Politique sociale
Assurances sociales
Le Conseil national a adopté la 11e révision de l’AVS et la 4e révision de l’AI. – Le Conseil fédéral a présenté les résultats d’une large évaluation de la LaMal. – Par une confortable majorité, le Conseil National a donné suite à une initiative parlementaire demandant une assurance-maternité financée par l’assurance de perte de gains. – Le parlement a accepté la 3e révision de l’assurance-chômage.
Allgemeine Fragen
Mitte November leitete der Bundesrat dem Parlament seine Vorschläge zur
Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) zu. Im Bereich der sozialen Sicherheit entsprach die Botschaft im Wesentlichen den Kernaussagen der Vernehmlassungsvorlage von 1999. Nach dem Grundsatz, wonach der Bund weiterhin die
Aufgaben von nationaler Bedeutung übernimmt, werden ihm in drei Bereichen ausschliessliche Kompetenzen und die entsprechende Finanzierung übertragen, nämlich bei den individuellen AHV- und IV-Leistungen sowie bei der Unterstützung von Institutionen, die auf nationaler Ebene in der Alters- und Behindertenhilfe tätig sind. Im Gegenzug werden einige Aufgaben, die heute der Bund und die Kantone gemeinsam erfüllen, den Kantonen zugeordnet. Dabei handelt es sich im Bereich der IV um die Subventionen für den Bau und den Betrieb von Heimen, Behindertenwerkstätten und Einrichtungen für die medizinische und berufliche Eingliederung sowie um die Sonderschulung. Für die Ergänzungsleistungen gilt die Teilentflechtung. Abweichend vom Vernehmlassungsentwurf verzichtete der Bundesrat auf eine nationale Regelung der Familienzulagen. Die Lösungsvorschläge zur Senkung der Krankenkassenprämien und bezüglich Leistungen der Spitzenmedizin werden später unter Berücksichtigung der Ergebnisse der 2. KVG-Teilrevision vorgelegt
[1].
Nach dem Nationalrat lehnte auch der Ständerat eine Standesinitiative des Kantons Aargau zur Aufhebung der
Unentgeltlichkeit der Verfahren im Sozialversicherungsrecht ab, da ein derartiger Entscheid im Widerspruch zum 2000 verabschiedeten Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) stünde. Zudem wurde bezweifelt, dass eine Entgeltlichkeit die Gerichte wesentlich entlasten würde. Die Frage soll allenfalls im Rahmen der Revision der Bundesrechtspflege überprüft werden; hiezu überwies die kleine Kammer ein Postulat
[2].
Mit einer Motion wollte die SGK des Nationalrates erreichen, dass die
gerichtlichen Verfahren im Krankheits- und Invaliditätsfall gleich ausgestaltet werden. Der Bundesrat zeigte Verständnis für das Anliegen, das eine Vereinheitlichung im Sozialversicherungsrecht und damit Erleichterungen für die Versicherten anstrebe, wollte aber keinen verbindlichen Auftrag entgegennehmen, da damit Teile des Privat- dem Sozialversicherungsrecht unterstellt würden. Zudem müsste eine Neuregelung nicht nur den Kranken- und Unfallversicherungsbereich, sondern auch die berufliche Vorsorge umfassen, die wegen ihrer primär privatrechtlichen Ausgestaltung bewusst von der Koordination durch den ATSG ausgenommen wurde. Um die Fragen vertiefter zu prüfen, wurde der Vorstoss als Postulat überwiesen
[3]. Gänzlich abgelehnt wurde hingegen eine Motion der SVP-Fraktion, die
gleiche Versicherungsleistungen für Krankheit und Unfall verlangte. Der Bundesrat machte geltend, die beiden Versicherungszweige seien von Natur aus verschieden. Bei der Einführung der an die Erwerbstätigkeit gekoppelten obligatorischen Unfallversicherung habe es sich primär darum gehandelt, die Haftung des Arbeitgebers durch das Versicherungsprinzip abzulösen; die unterschiedliche Entstehungsgeschichte rechtfertige eine ungleiche Behandlung der Betroffenen
[4].
