Änderung und Ergänzung des SchKG. Gewerbsmässige Gläubigervertretung (Mo. 10.3780)

Als PDF speichern

Nachdem im Vorjahr der Nationalrat eine Motion Rutschmann (svp, ZH) guthiess, stimmte ihr 2011 auch der Ständerat zu. Somit wurde der Bundesrat beauftragt, eine Änderung von Artikel 27 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) zu unterbreiten, die den freien Zugang zum Markt gesamtschweizerisch für gewerbsmässige Gläubigervertretungen gewährleistete. Im Speziellen beabsichtigte die Motion, elektronische Eingaben im SchKG-Verfahren auf gesamtschweizerischer Ebene zu ermöglichen.

Dossier: Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren

Im Zusammenhang mit der Revision des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)) beantragte der Bundesrat, die Motion Rutschmann (svp, ZH), welche die SchKG-Revision angestossen hatte, abzuschreiben. Die beiden Parlamentskammern folgten dem Antrag des Bundesrates und schrieben die Motion in der Sommer- bzw. Herbstsession 2015 ab.

Dossier: Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren