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Enseignement, culture et médias
Enseignement et recherche
Les Chambres adoptent de nouveaux articles constitutionnels sur l'enseignement qui assurent un droit à la formation; les objectifs de l'initiative sur la coordination scolaire sont ainsi réalisés — A Berne et Zurich, des votations populaires remettent en question la coordination scolaire par voie de concordat — Controverses sur l'école globale — Reconnaissance de nouveaux types de gymnases — Le canton de Fribourg adopte la totale prise en charge financière des écoles réformées — Publication de propositions d'experts relatives à une nouvelle réglementation de la formation professionnelle — Des comités universitaires proposent une révision totale de la loi sur l'aide aux universités — Les controverses sur les affaires universitaires prennent une tournure plus objective — Aboutissement de l'initiative dite «Modèle de Lausanne» — Poursuite des travaux préparatoires en vue de la création de nouvelles universités — Les mesures des autorités ecclésiastiques à l'endroit du théologien catholique Pfürtner attirent l'attention — Le parlement adopte un article sur la recherche — Efforts pour promouvoir divers domaines de la recherche.
Allgemeine Bildungspolitik
In der allgemeinen Bildungspolitik durchlief 1972 die neue Verfassungsgrundlage für das Bildungswesen die parlamentarische Phase. Mit dem Rückzug der Schulkoordinationsinitiative wurde eine zentralistische Konkurrenzposition in der Volksabstimmung vermieden, was allerdings die Vorlage nicht zu retten vermochte.
Der Bundesrat bekannte sich in seinen Richtlinien zu einem gleichwertigen Ausbau des Bildungswesens nach allen Richtungen, wobei er nicht nur dem Bedarf an Ausgebildeten, sondern auch den Ausbildungswünschen der Jugend Rechnung zu tragen versprach. Er anerkannte die Bedeutung des von den Kantonen geschaffenen Schulkoordinationskonkordats, betonte aber seinen Willen, den Bund an der Ausarbeitung einer zeitgemässen Bildungskonzeption zu beteiligen [1]. In diesem Sinne hatte er schon zu Beginn des Jahres eine neue Fassung für die Revision der Bildungsartikel vorgelegt. Diese entsprach im wesentlichen dem Vorschlag der Expertenkommission, die 1971 daran gegangen war, das widersprüchliche Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens zum Vorentwurf zu verarbeiten [2].
Die Vorlage des Bundesrates für eine Neugestaltung der Art. 27 und 27 bis BV respektierte die Einwände der Kantone gegen vermehrte Bundeskompetenzen insofern, als sie der Forderung weiter Kreise nach einer Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes auch für die Volksschulstufe nicht nachgab. Die bedeutsamste Änderung gegenüber dem Vorentwurf bestand darin, dass die von den meisten Vernehmlassungen abgelehnte Zweckbestimmung fallen gelassen und statt dessen ein Recht auf eine der Eignung entsprechende Ausbildung aufgenommen wurde. Dieses Sozialrecht interpretierte die Botschaft des Bundesrates als ein umfassendes Diskriminierungsverbot, eine Verpflichtung des Staates zu hinreichender finanzieller Hilfe für alle unbemittelten Begabten, einen Anspruch der Behinderten auf adäquate Sonderausbildung und eine Verpflichtung des Staates zum Ausbau des Bildungswesens im Rahmen des Möglichen. Seine Schranken sollte es in der vorausgesetzten Eignung und in der Struktur des bestehenden Bildungssystems finden. Die Ausscheidung der Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen wurde im wesentlichen aus dem Vorentwurf übernommen : Bildungswesen als gemeinsame Aufgabe von Bund und Kantonen, Zuständigkeit der Kantone vor und während der obligatorischen Schulzeit unter Verpflichtung zur Koordination, Ermächtigung des Bundes zur Förderung der Koordinationsbestrebungen der Kantone, zur Festsetzung der obligatorischen Schuldauer sowie zur Grundsatzgesetzgebung für Mittelschulen, höhere Schulen, Erwachsenenbildung und Stipendien. Die bisher in Art 34 ter festgelegte Befugnis des Bundes zur Regelung der Berufsbildung wurde in den Kompetenzenartike] 27 bis übernommen. In der Öffentlichkeit rief die weitgehende Beibehaltung der kantonalen Schulhoheit Kritik an den Bildungsartikeln hervor ; die Aufnahme eines ersten Sozialrechts, des Rechts auf Ausbildung, in die Verfassung wurde vorerst nur vereinzelt abgelehnt [3].
Die Debatten im Parlament drehten sich insbesondere um die beiden Fragenkomplexe Sozialrecht und Kompetenzenausscheidung zwischen Bund und Kantonen [4]. Im Ständerat, der die Vorlage zuerst behandelte, vermochte ein Antrag Munz (fdp, TG) auf Weglassung des Sozialrechts nicht durchzudringen ; er unterlag mit 26:10 Stimmen. Im Nationalrat wurde die Aufnahme eines Sozialrechts einzig von den Republikanern abgelehnt, dagegen war die Formulierung kontrovers, da die Kommissionsmehrheit sich für ein Recht auf « Bildung » ausgesprochen hatte und damit bei den Fraktionen der SP, der CVP und des Landesrings Unterstützung fand [5]. Obwohl eine präzise Abgrenzung der Begriffe Bildung und Ausbildung nicht gelang, sprach sich der Rat mit 82:81 Stimmen für das Recht auf « Bildung » aus. Der Ständerat schloss sich bei der Bereinigung der Differenzen dieser Fassung mit einer Mehrheit von 24:15 an ; sein Nachgeben wurde durch drei juristische Gutachten [6] erleichtert, die in den Fragen der Klagbarkeit und der konkreten Auswirkungen des Sozialrechts zum Schluss kamen, dass die politisch umstrittenen Begriffe « Bildung » und « Ausbildung » im wesentlichen gleichwertig seien.