Auf den 1. Januar des Berichtsjahres wurden die gesetzlichen Grundlagen für die
Bearbeitung von Personendaten in den Sozialversicherungen an die Erfordernisse des Datenschutzgesetzes angepasst. Die Gesetzestexte wurden, so weit als möglich untereinander und mit dem neuen ATSG abgestimmt. Die Gesetzes- und Verordnungsänderungen bringen materiell gesehen keine nennenswerten Änderungen mit sich. Sie bezwecken vielmehr die Vereinheitlichung von bis heute sehr unterschiedlichen Bestimmungen
[5].
Die Rechnung der drei Sozialwerke
AHV, IV und EO verzeichnete 2001 bei Erträgen von 38 891 Mio Fr. und Aufwendungen von 39 240 Mio Fr. ein
Defizit von 349 Mio Fr.; im Vorjahr war ein Überschuss von 441 Mio Fr. resultiert. Die gesamten Einnahmen der AHV stiegen gegenüber dem Vorjahr um 2,9% auf 29 620 Mio Fr., was erneut zu grossen Teilen der positiven konjunkturellen Entwicklung zugeschrieben wurde. Diesen Einnahmen standen Ausgaben von 29 081 Mio Fr. gegenüber, so dass die
AHV-Rechnung mit einem
Überschuss von 538 Mio Fr. abschloss (Vorjahr 1070 Mio Fr.). Das Kapital der AHV belief sich Ende Jahr auf 23 258 Mio Fr., was 80% einer Jahresausgabe entspricht (Vorjahr 82%). Bei der
IV deckten die Einnahmen von 8450 Mio Fr. lediglich 89,4% der Ausgaben, so dass ein
Fehlbetrag von 1007 Mio Fr. resultierte. Die Erhöhung des Defizits gegenüber dem Vorjahr (820 Mio Fr.) wurde einerseits auf die Zunahme der IV-Rentner (insbesondere kurz vor Erreichen des AHV-Rentenalters) und auf die Anhebung des Rentenalters der Frauen zurückgeführt, wodurch die Versicherung das Risiko für den Jahrgang 1939 ein Jahr länger tragen musste. Das aufkumulierte Defizit der IV stieg auf 3313 Mio Fr. an (Vorjahr 2305 Mio). Die
EO schloss das Berichtsjahr mit einem
Überschuss von 120 Mio Fr. ab; der EO-Ausgleichsfonds entsprach dem gut Fünffachen einer Jahresausgabe
[6].
Alters- und Hinterbliebenenversicherung (AHV)
Im Rahmen der Behandlung der 11. AHV-Revision (siehe unten) überwies der Nationalrat zwei Vorstösse seiner SGK. Ein Postulat lud den Bundesrat ein, einen Bericht auszuarbeiten, der die kurz- (2010), mittel- (2015) und langfristigen (2050)
Perspektiven der Alterssicherung in der Schweiz darlegt. Da der Bundesrat bereits Vorarbeiten in diese Richtung unternommen hat, war er bereit, den Vorstoss entgegen zu nehmen. Anders verhielt es sich mit einer von der Kommission einstimmig verabschiedeten Motion, die vom Bundesrat verlangte, die Mittel zur Erhebung der für die künftige Führung und Ausrichtung der Sozialversicherungen unerlässlichen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und demographischen Daten bereit zu stellen. Der Bundesrat teilte zwar grundsätzlich die Ansicht, dass die
statistische Datenlage zur Altersvorsorge zurzeit nicht ausreicht und deshalb ausgebaut werden sollte, verwies aber auf die fehlenden Ressourcen, weshalb er Überweisung als Postulat beantragte. Da die Kommission an einem verbindlichen Auftrag festhielt, lenkte Bundesrätin Dreifuss mit Seitenblick auf kommende Budgetdebatten ein, worauf die Motion oppositionslos angenommen wurde
[7].
