Erich Ettlin (mitte, OW) wollte Mitte März 2024 mit einer Motion bezwecken, dass auch Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften von der Bestimmung des BVV 2 ausgeschlossen sind, die besagt, dass Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen keine Leistungsverbesserungen gewähren dürfen, wenn die Schwankungsreserven nicht vollständig geäufnet sind.

In der Sommersession 2024 begründete der Motionär seinen Vorstoss im Ständerat mit dem Umstand, dass beim bestehenden Artikel des BVV 2 öffentlich-rechtliche Körperschaften von einer Regelung betroffen seien, die eigentlich gar nicht für sie konzipiert wurde. Besagter Artikel verhindere die Gewährung von zu hohen Zinsen an Destinatäre, da sie sonst «einen Wettbewerbsvorteil zulasten der finanziellen Sicherheit» erhielten. Jedoch treffe dieser Umstand auf öffentlich-rechtliche Körperschaften nicht zu, da sie sich nicht im Wettbewerb mit anderen Pensionskassen befänden. Dies führe dazu, dass öffentlich-rechtliche Körperschaften von Einschränkungen betroffen seien, wie dass nur mit maximal 1.75 Prozent verzinst werden dürfe, so dass sie ihre Leistungsziele verfehlten. Bundesrätin Elisabeth Baume-Schneider empfahl die Motion abzulehnen. Zwar sehe der Bundesrat ebenfalls Rechtsunsicherheit bei der Frage, ob öffentlich-rechtliche Körperschaften von den Einschränkungen betroffen seien oder nicht, weswegen man die Situation überprüfen wolle, jedoch sei die Motion mit ihren Änderungsvorschlägen sehr konkret und man wolle nicht an diese «gebunden sein». Die grosse Kammer war anderer Meinung als der Bundesrat und beschloss einstimmig mit 35 zu 0 Stimmen (0 Enthaltungen), die Motion anzunehmen.