Im Februar 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht, dass Pensionskassen laufende Altersrenten nicht kürzen dürfen, solange die Kassen keine Unterdeckung aufweisen. Die Pensionskasse der PWC hatte 2005 ein Modell flexibler Altersrenten geschaffen, die je nach finanzieller Situation der Pensionskasse um 2 Prozentpunkte sinken oder steigen können. Dabei wären 89 Prozent der ursprünglichen Gesamtrente als fixe Basisrente garantiert, die restlichen 11 Prozent würden dem überobligatorischen Bereich entstammen und sollten variabel sein. Dieses System wandte die Pensionskasse anfangs nur auf neue Altersrenten an; 2014 entschied sie sich jedoch, zukünftig auch Altrenten von den Renditen abhängig zu machen. Indem auch die bestehenden Renten nach oben und unten angepasst werden sollten, wollte die Pensionskasse die Generationengerechtigkeit und die finanzielle Nachhaltigkeit verbessern.
Dieses Modell lehnte die Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich jedoch ab, weshalb die Pensionskasse damit ans Bundesverwaltungsgericht gelangte. Dieses erklärte das entsprechende Modell für unzulässig, weil Altrenten gemäss BVG nur bei einer Unterdeckung, und auch dann nur in sehr begrenztem Umfang, gekürzt werden dürfen. Generell sei die «Höhe der Renten bei Entstehung des Rentenanspruchs [...] gewährleistet». Im November 2017 stützte das Bundesgericht, nach dem Weiterzug des Urteils durch die Pensionskasse, den Entscheid der Vorinstanz (9C 234/2017).