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Wirtschaft
Geld, Währung und Kredit
Dans le conflit d'objectifs de la politique monétaire, les autorités donnent la priorité à la stabilisation de la monnaie, tout en essayant de relancer la conjoncture et de contenir le cours du franc — Un nouveau projet de la loi sur la Banque nationale suisse est mis en consultation — L'arrêté fédéral sur la politique du marché de l'argent et du crédit est accepté par le peuple — Critiques concernant le nouveau billet de cent francs — La Banque nationale procède à des achats massifs de devises pour maintenir le cours du franc — Efforts de défense contre les capitaux étrangers en fuite — La fluidité du marché de l'argent et du capital amène une baisse du taux d'intérêt — Excellent exercice pour les banques et critiques de l'hypertrophie de la place financière suisse — Le Conseil fédéral propose une nouvelle loi sur la surveillance des assurances.
Geld- und Währungspolitik
Mit der 1973 vollzogenen Abkehr vom System fixer Wechselkurse haben sich die Möglichkeiten der Geldpolitik, auf das Wirtschaftsgeschehen gestaltend Einfluss zu nehmen, wesentlich vergrössert. Gleichzeitig sind aber auch die Schwierigkeiten gewachsen, mit welchen sich die zuständigen Behörden konfrontiert sehen. Rezessive Einbrüche und Strukturprobleme unserer Volkswirtschaft sowie die krisenhaften Verschiebungen im internationalen Devisenverkehr machen nicht nur ein aktives Eingreifen erforderlich, sondern rufen geldpolitischen Massnahmen, die sich teilweise zuwiderlaufen. Damit ist die Frage nach der Prioritätensetzung innerhalb des Zielbündels von Inflationsbekämpfung, Konjunkturbelebung und Wechselkursstabilisierung zu einem Politikum ersten Ranges geworden, was im Streit akademischer Lehrmeinungen und in der Artikulation handfester Interessengegensätze zum Ausdruck kommt [1].
Ohne die anderen Anliegen ganz aus den Augen zu verlieren, haben die Währungsbehörden in diesem Zielkonflikt zugunsten einer Geldmengenpolitik optiert, die auf eine ausgeglichene wirtschaftliche Entwicklung und auf die interne Geldwertstabilisierung ausgerichtet ist. Wie schon im Vorjahr strebte die Nationalbank über die Manipulation der monetären Basis eine stetige, aber dosierte Ausweitung der Geldmenge an, um der Wirtschaft bei möglichst konstantem Preisniveau den nötigen finanziellen Spielraum zu gewähren [2]. Während sich trotz reichlicher Geldversorgung das erhoffte Wachstum nicht hat herbeiführen lassen, kann die niedrige Inflationsrate von 1,7 % als Erfolg dieser Politik gewertet werden [3].
Das geldpolitische Konzept der Währungsbehörden beruhte indessen keineswegs auf rein monetaristischen Überlegungen. Neben dem angestrebten Geldmengenwachstum von 6 % sollte auch die Niedrigzinspolitik eine Wiederbelebung der ökonomischen Aktivitäten in der Schweiz begünstigen. Zeitweise räumte die Nationalbank, wie weiter unten näher ausgeführt wird, auch der Kurspflege des Schweizer Frankens grosse Bedeutung ein und tätigte angesichts erheblicher Störungen am Devisenmarkt umfangreiche Dollarkäufe. Da es nicht gelang, die so geschaffenen zusätzlichen Frankenbestände vollumfänglich zu neutralisieren, wurde die für 1976 vorgesehene Ausweitung der Geldmenge um 1,9 Prozentpunkte überschritten [4]. Monetaristische Kritiker verurteilten die Interventionen am Devisenmarkt als systematische Kursverfälschung und warnten vor den inflatorischen Folgen solch dirigistischer Massnahmen [5].