Das Seco liess erstmals eine „Generationenrechnung“ über Anwartschaften und Lasten des Sozialstaates erstellen. Diese kam zum Ergebnis, dass für die kommenden Jahrzehnte eine
„Nachhaltigkeitslücke“ besteht, die aber – insbesondere verglichen mit dem europäischen Ausland – durch die laufende Defizitreduktion und eine Erhöhung der Mehrwertsteuer relativ leicht zu schliessen ist. Der Autor der Studie kam zum Schluss, dass die in der 11. AHV-Revision vorgesehene Anhebung des Frauenrentenalters und die Änderungen bei der Witwenrente kaum Einfluss auf die Nachhaltigkeitsbilanz haben, wohl aber die Anhebung der Mehrwertsteuer
[8].
Zu Beginn des Berichtsjahres wurde das
Rentenalter der Frauen von 62 auf
63 Jahre erhöht, wobei die Frauen die Möglichkeit erhielten, ihre Rente mit einer 3,4%-igen Kürzung ab Alter 62 zu beziehen. Ca. 9400 Frauen machten davon Gebrauch. Die Männer konnten erstmals ihre Rente um zwei Jahre früher beantragen, jedoch mit einer Kürzung von 6,8% pro Vorbezugsjahr. Rund 2800 Männer entschlossen sich, mit 64 Jahren in Pension zu gehen, etwa 1700 mit 63 Jahren
[9].
In einer Sondersession im Mai behandelte der Nationalrat nach intensiven Vorarbeiten der zuständigen Kommission die beiden Vorlagen zur 11. AHV-Revision, welche die finanzielle Konsolidierung für das nächste Jahrzehnt sicherstellen sollen. Die erste Vorlage betraf die Finanzierung über zusätzliche Mehrwertsteuerprozente, die zweite die eigentlichen Gesetzesänderungen. Zu Beginn der Diskussionen wurden vier Rückweisungsanträge aus dem bürgerlichen Lager sowie von Zisyadis (pda, VD) mit deutlichem Mehr abgelehnt; Eintreten wurde mit 151 zu 28 resp. mit 177 zu 5 Stimmen beschlossen. Die weitgehende Aufhebung des Freibetrages für erwerbstätige Altersrentner sowie der von zwei auf drei Jahre verlangsamte Teuerungsaugleich auf den laufenden Renten (unter Beibehaltung des Mischindexes) passierten ohne nennenswerte Opposition. Angesichts der offenen Referendumsdrohung aus Gewerbekreisen hatte die von Bundesrat und Kommission beantragte Erhöhung des Beitragssatzes der Selbständigerwerbenden von 7,8 auf 8,1% keine Chancen. Mehrheitlich zugestimmt wurde der Festsetzung des ordentlichen Rentenalters auf 65 Jahre für Männer und Frauen; Anträge der Linken für die Beibehaltung des geltenden Rechts (für die Frauen) sowie für eine Ruhestandsrente ab Alter 62 für alle oder ab Alter 60 bei 40 vollständigen Beitragsjahren scheiterten deutlich.
Die eigentliche „Pièce de résistance“ der Vorlage bildete die Flexibilisierung des Altersrücktritts. Das Anliegen wurde an sich klar bejaht, jedoch führten die Modalitäten zu einer intensiven Debatte. Über die Vorschläge des Bundesrates hinausgehend, der für eine soziale Abfederung lediglich die durch die Heraufsetzung des Frauenrentenalters eingesparten 400 Mio Fr. einsetzen wollte, hatte sich in der Kommission eine knappe Mehrheit aus SP-Vertretern, SVP-Abgeordneten aus ländlichen Gebieten sowie welschen Bürgerlichen für 800 Mio Fr. eingesetzt. Mit Stichentscheid des Präsidenten folgte die grosse Kammer aber dem Antrag der Regierung. Die beschlossenen Kürzungssätze (11,3 bis 16,5% bei drei Vorbezugsjahren) wurden für die unteren Einkommen etwas sozialverträglicher ausgestaltet als nach den Vorgaben des Bundesrates, der lineare Kürzungen vorgeschlagen hatte. Eine wichtige Abweichung wurde bei den Renten für Witwen mit Kindern vorgenommen. Der Bundesrat wollte zeitlich unbeschränkte Renten nur noch gewähren, wenn die Frau beim 18. Geburtstag des jüngsten Kindes 50 Jahre oder älter ist; der Nationalrat senkte diese Alterslimite auf 45 Jahre. Kinderlose Witwen gehen künftig leer aus, erhalten aber eine einmalige Entschädigung. Ein im Plenum eingebrachter Einzelantrag Meier-Schatz (cvp, SG) auf Abschaffung der Kinderrente für AHV-Bezüger wurde knapp angenommen.
