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Infrastruktur und Lebensraum
Boden- und Wohnwirtschaft
Der Bundesrat präsentierte seinen indirekten Gegenvorschlag zur Landschaftsinitiative in Form einer Teilrevision des Raumplanungsgesetzes, welcher vom Ständerat in verschiedener Hinsicht konkretisiert wurde. – Das Parlament verabschiedete die flankierenden Massnahmen zur Aufhebung der Lex Koller als indirekten Gegenvorschlag zur Zweitwohnungs-Initiative. – Der Nationalrat trat zum zweiten Mal nicht auf die Mietrechtsrevision ein und versenkte das Geschäft somit. – Der Bundesrat präsentierte seine Botschaft zur Volksinitiative „Sicheres Wohnen im Alter“. – Der Nationalrat beantragte die Annahme von zwei Volksinitiativen zu steuerlich privilegiertem Bausparen; der Ständerat hingegen setzte sich für die Erarbeitung eines indirekten Gegenvorschlags ein.
Raumplanung
Das zu Beginn des Jahres zur Konsultation versandte Konzept zur „Hauptstadtregion Schweiz“ stiess in den Nachbarkantonen auf breite Zustimmung und so konnte gegen Ende des Kalenderjahres unter Leitung vom Berner Volkswirtschaftsdirektor Andreas Rickenbacher (sp) und dem Solothurner Stadtpräsident und Nationalrat Kurt Fluri (fdp) der Verein Hauptstadtregion Schweiz gegründet werden. Das Projekt wurde im Sommer des Vorjahres als Reaktion auf einen vom Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) präsentierten Entwurf eines Raumkonzeptes lanciert, welcher Bern im Gegensatz zu Zürich, Basel und dem Bassin Lémanique den Status einer erstrangigen Metropolitanregion absprach. Laut Aussagen desselben Bundesamtes wird die Initiative der Hauptstadtregion begrüsst und die zentrale Position des Politzentrums Berns in der räumlichen Entwicklung der Schweiz anerkannt. Der sich in Arbeit befindende, neue Entwurf zum Raumkonzept Schweiz behandle Bern denn auch auf Augenhöhe mit den drei Metropolen [1].
Die Forderung, dass Bern als gleichwertig zu den drei Metropolitanregionen zu behandeln sei, enthielt auch die Motion Joder (svp, BE), welche in dieser Hinsicht gegenstandslos geworden war. Weiter forderte der Motionär die Schaffung gesetzlicher Grundlagen für das Raumkonzept Schweiz. Wie auch der Bundesrat anerkannte der Nationalrat die strategische Wichtigkeit des Konzeptes für die zukünftige Raumentwicklung in der Schweiz und nahm die Motion diskussionslos an [2].
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Im Januar präsentierte der Bundesrat seine Botschaft zur Volksinitiative „Raum für Mensch und Natur“. Die im Jahre 2008 eingereichte Landschaftsinitiative, wie das Volksanliegen umgangssprachlich bekannt ist, setzt sich die Eindämmung der Zersiedelung zum Ziel. Erreichen will sie dies durch gezielte Siedlungsverdichtung in bereits bestehenden Bauzonen und durch ein 20-jähriges Moratorium für die Vergrösserung der Gesamtfläche an Bauzonen. In seiner Botschaft teilt der Bundesrat die Ansicht der Initiantinnen und Initianten, dass es neuer raumplanerischer Instrumente bedarf, um die Zersiedelung des Landes zu stoppen. Zu diesem Schluss kommt auch ein im Berichtsjahr von Avenir Suisse publiziertes Kantonsmonitoring zur Umsetzung raumplanerischer Massnahmen, welches insbesondere in der kantonalen Bauzonenpolitik gravierende Mängel feststellte. Der Bundesrat hielt jedoch fest, dass er das Bauzonenmoratorium nicht als geeignetes Instrument der Raumplanung erachte und fügte dafür verschiedene Gründe an. Zum einen befürchtet er eine Verteuerung des Baulandes, was wiederum eine Erhöhung der Kauf- und Mietpreise für Liegenschaften nach sich ziehen könnte. Weiter erwartet der Bundesrat Nachteile für die wirtschaftliche Standortattraktivität der Schweiz, da die Ansiedlung neuer Industrieanlagen durch die Knappheit an zur Verfügung stehendem Industrieland stark erschwert und im Vergleich zum Ausland auch finanziell an Attraktivität verlieren würde. Zudem bringt das Gremium an, dass Gemeinden, welche die Bauzonen jeweils auf den effektiven Bedarf hin ausgerichtet haben, nun für ihren nachhaltigen Umgang mit der Ressource Boden bestraft und Gebiete mit zu grossen und teilweise sogar raumplanerisch ungeeigneten Bauzonen für ihre wenig haushälterische Nutzung des Bodens belohnt würden. Die Befürworter der Initiative entgegneten, dass der Gesetzgeber hier die nötigen Instrumente schaffen müsse, um das freie Bauland angemessen umzuverteilen. Der Bundesrat hingegen äusserte starke Bedenken zur Praktikabilität eines solchen Ausgleichssystems über die Kantonsgrenzen hinweg. Der Bund erhielte mit der Genehmigung neuer Bauzonen eine Kompetenz, die bisher den Kantonen oblag. Der Bundesrat beschloss deshalb die Ablehnung der Initiative. Gleichzeitig schlug er aber eine Teilrevision des Raumplanungsgesetzes vor, welche die Anliegen der Initianten aufnehmen und der Initiative als indirekter Gegenvorschlag gegenübergestellt werden soll [3].