Damit die Nationalbank ihren Verfassungsauftrag auch bei veränderten Rahmenbedingungen erfüllen kann, bedarf sie eines adäquaten Notenbankinstrumentariums. Gerade die Widersprüchlichkeit der zu verfolgenden Ziele erfordert ein breit gefächertes Arsenal möglicher Massnahmen, das den Behörden eine flexible Geldpolitik zu führen erlaubt [6]. Da das geltende Notenbankgesetz aus dem Jahre 1953 zu diesem Zweck nicht ausreichte, ein erster Anlauf zu seiner Revision aber auf Kritik aus Bankkreisen gestossen und 1969 am Widerstand des Parlamentes gescheitert war, musste in den letzten Jahren vermehrt zu privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen Notenbank und Geschäftsbanken sowie zum Dringlichkeitsrecht Zuflucht genommen werden [7]. Doch Gentlemen's Agreements und notrechtliche Massnahmen stellen keine idealen Bedingungen für eine kontinuierliche Geldpolitik dar, wie sie seit dem Übergang zu flexiblen Wechselkursen möglich geworden ist und in der Rezession für die Globalsteuerung der Wirtschaft an Bedeutung noch gewonnen hat. Der Bundesrat schickte deshalb im Sommer einen zweiten Revisionsvorschlag in die Vernehmlassung ; das neue Notenbankgesetz soll die verschiedenen Dringlichkeitsbeschlüsse ersetzen und eine konjunkturgerechte Geld-, Kredit- und Währungspolitik gewährleisten. Es sieht erweiterte Kompetenzen für die Nationalbank vor, die unter anderem bei den Banken Mindestreserven sowohl auf den Passiven (Bankeinlagen) als auch auf den Aktiven (Bankkrediten) einzufordern oder freizugeben befugt sein soll. Als weiteres Mittel zur Geldmengenregulierung will der Gesetzesvorschlag dem Noteninstitut mehr Möglichkeiten zur aktiven Offenmarktpolitik (Ausgabe eigener Geldmarktpapiere) einräumen, während die Emissionskontrolle u.a. einen übermässigen Zinsanstieg verhindern soll. Zur Abwehr unerwünschter Gelder aus dem Ausland verlangen die Behörden eine generelle Vollmacht [8].
Der bundesrätliche Vorschlag fand breite Zustimmung, in die sich allerdings von seiten der organisierten Interessen eine gezielte Kritik an einzelnen Punkten mischte. Während der Gewerkschaftsbund im Hinblick auf das Ziel der Vollbeschäftigung eine stärkere Berücksichtigung der wechselkurspolitischen Interventionen forderte, wiesen die Bedenken von Bankiervereinigung, Vorort und Gewerbeverband in eine andere Richtung. Die Notenbank solle sich auf eine globale Konjunktursteuerung beschränken und die Struktur- und Regionalpolitik, wie sie anhand differenzierter Mindestreserven auf Bankausleihungen möglich würde, den politischen Behörden überlassen. Überhaupt sei die Kompetenzausscheidung mangelhaft und manche ordnungspolitisch bedenkliche Vollmachten bedürften einer besseren Kontrolle und einer zeitlichen Befristung. Zudem solle man mit der Legiferierung zuwarten, bis sich das Instrumentarium zusätzlich zum Notenbankartikel (Art. 39 BV) auch auf den neuen Konjunkturartikel (Art. 31 quinquies BV) abstützen lasse [9].
Um die Behörden bis zum Inkrafttreten eines neuen Notenbankgesetzes handlungsfähig zu erhalten, blieben notrechtliche Kompetenzen weiterhin Voraussetzung. Der im Vorjahr erneuerte Dringliche Bundesbeschluss über Geld- und Kreditpolitik trat auf den 1. Januar in Kraft und erhielt im Dezember die Zustimmung von Volk und Ständen [10]. Befristet auf drei Jahre, regelt er Emissionskontrolle sowie Kreditbegrenzung und erlaubt dem Noteninstitut, von den Geschäftsbanken Mindestguthaben auf ihren Verbindlichkeiten einzufordern ; er stellt damit eine geldmengenund zinspolitische Ergänzung zum Beschluss über den Schutz der Währung dar. Die Ermächtigung der Nationalbank zu Devisentermingeschäften, die bis anhin ebenfalls auf einem befristeten Dringlichkeitsbeschluss basierte, konnte durch eine Änderung des Notenbankgesetzes in ordentliches Recht übergeführt werden [11]. Devisentermingeschäfte erlauben es dem Noteninstitut, seine Kampfführung gegen extreme Wechselkursausschläge elastischer zu gestalten und die Geldmenge in expansivem oder restriktivem Sinne zu beeinflussen.
