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Eléments du système politique
Droits, ordre public et juridique
Le Conseil national rejette l'initiative «pour le droit à la vie» ainsi que le contre-projet du gouvernement — Le projet de loi pour une protection des données est soumis en procédure de consultation — Les tentatives pour l'octroi du droit de vote à 18 ans échouent dans trois cantons et plusieurs villes — Les hommes d'Appenzell Rhodes-Extérieures confirment leur volonté de maintenir la discrimination politique de la femme — La loi sur la nationalité est adaptée aux nouvelles bases constitutionnelles — Attentat à l'explosif contre la maison du conseiller fédéral Friedrich — Diverses propositions envisagent une réforme de l'exécution pénale; cela dans la perspective d'améliorer les chances d'une réintégration sociale des délinquants non récidivistes — Une commission du Conseil des Etats délibère du projet gouvernemental du droit international privé.
Grundrechte
Das Recht auf Leben gehört in unserer Gesellschaft zu den unbestrittenen Grundrechten. Dass das Volksbegehren, welches diesen Grundsatz in der Verfassung verankern will, seit Jahren zu heftigen Kontroversen Anlass gibt, hängt denn auch nicht mit diesem Grundsatz zusammen, sondern mit der im Initiativtext enthaltenen Definition von Lebensbeginn und -ende. Ersterer ist dabei so angesetzt (Moment der Zeugung), dass die Voraussetzungen für eine legale Unterbrechung der Schwangerschaft wesentlich restriktiver gestaltet werden könnten. Wie im Vorjahr der Ständerat, lehnte nun auch der Nationalrat gegen den Willen der CVP und der SVP das Begehren ab und verweigerte ebenfalls dem bundesrätlichen Gegenvorschlag seine Zustimmung. Damit setzte sich die Meinung durch, dass in umstrittenen Fragen der Ethik und Moral ein Konsens in der Bevölkerung sich nicht über bundesstaatliche Verfassungsvorschriften erzielen lässt [1].
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Angesichts der raschen Verbreitung neuer Informationstechnologien wird der wirksame Schutz des Einzelnen vor der missbräuchlichen Verwendung persönlicher Daten immer dringlicher. Es kann dabei nicht lediglich um eine Kontrolle der Tätigkeit der staatlichen Datensammler gehen, sondern auch die Beschaffung, Verwendung und der Austausch von personenbezogenen Daten durch Private und Firmen erscheint regelungsbedürftig [2]. Dies war jedenfalls auch die Meinung einer Expertenkommission, deren Entwurf zu einem eidgenössischen Datenschutzgesetz zu Jahresbeginn in die Vernehmlassung geschickt wurde. Der Geltungsbereich dieses Gesetzes umfasst Personendateien der Bundesverwaltung und privater Stellen, es ist hingegen wegen der kantonalen Autonomie im Organisationsrecht auf deren Verwaltungen nicht anwendbar. Den erfassten Personen soll ein — allerdings nicht uneingeschränktes — Auskunfts- und Berichtigungsrecht über ihre eigenen Daten zugestanden werden. Im weitern enthält der Gesetzesentwurf eine Umschreibung derjenigen Datenkategorien, die als besonders schützenswert zu gelten haben (u.a. Weltanschauung, Leumund und Gesundheit). Damit die Betroffenen überhaupt wissen, wo Angaben zu ihrer Person gespeichert sind, sollen die Anmeldepflicht und zentrale Erfassung bestimmter Datensammlungen eingeführt werden. Als Kontrollorgan ist eine noch zu bildende eidgenössische Datenschutzkommission vorgesehen [3].