An der Kompetenzenausscheidung brachte der Ständerat im März einzelne Korrekturen an, um dem Bund einen gewissen Einfluss auf die Koordinationstätigkeit der Kantone im Bereich der obligatorischen Schulzeit zu sichern. Sie vermochten indessen das verantwortliche Komitee nicht zu einem Rückzug der Schulkoordinationsinitiative zu bewegen [7]. Als der Nationalrat im Juni die Beratung aufnahm, hatten sich die Stimmbürger Berns und Zürichs gegen den Herbstschulbeginn ausgesprochen, so dass das Koordinationskonkordat, das bis dahin als notwendige Ergänzung der Bildungsartikel vorausgesetzt worden war, gefährdet erschien [8]. Die Volkskammer verstärkte deshalb die zentralistische Komponente noch etwas mehr. Zwar scheiterte ein Antrag, dem Bund die Grundsatzgesetzgebung auch für die Stufe der obligatorischen Schulzeit zu übertragen, insbesondere am Widerstand aus der Westschweiz. Doch wurde dem Bund das Recht zuerkannt, selber Vorschriften über die Koordination zu erlassen. Mit dieser Verschärfung konnte sich das Initiativkomitee zufrieden geben, und so wurde mit seinem Einverständnis die Initiative, welche die Form einer allgemeinen Anregung aufwies, angenommen und zugleich als erfüllt erklärt. Der Ständerat schloss sich dieser Lösung an [9].
Von zahlreichen Gremien, die sich mit Fragen des Bildungswesens zu befassen hatten, wurde immer wieder auf das Fehlen exakter Daten hingewiesen. Die Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren liess deshalb von einer Subkommission ein Projekt für eine schweizerische Schüler- und Lehrerstatistik ausarbeiten und ersuchte den Bundesrat, die Durchführung der erforderlichen statistischen Erhebungen dem Eidg. Statistischen Amt zu übertragen. Im Herbst lag dem Parlament ein Entwurf für ein entsprechendes Bundesgesetz vor [10].
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Grund- und Mittelschulen
Die Bemühungen um eine Koordination des Primar- und Mittelschulwesens erlitten empfindliche Rückschläge. Zwar fehlte es nicht an Erfolgen bei der Harmonisierung der Lehrziele ; so gelang z.B. die Einführung eines gemeinsamen Studienplanes für die ersten vier Primarschuljahre der Ecole romande [11]. Auch in der deutschen Schweiz waren im Bereich der inneren Koordination Fortschritte zu verzeichnen ; insbesondere wurden die Arbeiten für einheitliche Rahmenlehrpläne, gemeinsame Lehrmittel und einen gleichzeitigen Fächerbeginn vorangetrieben [12]. Ferner erliess die Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) aufgrund eines Expertenberichts Empfehlungen, die sich gegen jede Diskriminierung der Mädchen im Schulunterricht wenden [13]. Doch die Bestrebungen für eine äussere Schulkoordination traten in eine Krise, als am 6. Juni die beiden einwohnerstärksten Kantone in Volksabstimmungen gegen die vom Konkordat angestrebte Lösung entschieden : die Berner verwarfen die von den Behörden ausgearbeitete Anpassungsvorlage, und die Zürcher stimmten der Gesetzesinitiative zu, die den 1971 nur knapp gutgeheissenen Herbstschulbeginn wieder rückgängig machte [14]. Darauf sistierten die Kantone der Nordwest- und der Ostschweiz, die mit der Umstellung auf die Konkordatsbestimmungen bereits begonnen hatten, ihre Massnahmen, und Kantone, in denen ein Entscheid unmittelbar bevorstand, vertagten ihn [15]. Graubünden und Schaffhausen traten dem Konkordat zwar noch bei, jedoch mit dem Vorbehalt, dass dies keine Zustimmung zum Herbstschulbeginn bedeute [16]. Damit hielt östlich der Saane einzig die Innerschweiz am Herbstschulbeginn fest [17], aber auch hier zeigten sich Abbröckelungserscheinungen : im Kanton Schwyz wurde eine Initiative für den Frühjahrschulbeginn eingereicht [18]. Trotz dieser ernüchternden Entwicklung entschloss sich die EDK, am Konkordat festzuhalten, und ihr Sekretär wurde mit Vorarbeiten für ein schweizerisches Schulgesamtkonzept betraut [19]. In der Öffentlichkeit wurde indessen vermehrt bezweifelt, dass das Konkordat die Schulkoordination herbeizuführen vermöge [20].
Die seit einigen Jahren in Gang gekommene Diskussion über die Gesamtschule wurde 1972 lebhafter. Gegner der Gesamtschule wandten sich gegen deren Voraussetzung, dass Intelligenz nicht nur vererbt, sondern auch durch die Umwelt bestimmt werde [21]. Die theoretischen Auseinandersetzungen bewirkten, dass da und dort die Behörden gegenüber Schulversuchen zurückhaltender wurden. So stimmte der Zürcher Regierungsrat der Einrichtung einer Planungsorganisation für Schulversuche zu, zog aber solche Versuche frühestens für 1975 in Betracht [22]. Dagegen beschloss der Walliser Grosse Rat die Einführung eines Cycle d'orientation für das 7. bis 9. Schuljahr, und die Tessiner Regierung legte einen Gesetzesentwurf über eine Gesamtmittelschule vor [23].