Das Parlament verlängerte das gesetzlich nicht definitiv verankerte Banknotenmonopol der Nationalbank um weitere 20 Jahre [12]. Von der neuen Notenserie wurden im Frühjahr die 100 Fr.-Scheine in Umlauf gebracht, die den Tessiner Barockarchitekten Borromini und die von ihm gebaute Kirche San Ivo della Sapienza in Rom zeigen. Die Verwendung eines Motivs, das über die eidgenössischen Gemarkungen hinausweist, strapazierte das ausgeprägte Heimatgefühl gewisser Kreise [13].
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Wie bereits erwähnt, versuchten die für die Währungspolitik verantwortlichen Behörden mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln einen weiteren Anstieg des Frankenkurses zu verhindern. Weil die Weltwährungskonferenz in Jamaica zu Jahresbeginn bestätigte, dass in absehbarer Zeit nicht an eine Rückkehr zu festen Wechselkursen zu denken ist, beschränkte sich die Nationalbank im grossen und ganzen auf die Glättung von extremen Kursschwankungen. Die Forderung, den Schweizer Franken mittels massiver Devisenkäufe auf einen für die Exportwirtschaft günstigeren Kurs zu bringen, wiesen die Behörden aus Gründen der Geldmengenpolitik zurück, genauso wie sie aus ordnungspolitischen Erwägungen eine Devisenbewirtschaftung ablehnten. Unter Berücksichtigung des Rekordüberschusses der Ertragsbilanz sei es ohnehin fraglich, ob eine derartige Kurspflege auf die Dauer haltbar wäre [14].
Insgesamt kaufte die Nationalbank zwecks Kursstützung für 18,8 Mia Fr. Devisen, wobei sie sich zu Jahresanfang und im Juni zu besonderer Aktivität gezwungen sah. Weil die konversionspflichtigen Kapitalexporte für eine Neutralisierung der so geschaffenen Frankenbestände nicht ausreichten, ergriffen die Verantwortlichen weitere Massnahmen, um eine Gefährdung des Geldmengenziels zu vermeiden : Stillegung von vorsorglichen Bundesanleihen und Einforderung von zusätzlichen Mindestguthaben auf den ausländischen Bankverbindlichkeiten. Mit der liberal gehandhabten Kapitalausfuhrpolitik konnte zwar dem generellen Aufwertungsdruck entgegengesteuert werden ; Nationalbank-Generaldirektor Leutwiler gab aber zu bedenken, dass infolge der Erträge und allfälliger Repatriierungen dieser Auslandsguthaben die Stärkungstendenz unserer Währung keinesfalls abklingen werde [15].
Um den Zustrom ausländischer Gelder zu bremsen, verschärften die Behörden das bereits bestehende Abwehrdispositiv. Von der Senkung des Diskont- und Lombardsatzes versprach man sich eine Attraktivitätsminderung für Festgeldanlagen in der Schweiz. Die Möglichkeit, das bestehende Verzinsungsverbot für ausländische Sichteinlagen in Franken über Terminkäufe zu umgehen, wurde durch die Reduktion des zulässigen Volumens dieser Geschäfte beeinträchtigt [16]. Eine andere Praxis zur Umgehung des Verzinsungsverbotes stellen Transaktionen über die Auslandfilialen schweizerischer Banken dar. Mit dem Abschluss eines Gentlemen's Agreement versuchte die Nationalbank den Zustrom derartiger Gelder, welche offensichtlich spekulativen Zwecken dienten, abzuwehren. Der Erfolg dieses Abkommens war allerdings nach dem Eingeständnis des Bundesrates nicht überragend [17]. Zur Begrenzung des stark angewachsenen Imports von Fluchtgeldern verordnete die Exekutive eine Limitierung der Einfuhr ausländischer Banknoten auf einen Gegenwert von 20 000 Fr. pro Person und Quartal. Die in der Praxis schwer vollziehbare Massnahme sollte vor allem eine psychologische Abschreckung des organisierten Geldimports aus Italien und Frankreich bewirken. Sie wurde zwar vom Ausland als ungenügend erachtet, aber immerhin als erster Schritt der Schweiz zu einer kooperationswilligeren Haltung in bezug auf die Probleme der unerwünschten Kapitalverschiebungen anerkannt [18].
Zur Unterstützung ihrer Strategie des « schmutzigen » Floatens (gezielte Interventionen bei grundsätzlichem Festhalten an der Politik der flexiblen Wechselkurse) bemühte sich die Nationalbank um vermehrten Einblick in die internationalen Kapitalbewegungen. Zu diesem Zwecke verordnete sie eine Meldepflicht der Banken über ihre Devisengeschäfte. Mit den von ihr nicht direkt beeinflussbaren Gesellschaften (multinationale Konzerne usw.) wurde ein entsprechendes Gentlemen's Agreement aus dem Vorjahr verlängert [19]. In Anbetracht der Faktoren, die eine weitere Wertsteigerung des Schweizer Frankens begünstigen (hochaktive Ertragsbilanz, niedrige Inflationsrate, zunehmende Bedeutung als Reservewährung), vermochten die Währungsbehörden die effektive Aufwertung in relativ engen Grenzen zu halten [20]. Im Dezember lag der exportgewichtete Frankenkurs um 10,4 % über seinem Vorjahresstand. Unter Ausschluss der vom Zerfall besonders betroffenen Währungen Grossbritanniens und Italiens betrug der Aufwertungssatz lediglich 5,2% [21].
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Ähnlich wie schon im Vorjahr erwies sich der Geld- und Kapitalmarkt auch 1976 als überaus liquid. Die verminderte Nachfrage nach langfristigen Geldern seitens der privaten Wirtschaft, aber auch seitens der Kantone und Gemeinden führte zu einem Überangebot anlagesuchenden Kapitals. In Ausnützung der günstigen Lage beanspruchte der Bund den Kapitalmarkt in Rekordhöhe von 4,4 Mia Fr. Aus geldmengenpolitischen Gründen legte er, wie erwähnt, Gelder, die er zur teilweisen Deckung seines Tresoreriebedarfs für das Jahr 1977 vorzeitig aufnahm, auf seinem Konto bei der Nationalbank still [22].
Der rückläufige Zinstrend, der vom Kapitalmarkt auch auf den kürzerfristigen Bereich übergriff, war währungs- und konjunkturpolitisch sehr erwünscht und wurde deshalb von den Behörden nach Kräften gefördert. Das Noteninstitut senkte seinen Diskont- und Lombardsatz in zwei Schritten von je ½ % auf 2 bzw. 3 %, was als Signal für einen allgemeinen Zinsabbau diente. Das Zinsgefälle gegenüber dem Ausland sollte einerseits die Attraktivität der Schweiz für ausländische Gelder und dadurch den Druck auf den Frankenkurs mindern, stärkte andererseits aber auch über eine Kostensenkung die Konkurrenzfähigkeit unserer Aussenwirtschaft, die zusätzlich durch die verbesserte Exportfinanzierung eine wirksame Unterstützung erfuhr [23]. Während Unternehmer und Konsumenten die niedrigen Zinssätze im allgemeinen begrüssten, klagten verschiedene Stimmen, der Kleinsparer müsse die Zeche bezahlen [24]. Tatsächlich war aber gerade 1976 das Sparen attraktiver geworden, was auch im bedeutenden Anstieg der Bankeinlagen zum Ausdruck kam ; erstmals seit 1969 war die Realverzinsung wieder positiv, da die herabgesetzten Zinssätze immer noch über der Teuerungsrate lagen [25].
Die Führungsspitze der Denner AG wurde zur Zahlung einer Busse verurteilt, weil sie 1974 in bewusster Missachtung des Kreditbeschlusses versucht hatte, Kassenobligationen auszugeben, die von der Emissionskommission nicht bewilligt worden waren. Der Bundesrat erachtete diesen Verstoss als schwerwiegend und übergab die Strafsache direkt dem Bundesstrafgericht. Dieses Vorgehen, das sonst nur bei gravierenden Verbrechen meist politischer Natur üblich ist, wurde teilweise mit starkem Befremden zur Kenntnis genommen [26].
Um neuen Auswüchsen auf dem Gebiet des Kleinkredits entgegenzuwirken, forderte der Schweizerische Konsumentenbund den Bundesrat auf, die Revision der entsprechenden Gesetzesbestimmungen voranzutreiben. Das Kleinkreditwesen befinde sich in vollem Aufschwung, und vielen Schuldnern drohe eine Übervorteilung, da das 1972 mit dem Kreditbeschluss geschaffene Ausnahmerecht nicht mehr zur Anwendung gelange [27].
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Banken
Ausgezeichnet schlossen im Berichtsjahr die Banken ab. Der Anstieg der Bilanzsumme und der Gewinne erreichte wieder dieselben Ausmasse wie im vorangegangenen Rekordjahr 1975. Insbesondere das Auslandgeschäft konnte kräftig ausgedehnt werden ; die schweizerischen Grossbanken übernahmen auf dem Euromarkt die führende Position [28].
Nicht allein der Neid auf diese zur allgemeinen Wirtschaftslage kontrastierende Situation führte zu einem Unbehagen gegen die Ausdehnung des Bankensektors. Kreise der Exportwirtschaft klagten die Banken an, dass sie mit ihrer Expansionspolitik zur Hauptsache für den hohen Frankenkurs verantwortlich seien. Die Banken betonten demgegenüber ihre bedeutsame Rolle für die Exportfinanzierung, die Kreditgewährung an schweizerische Unternehmungen und den wegen des Ertragsbilanzüberschusses notwendigen Kapitalexport. Verständlicherweise wandten sie sich gegen das Ansinnen einer Redimensionierung des Finanzplatzes Schweiz und postulierten eine « natürliche Harmonie » zwischen den einzelnen Wirtschaftszweigen [29]. Als Hauptgrund für die weit über das Wirtschaftswachstum hinausgehende Ausdehnung der Bankgeschäfte wurde von den Kritikern das Bankgeheimnis bezeichnet. Gerade die für Industriestaaten einzigartige Kombination von Bestimmungen (Nummernkonten, Steuerstrafgesetzgebung) mache die Schweiz als Zufluchtort für fremde Gelder derart attraktiv. Das Argument der Banken, dass die Schweiz in erster Linie wegen ihrer politischen und sozialen Stabilität so anziehend auf ausländisches Kapital wirke, wurde von den Kritikern mit dem Verweis auf den in bezug auf das Bankgeheimnis mit der Schweiz vergleichbaren Libanon zurückgewiesen. Dieses Land hatte ungeachtet seiner politischen Lage bis zu seinem totalen Zusammenbruch im Jahre 1975 als Drehscheibe für internationale Finanzoperationen gedient. Im Zusammenhang mit Bestechungsskandalen wurde die schweizerische Ausgestaltung des Bankgeheimnisses auch vom Ausland her unter Beschuss genommen [30].
An die Spitze der für die Bankenaufsicht zuständigen Eidg. Bankenkommission trat auf Jahresende alt Ständerat H. Bodenmann für den altershalber zurückgetretenen A. Matter. Bereits im April war dieses Organ durch einen Ausbau des Sekretariats und erweiterte Informationskompetenzen effektiver gestaltet worden [31]. Ein vom Bundesrat in die Vernehmlassung gegebener Entwurf über die Einführung der Konzessionspflicht für den Devisenhandel zog sich die Kritik der Banken zu. Diese qualifizierten die in Aussicht gestellten Vorschriften als überflüssig, da sie bereits in eigenem Interesse die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen gegen riskierte Spekulationen getroffen hätten [32].
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Versicherungen
Zwecks Schaffung klarer, unseren heutigen Verhältnissen angepasster Vorschriften über die Kontrolle der Versicherungen präsentierte der Bundesrat ein neues Gesetz über die Beaufsichtigung der Privatunternehmungen dieser Branche, welches die bestehende Regelung aus dem Jahre 1885 ersetzen soll [33].
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[1] Vgl. R. Erbe, Helvetia - schrumpf Dich krank ! oder die Folgen des überwerteten Schweizerfrankens, Basel 1976 ; H. Kleinewefers, Inflation und Inflationsbekämpfung in der Schweiz, Frauenfeld 1976 ; N. Celio (Hrsg.), Inflationsbekämpfung unter veränderten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, Bern 1976 ; G.-A. Chevallaz, « Problèmes financiers, économiques et monétaires d'actualité », in Documenta, 1976, Nr. 5, S. 6 ff. ; F. Rühl, « Die Inflation und ihre Bekämpfung », in Schweizer Monatshefte, 56/1976-77, S. 528 ff. ; E. Küng, « Das magische Vieleck der Wirtschaftspolitik bei flexiblen Wechselkursen », in Wirtschaft und Recht, 28/1976, S. 273 ff. ; K. Schiltknecht, « Die Geldpolitik der Schweiz unter dem System flexibler Wechselkurse », in Schweizerische Zeitschrift für Volkswirtschaft und Statistik, 113/1977, S. 1 ff. Vgl. auch Amtl. Bull. NR, 1976, S. 982 f. (Interpellation Salzmann, ldu, BE) ; NZ, 87, 18.3.76 (NR Aubert, lib., NE) ; Bund, 90, 18.4.76 (Prof. Sieber) ; wf, Dok., 20, 17.5.76 ; 32-33, 9.8.76 ; gk, 27, 26.8.76.
[2] Vgl. F. Leutwiler, Referat an der Generalversammlung der SNB, Beilage zu SNB, Monatsbericht, 51/1976, Nr. 5 ; SNB, Geschäftsbericht, 69/1976, S. 7 ff.; Presse vom 6.1.76 ; wf, Artikeldienst, 2, 12.1.76 ; NZ, 20, 19.1.76 ; NZZ, 15, 20.1.76 ; 224, 24.9.76 ; 248, 22.10.76 ; TG, 53, 4.3.76 ; Vat., 230, 2.10.76.
[3] Vgl. Mitteilung Nr. 244 der Kommission für Konjunkturfragen, Beilage zu Die Volkswirtschaft, 50/1977, Heft 2.
[4] Vgl. SNB, Geschäftsbericht, 69/1976, S. 37 ff. ; Presse vom 26.10.76.
[5] Vgl. Bund, 37, 15.2.76 ; 89, 15.4.76 ; 110, 12.5.76.
[6] Vgl. K. R. Felder, Die Schweizerische Nationalbank. Auftrag und Instrumentarium, Zürich 1976 ; C. Wild, Der Notenbankausweis, Basel 1976.
[7] Vgl. SPJ, 1968, S. 59 ff. ; 1969, S. 69 ff.; 1971, S. 77 f. ; 1972, S. 69 ; 1974, S. 65 f. ; 1975, S. 74 ff. Vgl. auch SNB, Geschäftsbericht, 69/1976, S. 61 ff.
[8] Vgl. Presse vom 8.7.76 ; BN, 158, 10.7.76 ; JdG, 160, 12.7.76 ; NZZ, 165, 17.7.76. Vgl. auch B. Gehrig, Geldmenge und Mindestreserven. Aktiven oder Passiven als Bemessungsgrundlage ?, Bern 1976 und E. Riva, « Geldpolitik und Verfassungsrecht », in Bund, 280, 29.11.76.