Besagte Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (RPG), welche der Bundesrat gleichzeitig mit seiner Botschaft zur Landschaftsinitiative präsentierte, beschränkt sich auf den Bereich der Siedlungsentwicklung und setzt sich neben der Eindämmung der Zersiedelung ebenfalls einen verbesserten Schutz des Kulturlandes zum Ziel. Der Entwurf enthält klare Vorgaben an die Kantone, deren aktuelle Richtpläne Bundesrat Moritz Leuenberger vor den Medien als „zahnlose Instrumente“ bezeichnete. Neu sollen die Kantone daher verpflichtet werden, in ihren Richtplänen im Sinne einer Bestandesaufnahme Grösse und Verteilung der Siedlungsflächen festzuhalten, und aufzuzeigen, wie eine nachhaltige und hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen erreicht werden kann. Weiter müssten „Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt“ wie beispielsweise kantonale Arbeitsgebiete, neue Skigebiete oder Deponiestandorte im kantonalen Richtplan bereits vorgesehen sein, um bewilligt zu werden. In den Übergangsbestimmungen sieht die Teilrevision vor, dass die Kantone ihre Richtpläne innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten entsprechend anpassen. Vor der Genehmigung dieser Anpassung durch den Bundesrat darf keine Vergrösserung der gesamten Bauzonen stattfinden und bei Nichterfolgen der fristgerechten Richtplananpassung droht der Einzonungsstopp. Weiter werden die Kantone aufgefordert, der Baulandhortung entgegenzuwirken und die Nutzung von Brachflächen einer Neueinzonung vorzuziehen. Die Initianten der Landschaftsinitiative begrüssten die Richtung des bundesrätlichen Entwurfes, erachteten die dort festgehaltenen Bestimmungen aber ihrerseits als zu wenig griffig. Insbesondere Mechanismen zum Abtausch von bestehendem Bauland zwischen Gemeinden und Kantonen wurden in der Vorlage vermisst. Weiter wurde kritisiert, dass der Bundesrat eine Mehrwertabschöpfung bei Neueinzonungen nicht in der Revision verankern will. Auch dies wurde in der Studie von Avenir Suisse als möglicher zentraler Anreiz- und Allokationsmechanismus in der zukünftigen Raumplanung hervorgehoben [4].
Letzteres avancierte dann auch zum Hauptstreitpunkt in der ständerätlichen Detaildebatte. Eine Kommissionsmehrheit schlug vor, die vom Bundesrat sehr allgemein gehaltenen Regelungen zu Ausgleich und Entschädigung dahingehend zu konkretisieren, dass die Kantone bei Neueinzonungen vom Eigentümer eine Abgabe von mindestens einem Viertel des Mehrwertes verlangen müssten. Dieser Ertrag würde in erster Linie dazu dienen, von Auszonungen betroffene Personen zu entschädigen. Eine Kommissionsminderheit angeführt von Hansheiri Inderkum (cvp, UR) äusserte hierzu unter anderem verfassungsmässige Bedenken, da sich der Bund im Falle einer solchen Regelung ausserhalb seiner ihm zugeschriebenen Kompetenz bewege. Diese Bedenken zerstreute ein im Vorfeld erstelltes Rechtsgutachten, welches festhielt, dass der Bund zur Regelung öffentlicher Abgaben ermächtigt ist, sofern ein Bezug zur Ordnung der Bodennutzung besteht. Der Antrag der Mehrheit wurde denn auch mit 25 zu 16 Stimmen angenommen. Dieser parteiübergreifende Entscheid der Kantonskammer, welcher ohne vorgängige Vernehmlassung zu Stande kam, sorgte insbesondere bei den Kantonen für Erstaunen. Die kantonalen Baudirektoren händigten dem Nationalrat, welcher das Geschäft als Zweitrat behandeln wird, daraufhin bereits ein Positionspapier aus. In allen weiteren Punkten folgte der Ständerat dem bundesrätlichen Entwurf. Neu fügte er im Rahmen der Baulandhortung aber explizit an, dass überdimensionierte Bauzonen zu reduzieren seien. Obwohl sie nicht die Siedlungsentwicklung per se betrafen, wurden zwei Einzelanträge, welche die Installation von Solarzellen und die Isolation von Häusern erleichtern wollten, diskussionslos angenommen. In der Gesamtabstimmung fand der Entwurf mit 34 zu 5 Stimmen eine Mehrheit. Gleichzeitig beschloss der Rat für das Volksanliegen eine Verlängerung der Behandlungsfrist um ein Jahr, was auch der Nationalrat befürwortete [5].