Neue Möglichkeiten für die Gymnasien eröffnete der Bundesrat mit seiner Zustimmung zu einer von der Eidg. Maturitätskommission beantragten und in einem Vernehmlassungsverfahren allgemein gutgeheissenen Teilrevision der Maturitäts-Anerkennungsverordnung (MAV) von 1968. Diese bringt die Gleichstellung eines neusprachlichen Typus D (ohne Latein) und eines wirtschaftswissenschaftlichen Typus E mit den traditionellen Typen ; ausserdem wird Musik als mögliche Alternative zu Zeichnen Maturitätsfach [24]. Dass damit noch nicht die Mittelschule von morgen geschaffen sei, betonte Bundesrat Tschudi in seiner Antwort auf ein Postulat Uchtenhagen (sp, ZH), das eine Totalrevision der MAV verlangte. Gemeinsam mit den Kantonen prüfe das EDI die Möglichkeit, einen Experimentierartikel in die MAV aufzunehmen [25]. Die Mittelschulen waren nicht frei von Unruhen. In Lausanne wurde die befristete Relegation eines Schülers, der an einer Promotionsfeier in der Kathedrale eine provokative Rede gehalten hatte, zum Ausgangspunkt zahlreicher Kundgebungen und Flugblattaktionen. Gegenmassnahmen der Waadtländer Regierung, vor allem ein Erlass, der das Verteilen von Flugblättern in den Schulen und in der Öffentlichkeit verbot, führten zu einer Solidarisierungsaktion weiter Kreise, die schliesslich die Regierung zur Zurücknahme des umstrittenen Erlasses bewog [26].
Im Vorfeld der Volksabstimmung über die konfessionellen Ausnahmeartikel überwies das Parlament eine Motion Zwygart (evp, BE), die den Bundesrat aufforderte, gegen Kantone vorzugehen, deren Schulen den von Art. 27 BV geforderten überkonfessionellen Charakter vermissen liessen [27]. Der Kanton Freiburg, der in erster Linie visiert war, versuchte den Kritikern damit entgegenzukommen, dass er die volle finanzielle Trägerschaft auch für die Schulen der reformierten Minderheit übernahm [28].
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Berufsbildung
Die Bemühungen, das Berufsschulwesen zu einer echten Alternative zum Mittelschulwesen auszubauen, wurden fortgesetzt. Auf der einen Seite wurde die Regelung der Berufsbildung in die neuen Bildungsartikel aufgenommen [29]; anderseits legte die 1969 eingesetzte Expertenkommission Grübel ihren Schlussbericht vor [30]. Der Bericht sprach sich grundsätzlich für die Beibehaltung der Meisterlehre aus ; er betonte zwar die Notwendigkeit einer Differenzierung der Grundausbildung durch die Einrichtung weiterer Berufsmittelschulen [31], enthielt jedoch hauptsächlich Vorschläge zur Verbesserung der Normallehre. Insbesondere wurde die Einrichtung von Kursen für die systematische Einführung der Lehrlinge in grundlegende Arbeitstechniken, die Ausarbeitung von Werkstattlehrgängen durch die Berufsverbände und die sukzessive Einführung eines dritten Schulhalbtages vorgeschlagen. Zur besseren Ausbildung der Lehrmeister wurden obligatorische Kurse vorgesehen. Eine Verbesserung der Gewerbelehrerausbildung sollte mit der Errichtung eines Schweizerischen Instituts für Berufspädagogik, das bereits im Herbst seine Tätigkeit aufnahm, gewährleistet werden [32]. Ein Teil der Öffentlichkeit kritisierte, dass die Expertenkommission Grübel das Berufsbildungswesen nicht von Grund auf neu überdacht habe. Es wurden weitere Ausbildungsmodelle zur Diskussion gestellt, die eine von weiten Kreisen geforderte Ausbildung in Lehrwerkstätten vorsehen [33].
In parlamentarischen Vorstössen wurden weitere Anregungen zur Verbesserung des Berufsbildungswesens gemacht. Insbesondere wurde ein Titelschutz für Absolventen von Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschulen (HWV) und die Gleichstellung dieses neuen Schultypus mit den Höheren Technischen Lehranstalten (HTL) [34], ferner die gesetzliche Regelung der Technikerausbildung zwischen Lehrabschlussprüfung und HTL gefordert [35].
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Hochschulen
Im Hochschulwesen stand die Vorbereitung einer Totalrevision des Hochschulförderungsgesetzes, dessen erste Beitragsperiode 1974 abläuft, im Vordergrund. Die hochschulpolitischen Gremien veröffentlichten Vorschläge, welche die Hochschulen aus ihrer Ausbaukrise herausführen sollten [36]. In die Überlegungen wurde die Revision der Bildungsartikel einbezogen, die dem Bund den Erlass von Grundsatznormen über Ausbau und Gestaltung des höheren Bildungswesens übertragen und ihn ermächtigen sollte, höhere Unterrichtsanstalten ganz oder teilweise zu übernehmen. Die Vorschläge stimmten darin überein, dass die Bereitstellung der notwendigen Studienplätze (65 000-85 000 im Jahre 1985) und die Sicherstellung der Qualität des Unterrichts künftig finanzielle Mittel erfordern würden, welche die Finanzkraft der Kantone übersteigen [37]. Der Bund sollte jedoch ein vermehrtes finanzielles Engagement — der Wissenschaftsrat dachte an die Übernahme von rund 50 % der kantonalen Hochschulausgaben — nicht ohne Erweiterung seiner Gestaltungskompetenzen eingehen. In seinem Ausbaubericht legte der Wissenschaftsrat zwei Modelle vor : entweder eine Verbesserung des gegenwärtigen Subventionssystems (Erhöhung der Investitions- und Grundbeiträge und grosszügige Zuschläge für Hochschulen, die im gesamtschweizerischen Interesse liegende Anstrengungen unternehmen) oder eine Mitträgerschaft des Bundes für einzelne Fakultäten oder Fakultätsteile [38].