[9] Vgl. gk, 37, 4.11.76 ; NZZ, 285, 4.12.76 ; 291, 11.12.76 ; 303, 27.12.76 ; wf, Dok., 50, 13.12.76 ; Vat., 296, 18.12.76. Vgl. auch Mitteilung Nr. 243 der Kommission für Konjunkturfragen, Beilage zu Die Volkswirtschaft, 50/1977, Heft 1.
[10] Vgl. AS, 1975, S. 2568 ff. ; wf, Dok., 46, 15.11.76 ; NZZ, 275, 23.11.76 ; 277, 25.11.76 ; 279, 27.11.76 ; Lib., 47, 25.11.76 ; JdG, 280, 30.11.76 ; Presse vom 6.12.76. Vgl. auch SPJ, 1975, S. 76.
[11] Vgl. BBI, 1975, II, S. 1436 ff. ; Amtl. Bull. NR, 1975, S. 1542 f. ; 1976, S. 101 ; Amtl. Bull. StR, 1976, S. 1 ff. D ; BBl, 1976, I, S. 1071 f.
[12] Vgl. BBI, 1976, III, S. 576 ff. ; Amtl. Bull. StR, 1976, S. 557 f. ; Amtl. Bull. NR, 1976, S. 1612 f. ; BBl, 1976, III, S. 1555 f.
[13] Vgl. Amtl. Bull. NR, 1975, S. 1919 (Einfache Anfrage Oehen, na, BE) ; 1976, S. 1613 (Diskussionsvotum Oehen) ; Volk + Heimat, Nr. 1, Januar 1976. Vgl. auch Schweiz. Bankverein, Der Monat, 1976, Nr. 10, S. 14 ff. und LNN, 50, 1.3.76.
[14] Weltwährungskonferenz : NZZ, 7, 10.1.76 ; K. O. Pöhl, « Zur zukünftigen Ordnung des internationalen Währungssystems », in Schweizer Monatshefte, 56/1976-77, S. 479 ff. Währungspolitische Ziele des BR und der SNB : Amtl. Bull. NR, 1976, S. 161 f. (BR Brugger) und 586 ff. (BR Chevallaz) ; Amtl. Bull. StR, 1976, S. 187 f. (BR Chevallaz) ; BBI, 1977, II, S. 336 ; SNB, Geschäftsbericht, 69/1976, S. 12 f. Für die währungsbedingten Probleme der Exportwirtschaft vgl. auch oben, Teil I, 2 (Internationale Verflechtung und Exportförderung).
[15] Vgl SNB, Geschäftsbericht, 69/1976, S. 10 ff. ; F. Leutwiler, « Das schweizerische Wechselkursproblem », in SKA, Bulletin, 82/1976, Nr. 5/6, S. 7 ff. ; NZZ, 153, 3.7.76. Zu den Bundesanleihen vgl. unten, Geld- und Kapitalmarkt.
[16] Vgl. SNB, Geschäftsbericht, 69/1976, S. 61 f. ; BBI, 1977, II, S. 332 f. Presse vom 9.6.76.
[17] Vgl. TG, 62, 15.3.76 (Umgehung des Verzinsungsverbotes) ; SNB, Geschäftsbericht, 69/1976, S. 67 ; Presse vom 9.6.76 (Massnahme). Amtl. Bull. NR, 1976, S. 1275 f. (Einfache Anfrage Meizoz, sp, VD).
[18] Vgl. AS, 1976, S. 883 f. ; Ww, 17, 28.4.76 ; SNB, Geschäftsbericht, 69/1976, S. 14. Reaktion des Auslandes : TG, 93, 22.4.76.
[19] Vgl. SNB, Geschäftsbericht, 69/1976, S. 14 und 64 ff.
[20] Aufwertungsdruck wegen Ertragsbilanz : L. Schürmann, « Der Finanzplatz Schweiz in der Sicht der Nationalbank », in Wirtschaft und Recht, 28/1976, Nr. 2, S. 121 ff., insbes. S. 126. Reservewährung : BN, 222, 23.9.76.