Obwohl die Exponenten der Bundesverwaltung beteuerten, dass mit diesem Gesetz keinesfalls beabsichtigt sei, das Führen von Personendateien durch Private zu verhindern, sondern bloss Missbräuche bekämpft werden sollen, blieben die Wirtschaftsverbände äusserst skeptisch. Zwar seien sie nicht grundsätzlich gegen einen Ausbau des Datenschutzes, im privaten Bereich nehme der Entwurf jedoch zuwenig Rücksicht auf Informations- und Kommunikationsbedürfnisse der Wirtschaft. Der Vorort, der Gewerbeverband sowie die Bankiervereinigung fordern deshalb mit Unterstützung der FDP und der SVP die vorläufige Ausklammerung der Bestimmungen über private Datensammlungen aus dem Gesetz. Gegen die vorgeschlagenen Regelungen für die Bundesverwaltung hatten sie wenig Einwände und bemängelten höchstens, dass diese nicht auch für die Kantone Gültigkeit haben sollen [4]. Zustimmung erhielt der Expertenentwurf von den Organisationen der Arbeitnehmer und der Konsumenten sowie der SPS und der CVP. Dabei wurde von Gewerkschaftsseite betont, dass es sich bei den vorgeschlagenen Regeln nur um allgemeine Minimalbestimmungen handeln könne, die in Gesamtarbeitsverträgen bzw. Betriebsordnungen noch verschärft werden müssten [5].
Obwohl den Kantonen seit 1983 ein Mustergesetz für den Datenschutz in den kantonalen Verwaltungen zur Verfügung steht, sind ihre diesbezüglichen legislatorischen Anstrengungen recht zaghaft geblieben. Immerhin stimmten Parlament und Volk im Wallis einer neuen gesetzlichen Regelung zu und die Kantone Obwalden, Jura und Solothurn gaben entsprechende Entwürfe in die Vernehmlassung [6].
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Die explizite Anerkennung von sozialen Grundrechten, wie sie durch die vom Bundesrat vorgeschlagene Ratifikation der Europäischen Sozialcharta hätte vorgenommen werden sollen, vermochte die Hürde des Ständerates nicht zu überspringen. Dem Problem, dass die Schweiz kein Beamtenstreikrecht kennt, mit einer auslegenden Erklärung zum Art. 6 der Charta zu begegnen, schien der Mehrheit der Ständevertreter nicht statthaft zu sein [7].
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Stimmrecht
Bei den Bestrebungen zur Erweiterung des Stimmrechts waren 1984 mehrheitlich Niederlagen zu verzeichnen. Trotz zustimmender Empfehlungen der Parlamente lehnten die Stimmberechtigten der Kantone Aargau, Freiburg und Schaffhausen sowie der Städte Bern und Biel eine Senkung der Altersgrenze auf 18 Jahre deutlich ab. Lediglich in einigen kleineren bernischen Gemeinden erhielten entsprechende Vorstösse die Zustimmung des Souveräns [8]. In Solothurn fand diese Neuerung Aufnahme in den Entwurf für eine neue Kantonsverfassung. Im Kanton Luzern wurde eine Volksinitiative lanciert, welche die fakultative gemeindeweise Einführung des «Stimmrechtalters 18» ermöglichen soll [9].
Die stimmberechtigten Männer in Appenzell Ausserrhoden demonstrierten einmal mehr, dass sie nicht bereit sind, der politischen Diskriminierung der Frau ein Ende zu setzen. Trotz zustimmender Empfehlung des Parlamentes lehnte die Landsgemeinde die von der SP eingereichte Volksinitiative für die Durchführung einer Urnenabstimmung mit Beteiligung beider Geschlechter über die Einführung des kantonalen Frauenstimmrechts wuchtig ab. Aber auch vom Bund sind einstweilen keine Impulse zur Veränderung dieses Zustandes zu erwarten. Der Ständerat sprach sich aus föderalistischen Gründen gegen die Überweisung einer Petition von Ausserrhodener Frauen aus, welche die Revision von Absatz 4 des Stimmrechtsartikels (Art. 74 BV) anstrebte. Dank dieser Regelung dürfen in den Kantonen auch in Zukunft vom Bundesrecht abweichende Bestimmungen über die politischen Rechte in Kraft bleiben [10].
