Im Zweckartikel (Art. 2) der neuen Bundesverfassung (BV) nahm der Nationalrat auf Vorschlag seiner Kommission (RK-NR) einen zusätzlichen Absatz an, der die Eidgenossenschaft verpflichtet, für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern zu sorgen. Der Ständerat, dem in erster Lesung kein entsprechender Vorschlag vorgelegen hatte, lehnte einen Antrag Aeby (sp, FR), hier dem Nationalrat zu folgen vorerst mit dem Argument ab, die Erwähnung der Chancengleichheit an so prominenter Stelle würde unerfüllbare Erwartungen wecken. In der Folge beharrten beide Räte auf ihrer Sicht der Dinge; erst in der Einigungskonferenz setzte sich dann die Version des Nationalrates durch.
Dossier: Totalrevision der Bundesverfassung 2/2: BRG 96.091 (1996 bis 2000)- Schlagworte
- Datum
- 15. Dezember 1998
- Prozesstyp
- Bundesratsgeschäft
- Akteure
- Quellen
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von Marianne Benteli
Aktualisiert am 10.02.2025
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