[21] Vgl. SNB, Geschäftsbericht, 69/1976, S. 57 ff.; BN, 297, 20.12.76 ; SKA, Bulletin, 83/1977, Nr. 3, S. 25.
[22] Vgl. Gesch.ber., 1976, S. 194 und 198 ; SNB, Geschäftsbericht, 69/1976, S. 14 f. und 37 ff. Vgl. auch SPJ, 1975, S. 74 f. und unten, Teil I, 5 (Eidgenössische Staatsrechnung, Budget des Bundes).
[23] Vgl. SNB, Geschäftsbericht, 69/1976, S. 52 ff. ; Presse vom 13.1.76 und 9.6.76. Vgl. auch F. W. Schulthess, « Kreditpolitik in der Rezession », in SKA, Bulletin, 82/1976, Nr. 4, S. 8 ff. Vgl. ferner oben, Teil I, 2 (Exportförderung).
[24] Vgl. LNN, 1, 3.1.76 ; SZ, 5, 8.1.76 ; FA, 28, 4.2.76 ; Ldb, 99, 30.4.76 ; wf, Artikeldienst, 19, 10.5.76 ; Presse vom 17.5.76 ; NZZ, 249, 23.10.76 ; TW, 275, 23.11.76. Vgl. auch SBG, Wirtschafts-Notizen, Februar 1976, S. 7 ff. und unten, Teil I, 6c (Mietwesen).
[25] Vgl. Ldb, 107, 11.5.76 ; 24 heures, 116, 19.5.76 ; wf, Pressegraphik, 27.7.76 ; wf, Dok., 34, 23.8.76.
[26] Vgl. Presse vom 18. bis 28.6.76 ; Amtl. Bull. NR, 1976, S. 1715 f. (Einfache Anfrage Hubacher, sp, BS). Vgl. auch SPJ, 1974, S. 61.
[27] Vgl. TW, 211, 9.9.76 ; 24 heures, 212, 10.9.76 ; 219, 18.9.76 ; VO, 209, 11.9.76.
[28] Vgl. SPJ, 1975, S. 76 ; NZZ, 60, 12.3.77 (Abschlüsse). TA, 2, 4.1.77 (Euromarkt). Vgl. auch SNB, Das schweizerische Bankwesen im Jahre 1975, Zürich 1976, H. Escher, « Die Banken im Jahre 1976 », in SKA, Bulletin, 82/1976, Nr. 12, S. 30 ff. und Vat., 230, 2.10.76.
[29] Exportwirtschaft : vgl. oben, Teil I, 2 (Internationale Verflechtung). Banken : NZ, 87, 18.3.76 ; Ldb, 167, 22.7.76 ; H. J. Mast, Finanzplatz Schweiz — Fluch oder Segen ?, Zürich 1977. Zum Einfluss der Bankaktivitäten auf den Wechselkurs vgl. auch W. Linder, in Schweizer Monatshefte, 56, 1976-77, S. 469 f.
[30] Vgl. P. Klauser, « Das schweizerische Bankgeheimnis und seine Tragweite », in Wirtschaft und Recht, 29/1977, Nr. 1. Banken : NZZ, 47, 25.2.77 ; vgl. auch M. Aubert, « Bankgeheimnis ohne Mythos », in Schweizer Monatshefte, 56, 1976-77, S. 887 ff. Zum Steuerstrafgesetz vgl. auch oben, Teil I, 1b (Strafrecht). Auslandskritik : TA, 38, 16.2.76.
[31] Vgl. Gesch.ber., 1976, S. 209 f. ; LNN, 11, 15.1.76 ; TA, 2, 4.1.77 ; wf, Dok., 15-16, 12.4.76.
[32] Vgl. NZZ, 158, 9.7.76 ; TA (ddp), 236, 9.10.76.
[33] Vgl. BBI, 1976, II, S. 873 ff. Vgl. auch wf, Dok., 45, 8.11.76 und unten, Teil I, 6b (Strassenverkehr).
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