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Infrastructure, aménagement, environnement
Protection de l'environnement
Le Conseil fédéral annonce des propositions de dispositions constitutionnelles sur la surveillance de l'économie hydraulique et sur une protection générale contre les émanations nocives — Nouvelles discussions sur l'encouragement et le renforcement de la protection des eaux — Rapport de la commission pour l'hygiène de l'air — Création d'un dépôt pour les déchets faiblement radioactifs — Une décision du conseiller fédéral Tschudi sur le tracé d'une route principale près de Celerina (GR) se heurte d l'opposition des défenseurs de la nature.
Allgemeine Umweltpolitik
Die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen — insbesondere Wasser, Luft und Ruhe — wird vielfach als eine Aufgabe betrachtet, die stärker vom Bund an die Hand zu nehmen sei. Der Bundesrat nahm denn auch in seinen Richtlinien zu einigen Problemen aus diesem Bereich Stellung [1]. Er machte vor allem geltend, dass der Bund für die gesamte Wasserwirtschaft eine Aufsichts- und Koordinationsbefugnis haben sollte, namentlich für die Sicherung der Versorgung mit Trink- und Gebrauchswasser, und gab bekannt, dass die dazu erforderliche Verfassungsrevision vorbereitet werde. Eine grundsätzliche Änderung der geltenden Gewässerschutzkonzeption, nach welcher der Vollzug der Bundesvorschriften den Kantonen überlassen ist, hielt er jedoch nicht für erforderlich. Im Rahmen der Gesundheitspolitik befürwortete er sodann als weitere Verfassungsergänzung einen umfassenden Immissionsschutzartikel, der sich nicht bloss auf die Lufthygiene beschränken würde, und stellte eine entsprechende Vorlage in Aussicht. In der Prioritätenliste wurden diese Anliegen unter dem Begriff « Abwehr gesundheitsstörender Faktoren » zusammengefasst. Bundespräsident Spühler führte sie in seinen Erläuterungen vor den eidgenössischen Räten gleich nach der von ihm besonders hervorgehobenen Aufgabe der Landesplanung an [2]. In der parlamentarischen Debatte wurde jedoch kritisiert, dass die Tragweite der erwähnten Probleme in den Richtlinien noch zuwenig zum Ausdruck komme [3].
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Gewässerschutz
Der Ruf nach entschiedeneren Massnahmen zum Schutz und zur Sanierung der Gewässer erhielt einen besonderen proklamatorischen Rückhalt in einer Wasser-Charta des Europarates, in der eine sorgfältige Verwendung des Wassers, wissenschaftliche Forschung, staatliche Ordnung und Planung sowie internationale Zusammenarbeit verlangt wird und die am 6. Mai in Strassburg verkündet wurde [4]. Das Jahr verging jedoch, ohne dass der Bundesrat mit einer neuen Gesetzesvorlage an die Öffentlichkeit trat. In der Expertenkommission, die mit der Vorbereitung eines Entwurfs beauftragt war, schlug der in der chemischen Industrie tätige ehemalige Direktor der Eidg. Finanzverwaltung, V. H. Umbricht, ein Finanzierungssystem vor; durch das eine massive Erhöhung der Bundessubventionen vermieden werden sollte : in Anlehnung an frühere Anregungen empfahl er die Errichtung einer Landeszentrale für die Finanzierung von Gewässerschutzmassnahmen, an welcher Kantonalbanken oder Kantone beteiligt wären und die auf dem Anleihenswege beschafftes Kapital den Gemeinden zu günstigen Bedingungen vermitteln würde. Die Mitwirkung des Bundes sollte nur in einer Ausfallgarantie für die Zentrale und in Zuschüssen für eine abgestufte Zinsverbilligung je nach Finanzkraft der Empfänger bestehen. Der Vorschlag, der durch seine Veröffentlichung ein breiteres Echo fand [5], blieb aber nicht unbestritten; die Bankiervereinigung lehnte in einer Eingabe die Schaffung einer besonderen Institution ab und beanspruchte eine allfällige Staatsgarantie für Gewässerschutzkredite der Banken [6]. Als weitere Anliegen für eine Gesetzesrevision nannte der Direktor des Eidg. Amtes für Gewässerschutz, F. Baldinger, ein allgemeines Verbot für die Ableitung ungereinigter Abwasser, eine Abklärung der Haftbarkeit sowie eine Verschärfung und Präzisierung der Strafbestimmungen [7]. Vor allem zur Vermeidung von Grund- und Oberflächenwasserverschmutzungen durch Erdölprodukte infolge von Unfällen bei Strassentransporten erliess das EDI Richtlinien für Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau [8]. Am Jahresende standen in der ganzen Schweiz 294 Abwasserreinigungsanlagen im Betrieb, an die 40,6 % der Bevölkerung angeschlossen waren (Ende 1967: 241 Anlagen für 36,3 %); 64 Anlagen für weitere 12,1 % befanden sich im Bau (1967: 65 Anlagen für 11,5%) [9].