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Bürgerrecht
Nach der 1983 erfolgten Verfassungsrevision wurde nun die Reform des Bürgerrechts auf Gesetzesstufe vorangetrieben. In einem ersten Schritt beantragte der Bundesrat die Neuregelung des Bürgerrechts für Kinder aus Familien mit einem schweizerischen Elternteil, während die Anpassung der Vorschriften bezüglich der Übertragung der Staatsbürgerschaft auf den Ehepartner in einer späteren Phase zu erwarten ist. Gemäss der Botschaft soll die Bestimmung, wonach die Kinder schweizerischer Mütter und ausländischer Väter in der Regel nur dann das Schweizer Bürgerrecht erhalten, wenn die Eltern im Inland Wohnsitz haben, gestrichen werden. Davon soll lediglich abgewichen werden, wenn die Mutter ihr schweizerisches Bürgerrecht durch eine vorangegangene Ehe mit einem Schweizer erworben hat. In diesen Fällen sollen aber die Kinder immerhin dann vom erleichterten Einbürgerungsverfahren profitieren können, wenn sie genügend starke Bindungen zur Schweiz aufweisen. Um zu verhindern, dass das Bürgerrecht der Form halber von im Ausland geborenen Doppelbürgern ohne engere Bindungen an die Schweiz beibehalten wird, müssen diese ihren Bürgerrechtsanspruch bis zu einer bestimmten Altersgrenze (22. Lebensjahr) bestätigen. Abgesehen von einem chancenlosen Rückweisungsantrag von Nationalrat Ruf (na, BE) fand die Vorlage in beiden Kammern breite Unterstützung und konnte noch vor Jahresende verabschiedet werden [11].
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Öffentliche Ordnung
Die öffentliche Ordnung wurde im Berichtsjahr durch eine Reihe von Sprengstoff- bzw. Brandanschlägen gestört, welche sich auf das Gebiet der Stadt Winterthur konzentrierten. Die grösste Betroffenheit löste ein Sprengstoffanschlag auf das Haus von Bundesrat Friedrich aus, der einigen Sachschaden anrichtete. Dieses in der Geschichte des Bundesstaates einmalige Vorkommnis führte zur Diskussion, ob nicht auch in der Schweiz hohe Amtspersonen durch polizeiliche Massnahmen besser zu schützen seien. Gerade bei den Direktbetroffenen scheint aber wenig Bereitschaft vorhanden zu sein, sich in ihrer bisher üblichen Bewegungsfreiheit einschränken zu lassen; Rudolf Friedrich meinte, ein gewisses erhöhtes Berufsrisiko müsse einfach in Kauf genommen werden [12]. Ein ähnlicher Anschlag mit gleichermassen unklaren Motiven und unbekannter Täterschaft fand rund einen Monat später auch auf das Haus der kantonalzürcherischen Justizdirektorin Hedi Lang (sp) statt [13].
In Winterthur häuften sich im Verlaufe des Jahres Brandstiftungen und übrige Sachbeschädigungen, wobei über den Täterkreis und dessen Beweggründe in der Öffentlichkeit weitgehend Unklarheit herrschte. Immerhin liess sich in den Parolen (resp. den Mauerinschriften) eine gewisse Verwandtheit mit den Themen und Argumentationsweisen der ehemaligen Zürcher Jugendbewegung ausmachen. Die Wahl der Objekte schien freilich recht willkürlich zu sein, und die auf Mauern und Plakaten vorgefundenen Statements formulierten zwar vage Unzufriedenheit mit den bestehenden Verhältnissen, enthielten jedoch keine Forderungen politischer Art. Mitte November reagierten die Behörden mit einer breitangelegten Verhaftungswelle in Kreisen nonkonformistischer Jugendlicher, die dann ihrerseits sowohl weitere Anschläge als auch Proteste kritischer Juristen auslöste [14].
Von der Vielzahl der politischen Demonstrationen, wie sie auch 1984 in der ganzen Schweiz veranstaltet wurden, ging hingegen keine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Ordnung aus. Die grösste fand in Bern statt, wo sich rund 30 000 vorwiegend aus der Deutschschweiz stammende Teilnehmer versammelten, um eine aktivere Politik gegen das Waldsterben zu fordern [15]. Im Kanton Zürich kam es zu einigen interessanten Gerichtsurteilen im Zusammenhang mit Demonstrationen, die zu Beginn der achtziger Jahre stattgefunden hatten. So sprach das Obergericht die Behörden der Stadt Zürich frei von der Haftung für Schäden, welche Gewerbetreibende durch Sachbeschädigungen und Umsatzeinbussen erlitten hatten. Ebenfalls von der Kausalhaftung für anlässlich einer Demonstration entstandene Schäden freigesprochen wurde ein Student, der gegenüber der Polizei die Verantwortung für die Kundgebungsdurchführung übernommen hatte. Im Gegensatz zur ersten Instanz befand das Bezirksgericht, dass der Inhaber einer Demonstrationsbewilligung zur Verhinderung von Ausschreitungen nicht verpflichtet sei; dies sei Aufgabe der Polizei. In einem dritten Prozess schliesslich wurde erstmals in der Schweiz eine unbedingte Gefängnisstrafe aufgrund des 1982 revidierten Artikels 259 StGB gefällt. Dieser Artikel, der bereits die öffentliche Aufforderung zu Vergehen mit Gewalttätigkeit unter Strafe stellt, bildete 1982 einen der Hauptgründe für das erfolglose Referendum der Linken gegen die Strafrechtsreform [16].