In der Herbstsession behandelte der Nationalrat zwei Vorstösse, welche sich mit der Komplexität der Umnutzung von landwirtschaftlichen Bauten ausserhalb der Bauzone beschäftigen. Die Motion Wandfluh (svp, BE), welche konkret mit einer Änderung von Artikel 24c und 24d des RPG den Umbau von landwirtschaftlichen Bauten in Wohnflächen erleichtern will, wurde von einer geschlossenen bürgerlichen Mehrheit deutlich angenommen. Weiter überwies die grosse Kammer das Postulat Hassler (bdp, GR), welches aufgrund desselben Anliegens den Bundesrat veranlasst, zu prüfen, wie das Raumplanungsrecht angepasst werden könnte [6].
Gleich zwei Motionen drückten ihre Besorgnis über den stetigen Verlust an Kulturland aus. Die Motion Hassler (bdp, GR) will den Bundesrat beauftragen, im RPG Instrumente zum Schutz von Fruchtfolgeflächen und landwirtschaftlichen Nutzflächen zu verankern. In diesem Zusammenhang plädierte der Motionär insbesondere für die Lockerung des absoluten Waldschutzes, da er hauptsächlich diesen für die schrumpfende Landwirtschaftsfläche verantwortlich macht. Der Bundesrat teilte das Anliegen des Motionärs und verwies auf die geplante zweite Teilrevision des Raumplanungsgesetzes, welche einen besseren Schutz solcher Flächen anstrebt. Zurückhaltender zeigte er sich beim Verhältnis von Landwirtschafts- und Waldschutz. Dieses soll ebenfalls im Rahmen dieser zweiten RPG-Revision einer Prüfung unterzogen werden. Der Nationalrat folgte der Begründung des Bundesrates und nahm die Motion teilweise an. Die Motion Bourgeois (fdp, FR) hingegen macht die Siedlungsentwicklung für den Kulturlandverlust verantwortlich und die Arealstatistik des BfS gibt ihr zumindest teilweise Recht. Diese zeigt, dass in den 80er und 90er Jahren rund zwei Drittel der verlorenen Agrarflächen neuen Siedlungsflächen gewichen sind und rund ein Drittel zu Wald wurde, wobei diese Zahlen von Kanton zu Kanton stark variieren. Der Bundesrat beantragte die Annahme der Motion und zeigte sich bereit, im Rahmen der zweiten Etappe der RPG-Revision die Vorgaben an die kantonalen Richtpläne im Bereich Landwirtschaftschutz zu konkretisieren und eine bessere Abstimmung von Siedlungsentwicklung und Kulturlandnutzung zu gewährleisten. Dies soll geschehen, indem die Mittel des Infrastrukturfonds erst zur Verfügung gestellt werden, wenn das Kulturland angemessen geschützt wird. Gemäss Antrag des Bundesrates nahm der Nationalrat die Motion in der Wintersession stillschweigend an [7].
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Bodenrecht
Die im Vorjahr vom Nationalrat angenommene Motion Chevrier (cvp, VS), welche zur Ankurbelung der Wirtschaft statt Massnahmen im öffentlichen Sektor verstärkt Massnahmen zur Förderung von privaten Investitionen ergreifen will und dazu unter anderem die Festlegung eines ausserordentlichen Kontingents für den Grundstücksverkauf an Personen im Ausland vorsieht, wurde vom Ständerat abgelehnt und somit abgeschrieben. Der Ständerat stützte sich bei seinem Entscheid auf den Antrag seiner Kommission, welche darlegte, dass ein drittes Konjunkturpaket mittlerweile bereits verabschiedet ist und weitere Massnahmen aufgrund der sich stabilisierenden Wirtschaftslage im Moment nicht dringlich seien [8].