Der zweite Vorschlag, der vom Präsidenten des Wissenschaftsrats schon angekündigt worden war, stiess in der Öffentlichkeit auf Kritik [39]. Abgelehnt wurde er auch von der Hochschulkonferenz, die in ihrem Grundsatzpapier forderte, dass bildungspolitischen Zielen vor finanzpolitischen und organisatorischen Problemen der Primat eingeräumt werde ; als solche Ziele hob sie die Pflege der Wissenschaft, die Entfaltung der Persönlichkeit, die Fähigkeit zu schöpferischem und kritischem Denken sowie zur Ausübung akademischer Berufe und die Vermittlung von gesellschaftlichem Verantwortungsbewusstsein hervor. Sie forderte insbesondere einen Einbezug der Nichthochschulkantone in eine künftige nationale Hochschulpolitik, eine grössere Durchlässigkeit zwischen sämtlichen Institutionen der höheren Ausbildung und eine klare Verteilung der Kompetenzen auf entscheidungsvorbereitende, entscheidende und ausführende Organe. Den Kantonen und den Hochschulen sei eine echte Mitbestimmung bei der Ausarbeitung gesamtschweizerischer Konzeptionen zu gewähren, doch müsse der Bund die Möglichkeit haben, solche auch durchzusetzen [40]. Die Hochschulrektorenkonferenz verlangte die Einsetzung eines Schweizerischen Hochschulrates aus vollamtlichen Sachverständigen, der Entwicklungs- und Finanzpläne für alle Hochschulen zu erarbeiten hätte. Die Uneinigkeit der Fachleute über eine künftige Hochschulpolitik veranlasste Bundesrat Tschudi, eine Arbeitsgruppe einzusetzen. Diese empfahl vorerst eine Partialrevision des Hochschulförderungsgesetzes als befristete Übergangslösung (im Sinne des ersten Modells des Wissenschaftsrats) ; die grundsätzlichen Fragen wie die Reform der Hochschulstrukturen und die Studienreform [41] bedürften einer eingehenderen Prüfung und setzten die Annahme der Bildungsartikel durch Volk und Stände voraus [42].
Die Ausbaukrise der kantonalen Hochschulen führte verschiedentlich zu Beunruhigung der Hochschulangehörigen. So streikten die Studenten der Zahnmedizin in Genf wegen prekärer Raumverhältnisse, worauf die Regierung eine kurzfristige Verbesserung der Lage an die Hand nahm [43]. In Bern verursachte ein unverhältnismässig grosser Andrang zum Psychologiestudium unhaltbare Lehrverhältnisse. Die Regierung erklärte sich zu einer Vermehrung der Dozenten und der Unterrichtsräume bereit, setzte aber gleichzeitig einen numerus clausus für Neuimmatrikulierte fest [44]. In Basel verlängerte die Regierung den Plafonierungsbeschluss für Hochschulausgaben [45], und auch Zürich sah sich veranlasst, vorübergehend einen Berufungs- und Beförderungsstop zu erlassen [46]. Allgemein konnte jedoch in der Studentenpolitik eine gewisse Entspannung festgestellt werden, eine Abkehr von klassenkämpferischer Politik zugunsten einer eher gewerkschaftlichen Vertretung studentischer Interessen. So wurden an der Universität Zürich die marxistischen Gremien abgewählt und durch gemässigte ersetzt. Das hinderte freilich nicht, dass die Studentenvertreter von Fall zu Fall scharfe Kritik an Entscheiden der Behörden äusserten. So erregte in Bern die Neubesetzung des Lehrstuhls für Soziologie und der Direktion der Universitätsbibliothek bei den Studenten Widerspruch [47]. In Zürich legte die Regierung ein neues Universitätsgesetz zur Vernehmlassung vor, das von Studenten und Assistenten wegen einer beträchtlichen Verstärkung der Kompetenzen des Rektorats und wegen eines Mitbestimmungssystems, welches die den Studenten und Assistenten auf der untersten Ebene (Seminare, Institute) bereits zugestandenen Rechte wieder einschränkte, angegriffen wurde [48]. Gegenüber dem Zürcher Entwurf wiesen die Thesen der ausserparlamentarischen Expertenkommission, die von der Berner Erziehungsdirektion zur Vorbereitung eines neuen Hochschulgesetzes eingesetzt worden war [49], ein erheblich weiter ausgedehntes Mitbestimmungsrecht der Assistenten und Studenten auf [50]. Eine Auseinandersetzung auf eidgenössischer Ebene meldete der Verband der Schweizerischen Studentenschaften durch die Einreichung seiner Initiative « Lausanner Modell » für eine elternunabhängige Studienfinanzierung an [51].
In seinem Ausbaubericht äusserte sich der Wissenschaftsrat auch über die Notwendigkeit von Hochschulneugründungen [52]. Trotz seiner Feststellung, dass ein Ausbau der bestehenden Hochschulen die zunehmenden Studentenzahlen bewältigen und Neugründungen wenig zur Deckung eines vor 1985 eintretenden Platzdefizits beitragen könnten, beschloss er, die Planung für eine Hochschule Luzern zu unterstützen, sofern eine enge Zusammenarbeit mit den gesamtschweizerischen hochschulpolitischen Instanzen und mit den Kantonen Aargau und Solothurn zugesichert werde [53]. Ein aargauisches Anerkennungsgesuch für eine Abteilung für Bildungswissenschaften wurde von der Hochschulkonferenz in empfehlendem Sinn an den Wissenschaftsrat weitergeleitet [54]. Im Tessin schlug die kantonale Kommission für Hochschulfragen die Errichtung eines Zentrums für wirtschaftliche und ökologische Nachdiplomstudien vor [55].
Für den weiteren Ausbau der Eidg. Technischen Hochschulen beantragte der Bundesrat einen Kredit von 583 Mio Franken, der zur Hauptsache für die erste Etappe der Verlegung der ETH Lausanne nach Ecublens bestimmt war [56]. Einen Teilkredit von 35 Mio für das Institut für Nuklearforschung (SIN) in Villigen (AG) wies der Ständerat zur Überprüfung zurück ; auf Grund der Zusicherung, dass dieser Betrag teuerungsbedingt sei, sprachen jedoch die Räte in der Frühjahrssession 1973 den Gesamtkredit [57].