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Strafrecht
Die Bemühungen um eine bundesstaatliche Normierung des Waffenerwerbs und -besitzes waren im Vorjahr angesichts der grossen Widerstände abgebrochen worden. Nach Ansicht massgeblicher Behörden des Tessins, die sich besonders mit dem Problem der grenzüberschreitenden Kriminalität konfrontiert sehen, ist jedoch eine restriktivere Neuregelung nach wie vor dringlich. Dass allerdings auch der Konkordatsweg nicht einfach sein wird, illustrierten die Freiburger Stimmbürger mit der Ablehnung eines neuen Waffengesetzes, gegen welches Schützen und andere Interessierte das Referendum eingereicht hatten [17].
Der Aufbau eines gesamtschweizerischen kriminalpolizeilichen Informationssystems (KIS) ist im Berichtsjahr nicht wesentlich näher gerückt. Zwar sind durch das EJPD die 1981 angekündigten Verbesserungen am Vorentwurf für das dazu erforderliche Bundesgesetz vorgenommen worden, der Text scheint aber noch nicht reif für die Vernehmlassung zu sein. Der probeweise Anschluss von Grenzstellen an das schweizerische Personenfahndungsregister, welches 1983 auf EDV umgestellt worden war, stellt nach Auskünften der Landesregierung kein Präjudiz für ein späteres KIS dar. Dieses automatisierte Register dient allein der Ausschreibung gesuchter Personen, nicht aber dem Einholen und Auswerten weiterer polizeilich interessanter Informationen [18].
Nachdem die Vorschläge der Expertenkommission Schultz für eine umfassende Reform des Strafrechts 1981 im Vernehmlassungsverfahren arg zerzaust worden waren, wurden sie verwaltungsintern überarbeitet und sollen dem Parlament im Sommer 1985 unterbreitet werden. Mit der Zustimmung zu einer Motion der Genfer Sozialdemokratin Christinat bekundete der Nationalrat seine Erwartung, dass in die Reform des Sexualrechts verschärfte Strafbestimmungen für bandenmässig begangene Verbrechen (namentlich Vergewaltigungen) aufgenommen werden [19]. Ein anderer Vorstoss zur Verschärfung der Strafbestimmungen blieb hingegen vollkommen erfolglos: Die im Vorjahr von einer Westschweizer Gruppe lancierte Volksinitiative zur Einführung der Todesstrafe für Händler von harten Drogen erreichte weniger als ein Zehntel der erforderlichen Unterschriftenzahl [20].
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Da im Zusammenhang mit der wachsenden internationalen Mobilität der Gesetzesbrecher der Anteil der ausländischen Strafgefangenen zunimmt, möchte der Bundesrat das Europaratsabkommen über die Rückführung dieser Personen in ihre Heimatstaaten unterzeichnen. Von einem Strafvollzug im Herkunftsland verspricht man sich nicht zuletzt auch bessere Resozialisierungschancen. Mit einem Vernehmlassungsverfahren sollen allerdings vorerst die politischen Verwirklichungsaussichten dieses Vorhabens abgeklärt werden. Nach der Meinung des schweizerischen Polizeibeamtenverbandes könnten die Resozialisierungschancen von Ersttätern auch dadurch gesteigert werden, dass sie nicht mit sogenannten schweren Fällen in Kontakt kommen. Für letztere schlagen die Polizisten hingegen ein gegenüber heute bedeutend schärferes Vollzugsregime vor. Wie an einer Fachtagung festgehalten wurde, stellt auch der aktuelle Strafvollzug für Verurteilte wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz keine optimale Lösung dar. Die Drogenabhängigen, die rund einen Drittel der Gefängnisinsassen ausmachen, können in den bestehenden Institutionen nicht wirksam therapeutisch behandelt werden und bilden andererseits eine Belastung für das Funktionieren der Anstalten [21].