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In der Sommersession trat der Ständerat auf die RPG-Revision zu den flankierenden Massnahmen zur Aufhebung der Lex Koller ein. Diese soll als indirekter Gegenvorschlag der Volksinitiative „Schluss mit dem uferlosen Bau von Zweitwohnungen“ gegenübergestellt werden. Die Kantone sollten verpflichtet werden, in ihren Richtplänen Gebiete festzulegen, wo besondere Massnahmen zur Erreichung eines ausgewogenen Verhältnisses von Erst- und Zweitwohnungen getroffen werden müssen. Im Gegensatz zum Nationalrat, welcher dem Entwurf im Vorjahr zugestimmt hatte, beschloss der Ständerat diverse Konkretisierungen: Zum einen präzisierte er, ab wann das Verhältnis zwischen Erst- und Zweitwohnungen nicht mehr als ausgewogen bezeichnet werden kann und zum anderen definierte er konkrete Massnahmen für Verbesserungen. So führte er zum Beispiel in den Übergangsbestimmungen zur Lenkung des Zweitwohnungsbestandes Instrumente der Kontingentierung, Ausscheidung spezieller Nutzungszonen oder die Erhebung von Lenkungsabgaben namentlich auf. Weiter strich der Ständerat den im Vorjahr vom Nationalrat eingeführten Zusatz zur Lockerung der Bestimmungen für Wohnbauten ausserhalb der Bauzonen mit der Begründung, dass diese Regelung nichts mit der Zweitwohnungsproblematik zu tun habe. Der abgeänderte Entwurf wurde im Ständerat ohne Gegenstimme angenommen. In der Herbstsession ging das Geschäft daraufhin in die Differenzbereinigung. Der Nationalrat hielt an all seinen Beschlüssen fest. Diverse Minderheitsanträge, welche dem Ständerat folgen wollten, unterlagen ausnahmslos. Unterstützung erhielten die Anträge jeweils von den geschlossenen Fraktionen der Grünen und der SP und aus Teilen der CVP. Der Ständerat hielt seinerseits an seinen Beschlüssen fest und so verlief die restliche Differenzbereinigung ohne gegenseitige Zugeständnisse, worauf der Entwurf in der Wintersession in die Einigungskonferenz ging. Dieses Gremium beantragte, en gros dem Ständerat zu folgen. In einem Punkt folgte die Konferenz jedoch der Grossen Kammer: Sie beschloss, auf eine genaue Definition eines unausgewogenen Erst- und Zweitwohnungsverhältnisses zu verzichten. Der Antrag Brunner (svp, SG), der aufgrund der Streichung des Zusatzes zur Lockerung der Bauten ausserhalb der Bauzonen den Antrag der Einigungskonferenz ablehnen wollte, blieb chancenlos. In der nationalrätlichen Schlussabstimmung wurde das Bundesgesetz mit 136 zu 59 Stimmen und im Ständerat einstimmig mit 42 Stimmen angenommen. Aufgrund der aus den Differenzen resultierenden Verzögerungen wurde die Behandlungsfrist der Volksinitiative um ein Jahr bis Juni 2011 verlängert [9].
Im Juni publizierte das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) die Planungshilfe für die kantonale Richtplanung, welche Anforderungen für die touristische Zweitwohnungspolitik konkretisiert und mit Fallbeispielen Vorschläge zu möglichen regionalen und kommunalen Massnahmen liefert. Darüber hinaus definiert das Dokument zentrale Begriffe wie zum Beispiel die Ausgewogenheit des Erst- und Zweitwohnungsverhältnisses [10].
Nachdem ein externes Rechtsgutachten die Verfassungsmässigkeit der vom Bundesrat vorgeschlagenen Sondersteuer für Zweitwohnungen als Kompensationsmechanismus zur Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung in Frage stellte, beschloss der Bundesrat, in seiner Botschaft zur Volksinitiative „Sicheres Wohnen im Alter“ auf ein solches Instrument zu verzichten [11].
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Mietwesen
Im Berichtsjahr ging eine Vorlage zur Änderung des Mietrechts an den Ständerat. Das Geschäft bezweckte primär die Abkopplung der Mietzinse von den Hypothekarzinsen. Neu sollten die Mietzinse an den Landesindex der Konsumentenpreise angepasst werden. Dies würde nicht nur zu einem moderateren Anstieg der Mieten führen, sondern die Entwicklung für den Mieter wie auch für den Vermieter transparenter machen und somit missbräuchlichen Mietzinsen vorbeugen. Der Nationalrat, welcher die Vorlage als Erstrat hätte behandeln sollen, war im Vorjahr auf Anraten seiner Kommission nicht auf die Revision eingetreten. Ausschlaggebend für diesen Entscheid war die vom Bundesrat nachträglich eingebrachte Änderung, welche vorsah, die Mietzinsanpassung nicht an die volle Teuerung zu koppeln, wie dies der von den Sozialpartnern ausgehandelte Kompromiss vorsah, sondern nur an den Landesindex unter Ausschluss der Wohn- und Energiekosten, was einer Teuerungsüberwälzung von ca. 90 Prozent gleich käme. In der ständerätlichen Kommission plädierte eine Mehrheit auf Eintreten. Sie begründete ihren Entscheid mit der Notwendigkeit einer Mietrechtsrevision und war deswegen nicht bereit, bereits „von vornherein die Flinte ins Korn“ zu werfen. Jedoch präsentierte sie auch ihrerseits einen abgeänderten Entwurf. Um den Vermietern, welche sich nach dem vorgeschlagenen Spezialindex vom Revisionsentwurf distanziert hatten, bei den Zinserhöhungen mehr Spielraum zu gewähren, sollte ihnen erlaubt werden, die Miete alle fünf Jahre auch an das Marktniveau anpassen zu können. Der Deutschschweizer Mieterverband liess verlauten, dass eine solche