Strategie für den Umgang mit Internet-Domain-Namen

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Ende Februar verabschiedete der Bundesrat eine eidgenössische Strategie für den Umgang mit Internet-Domain-Namen. Darin legt die Landesregierung jene Bezeichnungen fest, die es zu schützen gilt; so etwa vom Bund verwendete Begriffe für das Staatswesen, bundesstaatliche Institutionen sowie Namen von staatlichen Exekutivmitgliedern. Darüber hinaus hatte sich der Bund im Vorjahr bei der globalen Verwaltungsstelle für Internet-Adressen (ICANN) um die Zuteilung des Domain-Namens „.swiss“ beworben, welcher künftig Wirtschaft, Kultur und Institutionen der Schweiz offen stehen soll. Diese Domain der ersten Ebene biete einen hohen Wiedererkennungswert im Gegensatz zu „.ch“, bei welcher es oft zu Verwechslungen mit anderen Ländern wie beispielsweise China komme. Ende April äusserte sich die ICANN positiv zum Vorhaben des Bundes. Ab der zweiten Hälfte des Folgejahres 2014 wird es mit grosser Voraussicht möglich sein, Internetadressen auf die Endung „.swiss“ zu registrieren. Die obige Strategie hält bereits erste Grundregeln für die Vergabe von Adressen einer solchen Domain fest. So soll es dem BAKOM zufallen zu überprüfen, ob ein ausreichender Bezug zur Schweiz für die Vergabe dieser Domain besteht.

Die neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) hält fest, dass das BAKOM den neu einzuführenden Domain-Namen .swiss nur vergeben kann, wenn antragstellende Firmen und Organisationen entweder in der Schweiz registriert sind oder einen ausreichenden Bezug zur Schweiz aufweisen sowie die Interessen der schweizerischen Gesellschaft fördern und stärken - dies im Unterschied zur Vergabepraxis des Domain-Namen ".ch", die auf dem Prinzip "first come, first served" beruht. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Ab Herbst 2015 nimmt das BAKOM Bewerbungen entgegen.

In der ersten, zweimonatigen Registrierungsphase für die neue Internet-Domain .swiss gingen beim BAKOM insgesamt 9'738 Gesuche ein, wobei 7'071 Eingänge die festgelegten Bewilligungskriterien für die erste Phase (öffentlich-rechtliche Körperschaft oder geschützte Schweizer Marken und Kennzeichen, sofern Eintrag im Schweizer Handelsregister v.h.) erfüllten. Ab einer zweite Phase, die im Januar 2016 beginnt, steht die Registration auch weiteren juristischen Personen offen, sofern diese einen ausreichenden Bezug zur Schweiz aufweisen.