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Privatrecht
Mit der Verabschiedung der Eherechtsrevision durch das Parlament wird, falls das Volk seine Zustimmung gibt, ein wichtiger Bereich des Privatrechts neu geregelt. Über das neue Gesetz und die sich dagegen mit einem Referendum manifestierende Opposition berichten wir im entsprechenden Sachzusammenhang. Die vom Bundesrat im Vorjahr präsentierte Vorlage für ein Bundesgesetz über die Kodifikation der Normen für internationale privatrechtliche Verfahren ist im Berichtsjahr von der zuständigen Ständeratskommission zu Ende beraten worden. Im weitern nahm die Landesregierung Kenntnis vom Vernehmlassungsverfahren zur Revision des Gesetzes über die Schuldbetreibung und den Konkurs. Angesichts der vorwiegend positiven Antworten beauftragte sie das EJPD mit der Ausarbeitung einer Botschaft [22].
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[1] Amtl. Bull. NR, 1984, S. 604 ff. und 1010; Amtl. Bull. StR, 1984, S. 416; SPJ, 1983, S. 15. Speziell zum Schwangerschaftsabbruch siehe unten, Teil I, 7d (Politique familiale).
[2] Siehe dazu Ch. M. Flück, Datenschutz, Basel 1984 sowie J. Rennhard (Hrsg.), Datenschutz: Notwendigkeit oder Panikmache?, Glattfelden 1984. Eine eidgenössische Expertenkommission, die sich mit dem Datenschutz im Medizinalbereich befasste, machte in ihrem Bericht verschiedene Vorschläge für den Ausbau des Persönlichkeitsschutzes der Patienten (vgl. Bund, 14.9.84).
[3] NZZ, 26.1.84. Siehe auch SPJ, 1983, S. 14.
[4] NZZ, 6.9.84 (SVP); 21.9.84 (Vorort); 10.10.84 (SGV); 16.10.84 (Bankiervereinigung); 22.10.84 (FDP). Replik der Verwaltung: NZZ, 26.9.84. Zusammenfassend zur Vernehmlassung siehe auch SZ, 12.10.84.
[5] Willi Egloff, «Acht Marksteine aus gewerkschaftlicher Sicht», in Gewerkschaftliche Rundschau, 76/1984, S. 3 ff.; NZZ, 10.10.84 (CNG); 16.10.84 (Vereinigung Schweiz. Angestelltenverbände, CVP).
[6] SPJ, 1983, S. 14 (Mustergesetz). NF, 23.3.84; 29.3.84; 27.6.84; 29.6.84 und 23.9.84 (VS). SZ, 4.2.84 (SO). Vat., 24.8.84 (OW). JdG, 28.9.84 (JU). Als Pionierkanton gilt GE, das bereits seit 1976 ein Datenschutzgesetz kennt (SPJ, 1976, S. 16).
[7] Amtl. Bull. StR, 1984, S. 28 ff. Vgl. dazu auch unten, Teil I, 2 (Intégration européenne) sowie SPJ, 1983, S. 15 und 51.
[8] Aargau: AT, 1.6.84; 15.8.84; 3.12.84. Freiburg: Lib., 20.1.84; 27.2.84. Zuhanden der Volksabstimmung empfiehlt der Freiburger Grosse Rat eine Senkung des Wählbarkeitsalters für diese Kammer auf 20 Jahre. Damit würde die Anpassung an die Verhältnisse in allen übrigen Kantonen und auf Bundesebene vollzogen (Lib., 29.9.84). Schaffhausen: SN, 27.2.84. Bern: TW, 10./11.3.84; Suisse, 16.3.84; Bund, 21.5.84. Siehe auch SPJ, 1983, S. 15.
[9] Solothurn: SZ, 31.7.84. Luzern: Vat., 17.5.84.
