonen und dem Bund.
- Schlagworte
- Datum
- 7. Oktober 1992
- Prozesstyp
- Motion
- Geschäftsnr.
- 92.3301
- Akteure
- Quellen
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- AB SR, 1992, S. 1018 ff.
- BZ, 2.5., 22.5. und 9.7.92; NQ, 28.7.92.
- Kälin und Achermann (1992). Rückkehr von Gewaltflüchtlingen in Sicherheit und Würde: ein neues Instrument der Flüchtlingsaussenpolitik.
von Marianne Benteli
Aktualisiert am 21.01.2025
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