Zur künftigen Finanzierung soll dem Gesetzgeber gemäss Vorschlag des Bundesrates die Kompetenz erteilt werden, die Mehrwertsteuer um maximal 1,5 Prozentpunkte zugunsten der AHV zu erhöhen, wenn dies zur Sicherstellung ihres finanziellen Gleichgewichts notwendig wird. Der Nationalrat stimmte im Grundsatz zu, bekräftigte allerdings mit dem deutlichen Mehr von 144 zu 39 Stimmen erneut seine (vom Bundesrat vehement bestrittene) Absicht, den Ertrag der für die AHV erhobenen Mehrwertsteuerprozente (inkl. Demographieprozent) vollumfänglich in den AHV-Fonds und nicht teilweise in die allgemeine Bundeskasse zur Finanzierung des Bundesanteils an die AHV zu leiten. Zustimmung fand der vom Bundesrat in einer Zusatzbotschaft präsentierte Vorschlag, die Erträge aus den von der Nationalbank nicht mehr benötigten Währungsreserven an die AHV zu überweisen, soweit sie nicht durch Verfassung oder Gesetz für einen anderen Empfänger (Kantone, Solidaritätsstiftung) bestimmt sind.
Die Anhebung der Mehrwertsteuersätze wurde mit 120 zu 44 Stimmen angenommen, die Änderungen des AHV-Gesetzes hingegen lediglich mit 62 zu 60 Stimmen bei 63 Enthaltungen, ein Ergebnis, das die allgemeine Unzufriedenheit klar signalisierte. Die Ja-Stimmen kamen von der geschlossen auftretenden CVP, die Nein-Stimmen von den Grünen und der SP, welche monierten, diese Revision erfolge fast ausschliesslich auf Kosten der Frauen. Die Enthaltungen stammten in erster Linie von der FDP und der SVP, denen die Konsolidierungsbemühungen zu wenig weit gingen
[10].
Invalidenversicherung (IV)
Im Februar legte der Bundesrat seine zweite Botschaft zur
4. IV-Revision vor. Diesmal handelte es sich nicht um eine eigentliche Sparvorlage, wie sie 1999 in der Referendumsabstimmung abgelehnt worden war, sondern um ein Gesamtpaket mit dem Ziel, die IV tiefgreifend zu modernisieren. Hauptpunkte sind die
finanzielle
Konsolidierung durch einen weiteren Transfer von 1,5 Mia Fr. aus der überfinanzierten Erwerbsersatzordnung (EO) und eine Erhöhung der Mehrwertsteuer ab 2004 um maximal einen Prozentpunkt, gezielte Anpassungen im Leistungsbereich – wobei die in der Volksabstimmung umstrittenen Viertelsrenten unangetastet blieben –, die Verstärkung der Aufsicht des Bundes, um das kantonale Gefälle bezüglich der Beurteilung von Invaliditäten besser zu steuern, sowie eine Vereinfachung der Strukturen und der Abläufe
[11].