[10] Initiative: SGT, 21.2.84; NZZ, 30.4.84. Petition: Amtl. Bull. StR, 1984, S. 525 ff. Siehe auch SPJ, 1983, S. 16. Gerade in der meistens föderalistisch gesinnten Westschweiz wurde betont, dass diese Rücksichtnahme dann nicht angebracht sei, wenn es um die Vorenthaltung grundlegender Menschenrechte gehe (LM, 28.5.84 und 11.9.84; NZZ, 26.7.84). Siehe auch W. Moser, «Geschlechtergleichheit und Frauenstimmrecht», in NZZ, 22.8.84.
[11] BBl, 1984, II, S. 211 ff.; Amtl. Bull. NR, 1984, S. 1048 ff., 1759 ff. und 1957; Amtl. Bull. StR, 1984, S. 616 ff., 695 f. und 739; BBl, 1984, III, S. 1469 ff. Zur Verfassungsrevision siehe SPJ, 1983, S. 16. Zur Vorgeschichte dieser Revision siehe insbesondere SPJ, 1979, S. 19 und 1980, S. 17.
[12] Presse vom 8.8.84 (Anschlag); LNN, 9.8.84; Blick, 10.8.84 (Schutz); NZZ, 9.8.84 (BR Friedrich).
[13] NZZ, 13.9.84; 14.9.84.
[14] NZZ, 24.8.84; 8.10.84;12.10.84; 21.11.84 (Verhaftungen); 20.12.82; TA, 1.12.84; 8.12.84; SGT, 13.12.84; vgl. auch Wochen-Zeitung, 36, 7.9.84 und Ww, 52, 27.12.84.
[15] Presse vom 7.5.84; siehe dazu auch unten, Teil I, 6d (Umweltbedrohung). Zur Diskussion über die Zulässigkeit des Widerstands gegen Mehrheitsentscheide im demokratischen System siehe oben, Teil I, 1a (Recht und Ethik).
[16] Gewerbetreibende: NZZ, 2.11.84. Kundgebungsverantwortlicher: Vr, 21.5.84; 9.7.84; TA, 7.7.84. Aufforderung zu Gewalt: NZZ, 27.1.84. Die beiden letztgenannten Urteile wurden ans Ober- resp. Bundesgericht weitergezogen. Vgl. auch SPJ, 1982, S. 14.
[17] SPJ, 1983, S. 18 (Bundesgesetz). Vat., 13.2.84; Bund, 8.12.84 (Staatsanwalt bzw. Polizeidirektor des Kantons TI). Lib., 21.2.84; 27.2.84; SPJ, 1983, S. 190 (FR).
[18] AS, 1984, S. 956 ff.; Amtl. Bull, NR, 1984, S. 1952 ff. (Interpellation Leuenberger, sp, ZH). Siehe auch SZ, 8.2.84 und 6.10.84, sowie SPJ, 1981, S. 17.
[19] Gesch.ber., 1984, S. 138; SPJ, 1983, S. 18 f. Motion Christinat: Amtl. Bull. NR, 1984, S. 1901 ff. Zur parlamentarischen Behandlung der Zusatzprotokolle des Europarates betreffend internationale Rechtshilfe siehe unten, Teil I, 2 (Institutions européennes).
[20] NZZ, 24.5.84; siehe auch BBl, 1983, IV, S. 106 ff. und SPJ, 1983, S. 144.
[21] Rückführung: NZZ, 24.5.84. Polizeibeamte: BaZ, 16.6.84. Tagung: NZZ, 24.1.84; sowie unten, Teil I, 7b (Produits engendrant la dépendance). Im Kanton VD lehnte das Volk eine Initiative von Franz Weber für eine « Strafjustiz mit menschlichem Antlitz» ab, die namentlich die Verteidigungsrechte der Untersuchungsgefangenen verbessern wollte (24 Heures, 3.2.84; 15.2.84; 22.2.84; 21.5.84; 4.9.84 sowie unten, Teil II, le).
[22] Zum Eherecht siehe unten, Teil I, 7d (Politique familiale). Internationales Privatrecht : SPJ, 1983, S. 19 f. ; NZZ, 12.9.84. Schuldrecht: NZZ, 30.8.84. Zur Totalrevision des Urheberrechts vgl. unten, Teil I, 8b (Kulturpolitik).
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