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Luftreinhaltung
Auf dem Gebiet der Lufthygiene wurde ein zweiter Bericht der 1961 eingesetzten ständigen konsultativen Kommission veröffentlicht, der als Grundlage für den angekündigten Immissionsschutzartikel dienen soll [10]. Er empfahl namentlich strengere Vorschriften und Kontrollen für die Hausfeuerung, deren Zentralisierung in Grossheizungen, die Vereinbarung internationaler Normen für Motorfahrzeuge und Treibstoffe, die Ausbildung von Lufthygienefachleuten für Kantons-und Gemeindeverwaltungen sowie die Schaffung einer besonderen Dienststelle in der Bundesverwaltung.
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Abfälle
Zur Stapelung von schwach radioaktiven Abfällen aus Forschungsstätten, Spitälern und verschiedenen Industrien beantragte der Bundesrat den Bau eines Lagerhauses bei Lossy (FR); der erforderliche Kredit würde von beiden Räten genehmigt, wobei Kritik wegen der Nichtverwendbarkeit für Reaktorabfälle und ein gewisses Unbehagen in der lokalen Bevölkerung zum Ausdruck kamen [11].
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Lärm
Im Kampf gegen den Lärm ist vor allem die Verschärfung der entsprechenden Vorschriften in der Verordnung zum Luftfahrtgesetz zu erwähnen [12].
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Natur- und Heimatschutz
Das von den Organisationen des Natur- und Heimatschutzes aufgestellte Verzeichnis schätzenswerter Landschaften und Naturdenkmäler wurde im April dem Bundesrat überreicht; bevor dieser ein amtliches Inventar in Kraft setzt, werden aber noch die Stellungnahmen der Kantone und der Eidg. Natur- und Heimatschutzkommission eingeholt [13]. Als Testfall für das seit 1967 rechtskräftige Bundesgesetz wurde ein Streit um die Führung der bändnerischen Hauptstrasse im Oberengadin bezeichnet, in welchem sich die Gemeinde Celerina gegen die Beeinträchtigung einer Schutzzone durch das kantonale Bauprojekt wehrte; obwohl die Gemeinde eine eigene Variante vorgelegt hatte, für die sich auch die öffentlichen und privaten Natur- und Heimatschutzgremien einsetzten, entschied Bundesrat Tschudi im Juli zugunsten der Kantonsbehörden, indem er ihnen für ihr Projekt eine 80 %ige Subvention zusprach. Gegen den Entscheid, der lebhafte Kritik auslöste, erhoben die interessierten Organisationen beim Gesamtbundesrat eine Beschwerde, welcher aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde [14].
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[1] BBI, 1968, I, S. 1239 f., 1247.
[2] Sten. Bull. NR, 1968, S. 238; Sten. Bull. StR, 1968, S. 164. Vgl. auch oben, S. 96.
[3] Vgl. die Voten der Nationalräte König (LdU, ZH), Dubois (PdA, NE), Akeret (BGB, ZH) und Bächtold (LdU, BE) in Sten. Bull. NR, 1968, S. 255, 289 ff. u. 297.
[4] NZZ, 279, 7.5.68; 305, 19.5.68. Vgl. auch Wasser- und Energiewirtschaft, 60/1968, S. 105 ff.
[5] VICTOR H. UMBRICHT, « Die Finanzierung des Gewässerschutzes», in Schweizer Monatshefte, 48/1968-69, S. 451 ff. Vgl. dazu NZZ, 489, 11.8.68; Bund, 185, 9.8.68.
[6] GdL, 304, 28./29.12.68.
[7] NZ, 500, 29.10.68. Vgl. auch NZZ, 155, 10.3.68.
[8] BBl, 1968, II, S. 181 ff.
[9] Mitteilung des Eidg. Amtes für Gewässerschutz. Vgl. auch SPJ, 1967, S. 102.
[10] « Zweiter Bericht der Eidg. Kommission für Lufthygiene », in Bulletin des Eidgenössischen Gesundheitsamtes, 1968, Beilage B, S. 73 ff. Ein erster Bericht war 1961 ausgearbeitet worden. Vgl. oben, S. 101, und SPJ, 1967, S. 102.
[11] Vgl. BBI, 1968, I, S. 441 ff., ferner NZZ, 338, 5.6.68 (Behandlung im StR), u. 384, 25.6.68 (Behandlung im NR), sowie Lib., 46, 24./25.2.68, u. Tat, 66, 19.3.68.
[12] S. oben, S. 94.
[13] NZZ, 266, 1.4.68. Vgl. dazu SPJ, 1967, S. 102.
[14] Vgl. NBüZ, 334 u. 335, 13.12.68; NZZ, 435, 17.7.68; 482, 7.8.68; 529, 28.8.68; NZ, 331, 21.7.68; Bund, 174, 28.7.68; 180, 4.8.68; 184, 8.8.68; 191, 16.8.68; BN, 323, 5.8.68; Lb, 186, 10.8.68; ferner die Interpellationen Bächtold (rad., SH) im StR (NZZ, 752, 4.12.68) und Akeret (BGB, ZH) im NR (NZZ, 786, 19.12.68).
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