Ende 2009 hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) die Konzessionsentscheide zugunsten von Radio Grischa, Tele Ostschweiz und Radio Argovia zur Klärung wettbewerbsrechtlicher Aspekte (unter Beizug der Weko) an das Bakom zurückgewiesen. Um Radio Grischa und Tele Ostschweiz das wirtschaftliche Überleben zu sichern, erhielten diese Anfang 2010 bis zum endgültigen Entscheid des Bakom Übergangskonzessionen. Diese sichern den Sendern 80 Prozent des ihnen unter normalen Konzessionsbedingungen zustehenden Gebührenanteils. Das vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auch betroffene Radio Argovia stellte keinen entsprechenden Antrag. Neben den Konzessionsentscheiden in der Ostschweiz und im Aargau waren auch einige Konzessionsübertragungen umstritten, die gemäss Art. 48 RTVG grundsätzlich zulässig sind, vorausgesetzt der übernehmende Veranstalter erbringt den in der Konzession festgelegten Service public. Gegen die Bewilligung der Konzessionsübertragung von Radio Monte Carlo an Radio Energy Zürich durch das Uvek reichte die unterlegene Radio Jay AG beim Bundesverwaltungsgericht Klage ein.