Eine Kontroverse um die Lehrfreiheit und das Verhältnis zwischen Staat, Universität und Kirche erregte in der ganzen Schweiz Aufmerksamkeit. Der Dominikaner S. Pfürtner, Professor an der Theologischen Fakultät Freiburg, vertrat in einem Vortrag eine Sexualmoral der vollen Mündigkeit des Individuums, die mit der offiziellen Lehre der katholischen Kirche nicht übereinstimmte [58]. Auf der einen Seite verlangte die Glaubenskongregation in Rom einen öffentlichen Widerruf der umstrittenen Thesen, und als dieser nicht erfolgte, entzog der Ordensgeneral der Dominikaner Prof. Pfürtner die kirchliche Lehrerlaubnis [59]. Anderseits versuchten die Schweizer Bischöfe in Gesprächen mit Prof. Pfürtner eine Angleichung der Lehrmeinungen herbeizuführen und gleichzeitig zu einer Revision der Beziehungen zwischen staatlichen und kirchlichen Instanzen beizutragen [60]. Damit nahmen sie Rücksicht auf die Kritik weiter Kreise, die eine Revision der Konvention von 1889 verlangten, in welcher der Freiburger Staatsrat dem Dominikanerorden die Sorge um die Theologische Fakultät anvertraut hatte [61]. Ein Rechtsgutachten zog die Verfassungsmässigkeit der Konvention in Zweifel [62]. Der Bundesrat, der zur Stellungnahme aufgefordert wurde, hielt sich zurück, da der Freiburger Staatsrat seine Absicht bekannt gab, die Konvention zu kündigen, um die Organisation der Theologischen Fakultät den gewandelten Bedürfnissen anzupassen [63]. Gleichzeitig wurde Prof. Pfürtner ein Urlaub gewährt, so dass die Regierung ihren Entscheid über eine eventuelle Entlassung hinausschieben konnte [64]. Der Fall Pfürtner erhielt namentlich insofern landespolitische Bedeutung, als er in breiten Volksschichten Bedenken und Emotionen gegen die vorgesehene Aufhebung der konfessionellen Ausnahmeartikel verstärkte [65].
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Forschung
In seinen Richtlinien zur Regierungspolitik betonte der Bundesrat, dass eine leistungsfähige Forschung für die Erreichung aller grossen nationalen Ziele unerlässlich sei [66]. Als verfassungsrechtliche Grundlage für entsprechende Massnahmen unterbreitete er dem Parlament zusammen mit dem definitiven Entwurf zu den Bildungsartikeln einen Art. 27 quater, der die Förderung der wissenschaftlichen Forschung sowie die Errichtung bzw. die volle oder teilweise Übernahme von Forschungsstätten durch den Bund zu ermöglichen hatte. Beide Räte stimmten ihm ohne Opposition zu [67].
Zur Beantwortung der in den Richtlinien formulierten Frage, wo und wieweit der Staat der Forschung die Richtung weisen oder aber einzig finanzielle Unterstützung gewähren solle, wurden verschiedene Berichte veröffentlicht [68]. Für die künftige Ermittlung der dringlichen Forschungsbedürfnisse schlug der Wissenschaftsrat vor, ein ständiges Informationssystem zu schaffen ; ausserdem verlangte er einen beschleunigten Ausbau der Forschungsstatistik sowie die Verstärkung der interuniversitären Information und Koordination. Eine Sonderförderung unter Einsatz zusätzlicher Bundesmittel sollte insbesondere den Bildungswissenschaften, bestimmten Bereichen der Sozialwissenschaften (Soziologie, Politologie, Massenkommunikationsforschung), der Informatik und Dokumentation sowie der Ökologie und Umweltforschung zugute kommen.
Die Frage, ob der Bund auch die wirtschaftlich motivierte Forschung vermehrt zu fördern habe, wurde bejaht, da für die Klein- und Mittelbetriebe die eigene Forschung zu aufwendig ist, so dass sie ohne Unterstützung in der Innovationskonkurrenz in Rückstand zu geraten drohen. Der Wissenschaftsrat unterstützte den Vorschlag der Kommission Allemann, die neue Förderungsinstanz in den Nationalfonds zu integrieren : ein spezieller Forschungsrat für die wirtschaftlich motivierten Projekte, in welchem Privatwirtschaft und Behörden vertreten wären und dem ein eigener Förderungskredit zur Verfügung stände [69], sollte dem für die Grundlagenforschung zuständigen Gremium zur Seite treten.
Auf Grund positiver Stellungnahmen des Wissenschaftsrates und des Rates für Gesamtverteidigung befasste sich der Bundesrat mit der Schaffung eines Friedensforschungsinstituts [70]. In der Folge begann in der Öffentlichkeit eine intensive Auseinandersetzung über dessen Aufgabenbereich. Militärs und bürgerliche Kreise neigten zu einem eher traditionellen Programm der Erforschung internationaler Beziehungen ; das Institut sollte als Beratungsinstanz für auswärtige und militärische Angelegenheiten dienen [71]. Demgegenüber sprachen sich Kreise der Linken, kirchliche Stimmen sowie einzelne Sozialwissenschafter für eine mehr gesellschaftskritisch ausgerichtete Zielsetzung aus [72]. Der Bundesrat betraute einen Arbeitsausschuss mit der Beschaffung der Grundlagen für eine Vorlage zuhanden des Parlaments [73]. Einem anderen gesellschaftlich relevanten Forschungsbedürfnis diente der Beschluss des Schweizerischen Schulrates, der ETH Zürich ein Institut für Toxikologie anzugliedern, das sich hauptsächlich mit der Frage der Gesundheitsgefährdung durch chemische Substanzen befassen soll [74].
Zur Weiterentwicklung der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung ratifizierte das Parlament die fünf Übereinkommen der europäischen Ministerkonferenz für Wissenschaft und Technologie (COST), die 1971 unterzeichnet worden waren. Vor allem soll die Zusammenarbeit in Fragen des Umweltschutzes intensiviert werden [75]. Das Parlament genehmigte auch oppositionslos einen Verpflichtungskredit von 21 Mio Fr. für die vom Bundesrat beantragte Beteiligung der Schweiz an der Entwicklung eines Satellitensystems für Flugsicherung, Wetterbeobachtung und Fernmeldeverbindungen durch die Europäische Organisation für Weltraumforschung (ESRO) [76]. Eine Konferenz der Kommission « Parlament und Wissenschaft » des Europarates, die im April in Lausanne tagte, vertrat die Auffassung, dass die Parlamente ihre Kontrolle über wissenschaftspolitische Entscheide der Verwaltungen verstärken müssten. Sie schlug der Strassburger Versammlung die Schaffung verschiedener neuer Institutionen (europäische Datenbank, europäische Stiftung für die Wissenschaft, europäisches Amt für technologische Evaluation und interparlamentarische Union für Wissenschaft und Technik) vor [77]. Die Entwicklung einer bilateralen wissenschaftlichen Zusammenarbeit wurde in besonderen Gesprächen mit Österreich zu fördern versucht [78].