Regelung inakzeptabel wäre, da die Mieter so auf einen Schlag massiven Mietzinserhöhungen ausgesetzt würden. Im Gegensatz zum Nationalrat trat der Ständerat nach kurzer Diskussion und mit einer starken Zweidrittelmehrheit auf die Vorlage ein. Die Diskussion um den Umfang der Teuerungsüberwälzung schlug in der Beratung die höchsten Wellen. Die Kommission empfahl ihrem Rat mit knapper Mehrheit, den bundesrätlichen Spezialindex zu übernehmen. Eine starke bürgerliche Kommissionsminderheit trat für eine hundertprozentige Überwälzung ein. Der Ständerat folgte der Kommissionsmehrheit schliesslich knapp mit 18 zu 14 Stimmen. Ein anderes Hindernis hingegen sahen die linken Vertreter der Romandie. Sie stiessen sich insbesondere an der vorgeschlagenen Ermittlung von missbräuchlichen Mietzinsen. Das geltende Recht, welches Mietzinse als missbräuchlich bezeichnet, wenn der Vermieter einen übersetzten Ertrag aus dem Mietverhältnis zieht, sollte durch ein sogenanntes Vergleichsmietemodell ersetzt werden. Konkret würde Missbrauch dann festgestellt, wenn der Mietzins eines Wohnraumes oberhalb einer vorgegebenen Bandbreite von Mietpreisen vergleichbarer Objekte liegen würde. Die Westschweizer Ständeräte befürchteten, dass dies eine inflationäre Preisspirale nach sich ziehen könnte. Unter Widerstand von Vertretern der Vermieter- und der welschen Mieterseite wurde das Geschäft mit 21 zu 12 Stimmen angenommen und ging erneut an den Nationalrat. Vertreter des Deutschschweizer Mietverbandes unterstützten die Vorlage nach wie vor; sie erachteten die bestehende Koppelung der Miet- an die Hypothekarzinse als fahrlässig. Die Rechtskommission des Nationalrats sprach sich im Folgenden für die vom Hauseigentümerverband verlangte 100 prozentige Anrechnung der Teuerung aus und schuf eine weitere Differenz zum Ständerat, indem sie dem Nationalrat vorschlug, eine zusätzliche Mietzinsanpassung an den Marktpreis abzulehnen. In diesem Sinne empfahl sie ihrem Rat, auf die Vorlage mit dem ursprünglich ausgehandelten Kompromiss einzutreten. Mit einer äusserst knappen Mehrheit von 88 zu 86 Stimmen beschloss der Nationalrat bei 10 Enthaltungen und somit zum zweiten Mal, nicht auf die Vorlage einzutreten. Er beerdigte damit die Gesetzesrevision, welche mit einem historischen sozialpartnerschaftlichen Kompromiss vielversprechend begonnen hatte. Gegen die Vorlage opponierten erfolgreich eine geschlossene SVP und eine grosse Mehrheit der SP [12].
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Wohnungsbau und -eigentum
Im Januar präsentierte die Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) des Nationalrates die Vernehmlassungsergebnisse zum Gesetzesvorentwurf zur parlamentarischen Initiative von alt Nationalrat Hegetschweiler (fdp, ZH), welche einen Steueraufschub bei Ersatzbeschaffung von selbstbewohnten Liegenschaften verlangt. Die Gesetzesrevision will den erneuten Wechsel von der absoluten zur relativen Methode des Grundstückgewinns, was bedingt, dass auch Steueraufschub gewährt werden kann, wenn der Grundstückspreis des Ersatzobjekts geringer ist als derjenige der ursprünglichen Liegenschaft. Die Ergebnisse der Vernehmlassung waren überwiegend negativ. Während zwar die FDP, CVP und SVP sowie der Kanton Neuenburg den Entwurf mit Argumenten der Förderung von Wohneigentum und beruflicher Mobilität unterstützten, sahen die restlichen Kantone und die SP im vorgeschlagenen Systemwechsel überwiegend steuerrechtliche Nachteile. Mit einem Mehr von 14 zu 8 Stimmen bei zwei Enthaltungen beschloss die Kommission jedoch, dem Rat den ursprünglichen Vernehmlassungsentwurf zu unterbreiten. In seiner darauffolgenden Stellungnahme sprach sich der Bundesrat wie die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer ebenfalls für den Erhalt der absoluten Methode aus, da sich diese als sachgerecht und praktikabel erwiesen habe und der beruflichen Mobilität nicht entgegenstehe. Da bei der relativen Methode Steueraufschub ebenfalls für den nicht reinvestierten Gewinn möglich wäre, befürchtete er eine Privilegierung der Liegenschaftsbesitzer und damit verbundene steuerliche Mindereinnahmen bei den Kantonen. Weiter bemängelte er, dass ein solches System steuerrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Realisationsprinzip und dem Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, widerspreche. Zustimmung erhielten jedoch die im Entwurf festgehaltenen Regelungen zu Besteuerungskompetenz und Meldepflicht im Falle von interkantonaler Ersatzbeschaffung. Im Nationalrat stellte die Kommissionsminderheit einen Antrag auf Nichteintreten, welcher jedoch dank bürgerlicher Opposition deutlich abgelehnt wurde. Der Nationalrat folgte in allen Punkten seiner Kommission und beantragte in der Gesamtabstimmung mit 104 bürgerlichen zu 58 Stimmen aus dem linken Lager die Annahme des Entwurfes. Ein anderes Bild zeigte sich in der Wintersession im Ständerat. Auf Anraten seiner Kommission, welche klar den Argumenten des Bundesrats und der Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer folgte, beschloss die Kleine Kammer diskussionslos, nicht auf die Vorlage einzutreten, worauf das Geschäft zurück an den Nationalrat ging [13].
Im März präsentierte das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) die Vernehmlassungsergebnisse zum indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative „Sicheres Wohnen im Alter“. Im Vorjahr sprach sich der Bundesrat bereits aus mehreren Gründen gegen die Initiative des Hauseigentümerverbands (HEV) aus, welche Wohneigentumsförderung für Rentnerinnen und Rentner durch eine fakultative Befreiung von der Eigenmietwertbesteuerung fordert. Bei Inanspruchnahme sollten im Gegenzug die mit dem Wohneigentum verbundenen Schuldzinsen nicht mehr als Abzug geltend gemacht werden können. Der Gegenvorschlag des Bundesrates wurde in der Vernehmlassung insbesondere von den Kantonen grossmehrheitlich abgelehnt. Die vorgeschlagene generelle Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung stiess auf Kritik und wurde nicht als geeignetes Förderinstrument für Neuerwerber und junge Familien anerkannt. Ebenfalls nicht honoriert wurden die vorgesehenen Ausnahmen zur Berechtigung von Schuldzinsabzug; diese verstiessen gegen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Mit Ausnahme der Zweitliegenschaftssteuer hielt der Bundesrat jedoch an all seinen Eckwerten fest [14]. So blieb er bei der generellen Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung für alle Wohneigentümer, wobei im Gegenzug keine Abzüge für Hypothekarzinse und Unterhaltskosten mehr zulässig wären. Eine Ausnahme schaffte er für Ersterwerber und für Vermieter. Letztere könnten Schuldzinsen weiterhin bis zu 80 Prozent abziehen, sofern sie einen steuerbaren Vermögensertrag generieren. Diesen Zusatz fügte der Bundesrat nachträglich ein, da ein generelles Verbot für Schuldzinsabzüge, wie er es in einem Zwischenentscheid im Sinne hatte, zu einer Ungleichbehandlung von privaten und institutionellen Vermietern führen würde, da nur Erstere vom Verbot betroffen wären. Des Weiteren soll es möglich sein, Auslagen für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen abzuziehen. Laut dem Bundesrat würde dies im betreffenden Bereich eine erhebliche Vereinfachung des Steuersystems nach sich ziehen [15].
Im Berichtsjahr beriet das Parlament über zwei Volksinitiativen zur Einführung von steuerlich privilegiertem Bausparen für den erstmaligen Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum. Die 2008 von der Schweizerischen Gesellschaft zur Förderung des Bausparens (SGFB) eingereichte Bauspar-Initiative, welche über den erstmaligen Erwerb hinaus zusätzlich Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen am Eigentumsobjekt steuerlich privilegieren lassen will, sieht eine fakultative Einführung in den Kantonen vor. Die Initiative des HEV verzichtet auf diesen Zusatz, will Kantone und Bund jedoch zur Übernahme der Regelung zwingend verpflichten. In seinem vorjährigen Bericht legte der Bundesrat ausführlich dar, dass er das Instrument des steuerlich privilegierten Bausparens weder als effektives noch als effizientes Mittel zur Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum ansehe und darüber hinaus der Ansicht sei, dass bestehende Vorbezugsmöglichkeiten wirksame und bereits ausreichende Instrumente zur Wohneigentumsförderung darstellten. Anderer Ansicht war der Nationalrat, welcher die Vorlage als Erstrat in der Frühjahrssession behandelte und auf Anraten einer deutlichen Kommissionsmehrheit gleich beide Initiativen mit deutlichem Mehr zur Annahme empfahl. Für Ablehnung beider Initiativen machte sich die SP stark, welche insbesondere bei der Bauspar-Initiative der SGFB volle Unterstützung von den Grünen erhielt. Federführend bei den Beratungen war Nationalrat Hans Rudolf Gysin (fdp, BL), welcher seit Jahren und aktuell mit zwei eingereichten parlamentarischen Initiativen für das Bausparanliegen kämpft. Wird das Volk die Bauspar-Initiativen ablehnen, wird es auch mit dem Bausparen im Kanton Basel-Land zu Ende sein. Das Baselbieter Modell ist in diesem Sinne schweizweit einzigartig und an sich rechtswidrig, seit der Bund das Bausparen vor fünf Jahren verboten hat. Halten konnte sich die Regelung im Halbkanton bisher nur, weil die Diskussion um eine eidgenössische Einführung seither immer auf der politischen Agenda stand. Anhand des Baselbieter Modells konnten die Befürworter dann auch aufzeigen, dass das Bausparen insbesondere vom Mittelstand genutzt werde und somit nicht speziell nur diejenigen Personen begünstige, welche sich auch ohne Fördermassnahmen ein Eigenheim leisten könnten. Eine Studie der Hochschule Luzern zeigte hingegen auf, dass die Wohneigentumsquote in vielen Kantonen höher liegt als im Baselland und in den drei weiteren Kantonen, die Bausparen in einer anderen Form kennen, was die Effektivität des Instrumentes zumindest teilweise wieder in Frage stellte [16].