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[1] BBl, 1972, I, Nr. 15, S. 1045 f. Vgl. oben, S. 19.
[2] BBI, 1972, I, Nr. 6, S. 375 ff. ; vgl. SPJ, 1971, S. 138 f.
[3] Gegen kantonale Schulhoheit : Berner Student, 3, 25.1.72 ; TA, 24, 29.1.72 ; NZ, 48, 30.1.72 AZ, 25, 31.1.72 ; 68, 20.3.72 ; NBZ, 26, 1.2.72; BN, 55, 5./6.2.72. Gegen Recht auf Ausbildung : BN, 44, 29./30.1.72.
[4] Zum Folgenden vgl. Amtl. Bull. StR, 1972, S. 111 ff., 573 ff., 721 ; Amtl. Bull. NR, 1972, S. 1014 ff., 1517, 1853.
[5] Die Formulierung lautete : « Das Recht auf Bildung ist gewährleistet ».
[6] Gutachten von K. Eichenberger in Form eines Briefs an BR Tschudi vom 23.8.72; Th. Fleiner, Die konkreten Auswirkungen eines Rechts auf Bildung in der schweizerischen Bundesverfassung ; P. Saladin, Zur Formulierung des «Rechts auf Bildung» (alle vervielf.) ; vgl. NZZ, 487, 18.10.72.
[7] Zur Initiative vgl. SPJ, 1969, S. 138 ; 1970, S. 148 ; 1971, S. 141.
[8] Vgl. unten, S. 130.
[9] Eine Motion Hürlimann (cvp, ZG), welche die Institutionalisierung der Zusammenarbeit in einem Bildungsrat verlangte, wurde vom StR überwiesen : Amtl. Bull. StR, 1972, S. 614 ff. Die Bildungsartikel fanden in der Volksabstimmung vom 4. März 1973 zwar ein Volksmehr (507021 : 453 873), wurden jedoch von den Ständen knapp verworfen (10 ½ : 11 1/1) : NZ, 72, 5.3.73.
[10] BBl, 1972, II, Nr. 50, S. 1461 ff.
[11] TLM, 351, 16.12.72 ; TdG, 295, 16./17.12.72 ; NZZ, 596, 21.12.72.
[12] NZ, 5, 5.1.72 ; NZZ (sda), 212, 8.5.72 ; 25, 17.1.73. Die EDK setzte eine pädagogische Kommission ein, die sich mit Fragen der inneren Koordination befasst : Mitteilungen der Schweizerischen Dokumentationsstelle für Schul- und Bildungsfragen, 11/1972, Nr. 44, S. 23 f. Es wurde auch eine Interkantonale Zentralstelle für die Lehrmittelkoordination gegründet : TA, 295, 18.12.72.
[13] TA, 186, 12.8.72 ; TdG, 188, 12./13.8.72 ; NZZ, 517, 5.11.72.
[14] Vgl. unten, S. 159 f. ; SPJ, 1971, S. 141.
[15] Sistierung : Appenzell A. Rh.: NZZ (sda), 374, 13.8.72 ; Baselland : NZ, 347, 8.9.72; St. Gallen : TA, 162, 14.7.72 ; Solothurn : NZZ, 433, 16.9.72. Vertagung : Aargau : Vat., 298, 22.12.72; Baselstadt : NZ, 321, 16.8.72 ; Glarus : NZZ (sda), 390, 22.8.72 ; Thurgau : BN, 238, 7.7.72.
[16] Graubünden : NZZ (sda), 466, 6.10.72 ; Schaffhausen : NZ, 447, 5.12.72.
[17] Vat., 246, 21.10.72. Zur Sonderregelung für den Berner Jura vgl. oben, S. 28.
[18] Vgl. unten, S. 160.
[19] TA, 222, 23.9.72 ; NZZ, 517, 5.11.72 ; Ww, 51, 20.12.72.
[20] NZ, 244, 10.6.72 ; 351, 11.9.72 ; TA, 133, 10.6.72 ; 218, 19.9.72 ; AZ, 222, 21.9.72 ; NBZ, 221, 22.9.72 ; Bund, 230, 1.10.72.
[21] NZZ, 233, 21.5.72 ; 291, 25.6.72 ; 326, 15.7.72 ; 344, 26.7.72 ; 418, 7.9.72 ; 470, 9.10.72 ; Bund, 269, 15.11.72 ; 270, 16.11.72 ; 299, 20.12.72 ; TA-Magazin, 35, 2.9.72. Vgl. SPJ, 1970, S. 149 f. ; 1971, S. 141 f. Vgl. auch Gewerkschaftliche Rundschau, 64/1972, S. 340 ff.
[22] AZ, 277, 24.11.72 ; Ldb, 274, 24.11.72 ; NZZ, 551, 24.11.72.
[23] Wallis : Vat., 69, 22.3.72 ; TLM, 138, 17.5.72. Tessin : NZZ, 394, 24.8.72.
[24] NZ, 462, 18.12.72 ; TA, 296, 19.12.72 ; NZZ, 592, 19.12.72 ; 601, 24.12.72 ; Bund, 302, 24.12.72. Vgl. SPJ, 1968, S. 127.
[25] Amtl. Bull. NR, 1972, S. 2425 ff. Vgl. SPJ, 1971, S. 141 f.