Für eine alternative Lösung sprach sich der Ständerat in der Sommersession aus. Eine Ratsmehrheit anerkannte einen Handlungsbedarf im Bereich der Wohneigentumsförderung, erachtete die vorgesehenen Bausparmodelle der Initiative jedoch als problematisch, da diese insbesondere zu einer zusätzlichen und unnötigen Verkomplizierung des Steuersystems führen würden. Mit 25 zu 16 Stimmen beschloss die Kleine Kammer, die Initiative des SGFB zur Ablehnung zu empfehlen. Freundlicher stand der Rat der durch den HEV initiierten Volksinitiative gegenüber und markierte damit auch einen Richtungswechsel in seiner bisherigen, ablehnenden Haltung gegenüber Bauspar-Anliegen. Auf Antrag Niederberger (cvp, NW) einigte sich der Ständerat einstimmig, das Anliegen mit dem Auftrag zur Ausarbeitung eines indirekten Gegenvorschlags auf Gesetzesstufe an die Kommission zurückzuweisen. Um eine speditive Behandlung des Rückweisungsantrags zu fördern, reichte dessen Urheber kurz zuvor bereits eine parlamentarische Initiative mit betreffendem Anliegen ein. Zwei Wochen später verabschiedete die WAK-S eine parlamentarische Initiative zur Ausarbeitung eines indirekten Gegenvorschlags zu den beiden Volksinitiativen. Nachdem die nationalrätliche Schwesterkommission dem Anliegen Folge gegeben hatte, erarbeitete die WAK-S einen Vorentwurf für die Gesetzesänderung, welcher auf Beschluss der Kommission anfangs November in die Vernehmlassung ging. Der Vorentwurf orientiert sich am Modell des HEV und verlangt eine identische Limite der Steuerabzüge, namentlich 10 000 Franken pro Person und Jahr, respektive 20 000 pro Ehepaar, und das während einer maximalen Dauer von 10 Jahren. Zusätzlich zu den Volksanliegen konkretisiert der Vorentwurf, dass das Bausparguthaben nicht von der kantonalen Vermögenssteuer und die aus dem Bausparkapital erwachsenen Zinsen nicht ebenfalls von der Einkommenssteuer befreit werden. Bei nicht-zweckkonformer Verwendung der Bauspareinlagen soll zudem eine nachträgliche Erhebung der Einkommenssteuer erfolgen. Diese Zusätze sollen insbesondere eine missbräuchliche Verwendung der Bauspareinlagen verhindern [17].
Im Herbst nahm der Nationalrat gegen Antrag des Bundesrates die beiden gleichlautenden Motionen Müller (fdp, AG) und Leutenegger Oberholzer (sp, BL) an, welche beabsichtigen, mit einer Harmonisierung der kantonalen Bauvorschriften die Baukosten zu reduzieren, was nach Ansicht der Initianten eine Senkung der Wohnkosten nach sich ziehen würde. Der Nationalrat sprach sich in diesem Sinne beinahe oppositionslos für eine zusätzliche Kompetenzübertragung an den Bund aus [18].
In der Wintersession entschied der Nationalrat über einen vom Bundesrat beantragten Rahmenkredit für Eventualverpflichtungen in der Wohnraumförderung in der Höhe von 1,4 Mia Fr. Dies soll dem Bund ermöglichen, zwischen 2011 und 2015 jährlich drei Emissionen der Emissionszentrale für gemeinnützige Wohnbauträger (EGW) zu verbürgen und so indirekt zum preisgünstigen Wohnungsbau beizutragen. Aufgrund der positiven Erfahrungen, die mit der EGW gemacht wurden, nahm der Nationalrat das Geschäft mit 105 zu 69 Stimmen an. Der Antrag auf Ausgabenbremse, welche von einer geschlossenen SVP und von Teilen der FDP unterstützt wurde, unterlag mit ähnlichem Stimmverhältnis [19].
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Weiterführende Literatur
Gmünder, Markus, Raumplanung zwischen Regulierung und Markt, Zürich 2010.
Müller-Jentsch, Daniel / Rühli, Lukas, Raumplanung zwischen Vorgabe und Vollzug, Zürich (Avenir Suisse) 2010.
Roth, Ulrich / Schwick, Christian / Spichtig, Florian, Zustand der Landschaft in der Schweiz. Zwischenbericht Landschaftsbeobachtung Schweiz (LABES), Bern (BAFU) 2010.
Schwick, Christian e.a., Zersiedelung der Schweiz – unaufhaltsam? Quantitative Analyse 1935 bis 2002 und Folgerungen für die Raumplanung, Bern 2010.
Sutter, Cornelia, Agglomerationspolitik des Bundes. Modellvorhaben zur Verbesserung der Zusammenarbeit in Agglomerationen, Bern (ARE) 2010.
Van der Heiden, Nico, Urban foreign policy and domestic dilemmas. Insights from Swiss and EU city-regions, Colchester 2010.
Waltert, Fabian e.a., Fiskalische Instrumente und Flächeninanspruchnahme, Bern (WSL, BAFU und ARE) 2010.
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Bundesamt für Raumentwicklung (Hg.), Zweitwohnungen. Planungshilfe für die kantonale Richtplanung, Bern (ARE) 2010.
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[1] NZZ und SZ, 20.3.10; Bund, 8.7. und 3.12.10. Vgl. SPJ 2009, S. 176.
[2] AB NR, 2010, S. 1438. Vgl. SPJ 2009; S. 176.
[3] BBl, 2010, S. 1033 ff. und 1047 ff.; Lit. Müller-Jentsch/Rühli. Vgl. SPJ 2009, S. 177.
[4] BBl, 2010, S. 1049 ff. und 1085 ff.; TA, 22.1.10.; Lit. Müller-Jentsch/Rühli. Vgl. SPJ 2009, S. 177.
[5] AB SR, 2010, S. 879 ff., 903 ff. (Teilrevision RPG), 908 f.; AB NR, 2010, S. 1876 (Landschaftsinitiative); NZZ, 28./29.9.10 und 8.11.10.
[6] AB NR, 2010, S. 1444 (Mo. Wandfluh) und 1652 (Po. Hassler). Vgl. auch oben, Teil I, 4c (Politique agricole).
[7] AB NR, 2010, S. 1649 (Mo. Hassler) und 2160 (Mo. Bourgeois); NZZ, 23.6.10. Vgl. auch die eingereichte Motion Bourgeois (Mo 09.3871). Vgl. auch oben, Teil I, 4c (Politique agricole).
[8] AB SR, 2010, S. 731. Vgl. SPJ 2009, S. 178.
[9] AB SR, 2010, S. 421 ff., 878 ff., 1043 ff., 1318 f. und 1353; AB NR, 2010, S. 902, 1400 ff., 1581 ff., 2039 ff. und 2180. Vgl. SPJ 2009, S. 178 f.
[10] Lit. ARE. Vgl. SPJ 2009, S. 179.
[11] BBl, 2010, S. 5303 ff. Für mehr Informationen zur Initiative „Sicheres Wohnen im Alter“ siehe unten (Wohnungsbau und -eigentum).
[12] AB SR, 2010, S. 709 ff.; AB NR, 2010, S. 1213 ff.; NZZ, 5.5., 7.6. und 18.6.10. Vgl. SPJ 2009, S. 180.
[13] BBl, 2010, S. 2585 ff., 2615 ff. und 2619 ff.; AB NR, 2010, S. 916 ff.; AB SR, 2010, S. 1164. Vgl. SPJ 2009, S. 182.
[14] Zur Streichung der Zweitliegenschaftssteuer aus dem Entwurf siehe oben (Bodenrecht).
[15] BBl, 2010, S. 5303 ff.; NZZ, 18.5., 28.5. und 24.6.10. Der Rat wird das Geschäft zusammen mit den Motionen Schweiger (Mo 09.3215) und Sommaruga (Mo 09.3213) behandeln. Vgl. SPJ 2009, S. 182.
[16] AB NR, 2010, S. 490 ff.; NZZ, 16.3.10; TA und BaZ, 19.5.10. Vgl. SPJ 2009, S. 181.
[17] AB SR, 2010, S. 522 ff.; pa.Iv. 10.447 (Niederberger); pa.Iv. 10.459 (WAK-S); BBl, 2010, S. 7759. www.admin.ch (Vernehmlassungsentwurf).
[18] AB NR, 2010, S. 1440 ff.
[19] BBl, 2010, S. 5557 ff.; AB NR, 2010, S. 1982 ff.
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