[26] TLM, 110, 19.4.72 ; 111, 20.4.72 ; 121, 30.4.72 ; 124, 3.5.72 ; 131, 10.5.72 ; 132, 11.5.72 ; 134, 13.5.72 ; 135, 14.5.72 ; 139, 18.5.72 ; 144, 20.5.72 ; 201, 19.6.72 ; GdL, 93, 21.4.72 ; 94, 22./23.4.72 ; 104, 4.5.72 ; VO, 92, 21.4.72.
[27] Amtl. Bull. NR, 1972, S. 1562 ff. ; Amtl. Bull. StR, 1972, S. 773.
[28] Vgl. unten, S. 159.
[29] Vgl. oben, S. 128.
[30] Schlussbericht über die Arbeiten der Eidgenössischen Experrenkommission für die Verbesserung der Berufslehre, 1972 (vervielf.). Vgl. SPJ. 1969, S. 140 f. ; 1970, S. 151.
[31] Vgl. SPJ, 1970, S. 151. Weitere Berufsmittelschulen wurden im Kt. SO eröffnet : NZZ (sda), 59, 4.2.72 ; Vat., 134, 12.6.72.
[32] NZZ, 271, 13.6.72 ; TA, 241, 16.10.72 ; Schweizerische Gewerbe-Zeitung, 44, 3.11.72. Vgl. auch Interpellation Fischer (fdp, BE) in Schweizerische Gewerbe-Zeitung, 49, 8.12.72 ; SPJ, 1970, S. 151 ; 1971, S. 143.
[33] Ww, 20, 17.5.72 ; 21, 24.5.72 ; 22, 31.5.72 ; 23, 7.6.72 ; TA, 141, 20.6.72 ; 198, 26.8.72 ; Tat, 129, 3.6.72 ; Schweizerische Handelszeitung, 5, 3.2.72 ; vgl. auch Postulate Künzi (fdp, ZH) und Wüthrich (sp, BE) in Verhandl. B. vers., 1972, V, S. 33, 49.
[34] Postulat Müller (cvp, LU): Amtl. Bull. NR, 1972, S. 825. Eine weitere HWV wurde in Olten eröffnet : Bund, 126, 1.6.72 ; NZZ (sda), 487, 18.10.72.
[35] Postulat Rüegg (fdp, ZH) : Amtl. Bull. NR, 1972, S. 826 f.
[36] Zum Folgenden vgl. Zweiter Bericht über den Ausbau der schweizerischen Hochschulen, hrsg. vom Schweiz. Wissenschaftsrat, Bern 1972 ; Schweiz. Hochschulkonferenz, „Mutmassungen über die zukünftige schweizerische Hochschulpolitik“, in Wissenschaftspolitik, 1/1972, Nr. 3, S. 25 ff.; Schweiz. Hochschulrektoren-Konferenz, « Vorschlag für die Entwicklung und Finanzierung der schweizerischen Hochschulen», ebenda, 1/1972, Nr. 4, S. 61 ff. Wissenschaftspolitik wurde zum gemeinsamen Informationsorgan der schweizerischen wissenschaftspolitischen Instanzen umgestaltet.
[37] Vgl. SPJ, 1971, S. 144. Der Wissenschaftsrat schätzte die Zuwachsrate für Hochschulausgaben jährlich auf 15-20 % bis 1985, während die Einnahmen der Kantone in demselben Zeitraum nur um ca. 10 % ansteigen dürften.
[38] Vgl. auch als Postulate überwiesene Motionen Herzog (svp, TG) und Hofer (svp, BE) : Amtl. Bull. StR, 1972, S. 616 ff. ; Amtl. Bull. NR, 1972, S. 2414 ff.
[39] BN, 11, 8./9.1.72 ; TLM, 52, 21.2.72 ; GdL, 116, 19.5.72 ; 269, 16.11.72 ; NZ, 228, 27.5.72 ; NZZ, 243, 28.5.72 ; 264, 9.6.72 ; 310, 6.7.72 ; Lib., 292, 15.9.72 ; ferner SPJ, 1971, S. 144.
[40] Ahnliche Forderungen erhob die Gesellschaft für Hochschule und Forschung ; weiter verlangte sie die Schaffung eines Bildungs- und Forschungsrats mit parlamentarischem Charakter : NZZ, 475, 11.10.72.
[41] Erster Jahresbericht der Kommission für Studienreform in Wissenschaftspolitik, 1/1972, Nr. 4, S. 41 ff.
[42] NZZ, 481, 15.10.72 ; 517, 5.11.72 ; NZZ (sda), 493, 22.10.72 ; NZ, 403, 28.10.72 ; Bund, 283, 1.12.72 ; 284, 3.12.72.
[43] JdG, 136, 13.6.72 ; 137, 14.6.72 ; 241, 14./15.10.72.
[44] Tw, 38, 15.2.72 ; 40, 17.2.72 ; 157, 7.7.72 ; Bund, 48, 27.2.72 ; 52, 2.3.72 ; 250, 24.10.72.
[45] BN, 227, 24.6.72 ; 383, 23.12.72 ; vgl. SPJ, 1970, S. 154.
[46] TA. 134, 12.6.72 ; NZZ, 278, 17.6.72 ; AZ, 268, 14.11.72:
[47] Berner Student, 3, 24.1.73 ; Bund, 57, 8.3.72 ; 58, 9.3.72 ; 63, 15.3.72.
[48] AZ, 145, 23.6.72 ; NZZ, 312, 7.7.72 ; TA, 258, 4.11.72 ; Uni 72, hrsg. vom Wissenschaftlichen Informationsdienst der Universität Zürich, 3/1972, Nr. 5.
[49] Vgl. SPJ, 1968, S. 124.
[50] Bund, 158, 9.7.72.
[51] Die Initiative hatte 57 796 gültige Unterschriften : BBI, 1972, I, Nr. 23, S. 1318 ff. ; vgl. SPJ, 1970, S. 155 f. ; 1971, S. 147 ; vgl. auch Forderungen des Bildungsrates Schweizer Katholiken, dass Ausbildungsbeiträge nicht mehr von den finanziellen Verhältnissen der Eltern abhängen sollten : Bund, 56, 7.3.72.
[52] Zweiter Bericht über den Ausbau der schweizerischen Hochschulen, hrsg. vom Schweizerischen Wissenschaftsrat, Bern 1972, S. 134 ff.
[53] Wissenschaftspolitik, 1/1972, Nr. 4, S. 19 ff. ; Bund, 106, 7.5.72 ; NZZ, 436, 19.9.72. Vgl. auch SPJ, 1969, S. 135.
[54] TA, 224, 26.9.72 ; BN, 318, 9.10.72. Vgl. auch SPJ, 1970, S. 156 ; 1971, S. 147.
[55] NZZ, 98, 28.2.72 ; CdT, 54, 6.3.72.
[56] BBI, 1972, 1, Nr. 24, S. 1325 ff.
[57] Amtl. Bull. StR, 1972, S. 732 ff. ; NZZ, 563, 1.12.72 ; 135, 22.3.73 ; Bund, 62, 15.3.73.
[58] Vat., 28, 3.2.72 ; NZZ, 66, 9.2.72 ; Tw, 39, 16.2.72. Vgl. auch Lib., 107, 5./6.2.72.
[59] Lib., 52, 1.12.72 ; Vat., 281, 2.12.72.
[60] GdL, 64, 16.3.72 ; NZZ, 130, 17.3.72 ; 571, 6.12.72 ; Lib., 201, 30.5.72 ; 232, 6.7.72 ; Vat., 284, 6.12.72 ; NZ, 448, 6.12.72.
[61] Bund, 64, 16.3.72 ; NZZ, 145, 26.3.72.
[62] NZZ, 565, 3.12.72.
[63] Antwort des BR auf Kleine Anfrage Renschler (sp, ZH) : Amtl. Bull. NR; 1972, S. 2474.
[64] TLM, 358, 23.12.72 ; Lib., 74, 30.12.72. Vgl. auch La Gruyère, 143, 9.12.72 ; Vat., 287, 9.12.72 ; 293, 16.12.72.
[65] TA, 27, 2.2.72 ; Vat., 28, 3.2.72 ; Ostschw., 29, 4.2.72 ; Tw, 29, 4.2.72 ; NBZ, 33, 9.2.72 ; NZZ, 78, 16.2.72.
[66] BBI, 1972, I, Nr. 15, S. 1046 ff. ; vgl. oben, S. 19.
[67] BBI, 1972, I, Nr. 6, S. 375 ff. ; Amtl. Bull. StR, 1972, S. 120 ff., 141, 721 ; Amtl. Bull. NR, 1972, S. 1049, 1092, 1517, 1854. In der Volksabstimmung vom 4.3.1973 wurde der Forschungsartikel mit 616 878: 339 508 Stimmen und 19 : 3 Ständen angenommen : NZ, 72, 5.3.73. Vgl. auch SPJ, 1971, S. 148 ; Wissenschaftspolitik, 1/1972, Nr. 1, S. 68 ff.
[68] Zum Folgenden vgl. „Bericht der Kommission zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung an das EVD zuhanden des Schweizerischen Wissenschaftsrates über ein neues Konzept für die wirtschaftlich motivierte Förderung der Forschung durch den Bund“, in Wissenschaftspolitik, 1/1972, Nr. 2, S. 57 ff. ; Schweizerischer Wissenschaftsrat, „Ermittlung der dringlichen Forschungsbedürfnisse“, in Wissenschaftspolitik, 1/1972, Nr. 5, S. 10 ff. ; „Bericht der Arbeitsgruppe Cerletti des Wissenschaftsrates zum neuen Konzept für die wirtschaftlich motivierte Förderung der Forschung durch den Bund“, in Wissenschaftspolitik, 1/1972, Nr. 5, S. 28 ff. Vgl. auch SPJ, 1970, S. 157 ; 1971, S. 148.
[69] Man denkt an 20-25 % der Aufwendungen für die Grundlagenforschung.
[70] GdL, 28, 3.2.72 ; TA, 28, 3.2.72 ; 83, 10.4.72 ; Tw, 42, 19.20.2.72.
[71] NZZ, 49, 30.1.72 ; 114, 8.3.72 ; 121, 12.3.72 ; 243, 28.5.72 ; 320, 12.7.72 ; Bund, 68, 21.3.72 ; NZ, 228, 27.5.72. Im Dezember wurde ein Verein zur Förderung der wissenschaftlichen Konflikt.. und Friedensforschung gegründet, der sich dafür einsetzen will, dass die mit öffentlichen Geldern finanzierte Friedensforschung vorurteilsfrei und wissenschaftlich erfolgt : NZZ (sda), 542, 20.12.72.
[72] NZ, 106, 5.3.72 ; 167, 12.4.72 ; 277, 8.7.72 ; NZZ, 240, 26.5.72 ; TA, 143, 22.6.72.
[73] TA, 213, 13.9.72 ; GdL, 215, 13.9.72 ; Tat, 217, 15.9.72. Vgl. oben, S. 49.
[74] NZZ (sda), 86, 21.2.72.
[75] BBl, 1972, I, Nr. 5, S. 165 ff. ; Amtl. Bull. StR, 1972, S. 213 ff., 272 ; Amtl. Bull. NR, 1972, S. 423 ff., 672. Vgl. auch SPJ, 1971, S. 149 f.
[76] BBl, 1972, II, Nr. 39, S. 509 ff. ; Amtl. Bull. StR, 1972, S. 728 ff. ; Amtl. Bull. NR, 1972, S. 2000 f. ; vgl. SPJ, 1971, S. 149.
[77] TA, 85, 12.4.72 ; Lib., 162, 12.4.72 ; Bund, 85, 12.4.72 ; NZZ, 176, 16.4.72 ; NZ, 177, 18.4.72 ; AZ, 91, 19.4.72.
[78] NZZ (sda), 252, 2.6.72.
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