Der Nationalrat, der die Vorlage in der Wintersession als erster behandelte, stimmte in den grossen Linien den Vorschlägen des Bundesrates zu. Besonders begrüsst wurde die Einführung einer
Assistenzentschädigung, welche die bisherige nur halb so hohe Hilflosenentschädigung sowie andere Leistungen ersetzt; damit soll die Eigenverantwortung der leicht- und mittel-behinderten Menschen gestärkt werden, welche die Art ihrer Betreuung künftig selber wählen können. Für Personen, die trotz einer sehr schweren Behinderung im eigenen Haushalt leben wollen, fügte der
Nationalrat auf Antrag seiner SGK die Bestimmung ein, dass sie – je nach ihrer persönlichen finanziellen Lage – bis maximal 90 000 Fr.
Ergänzungsleistungen pro Jahr beziehen können, was ungefähr den Kosten in einem Pflegeheim entspricht. Zudem wurden neben den Viertels-, den halben und den ganzen Renten neu Dreiviertelsrenten eingeführt, um eine feinere Rentenabstufung zu erzielen und die berufliche Wiedereingliederung zu fördern. Dem Finanztransfer aus der EO wurde zugestimmt, ebenso der
Erhöhung der Mehrwertsteuer – allerdings auch hier ohne Abzweigung eines Anteils in die Bundeskasse
[12].
Gleichzeitig überwies der Nationalrat ein Postulat seiner SGK, welches anregte, in der Sozialgesetzgebung den diskriminierende
Begriff der Invalidität zu ersetzen. Abgelehnt, da mit nicht abschätzbaren finanziellen Folgen verbunden, wurde hingegen eine Motion der SGK, die den Export der beitragsunabhängigen ausserordentlichen IV-Renten ins Ausland verlangte
[13].
Berufliche Vorsorge
Die SGK des Nationalrates nahm Ende Januar die Beratung der
1. BVG-Revision in Angriff. Sie beschloss, eine Subkommission mit dem Auftrag einzusetzen, zusätzlich zu den Vorschlägen des Bundesrates Lösungen für ein Obligatorium für Teilzeitarbeitende und
Arbeitnehmende mit tiefem Einkommen sowie für eine bessere Transparenz bei den Vorsorgeeinrichtungen zu erarbeiten. Diese Zielsetzungen entsprachen mehreren vom Plenum bereits verabschiedeten Vorstössen, insbesondere einer parlamentarischen Initiative Zapfl (cvp, ZH) von 1998. Die Subkommission schlug vor, die Eintrittsschwelle für die obligatorische Unterstellung unter das BVG von heute 24 720 Fr. zu halbieren; damit würden 35,2% der erwerbstätigen Männer und 49,7% der Frauen zusätzlich in der beruflichen Vorsorge versichert
[14].
Da die BVG-Revision später in Angriff genommen wurde als eigentlich geplant, ergaben sich insofern
Koordinationsprobleme mit der in der 10. AHV-Revision vorgenommenen schrittweisen Erhöhung des Rentenalters der Frauen, als ab dem 1. Januar deren AHV-Rentenalter auf 63 Jahre angehoben wurde, die Rentenbildung in der 2. Säule aber mit dem 62. Geburtstag aufhörte. Um die Altersrente der Frauen nicht zu schmälern, nahmen beide Kammern in der Frühjahrssession eine parlamentarische Initiative der SGK des Ständerates für eine dringliche Gesetzesänderung an, die es den Frauen ermöglicht, sich in ihrem 63. Altersjahr weiterhin betrieblich nach BVG zu versichern
[15].
Krankenversicherung
Noch nie wurde ein Gesetz derart
umfassend evaluiert wie das neue KVG. Für rund 2,5 Mio Fr. gab das BSV 23 Projektarbeiten in Auftrag, die ab 1998 laufend publiziert wurden, um abzuklären, ob das Gesetz seine Hauptstossrichtung realisieren konnte, nämlich eine qualitativ hochstehende und umfassende medizinische Versorgung für die gesamte Bevölkerung zu tragbaren Kosten sicherzustellen. Untersucht wurde zudem, wie sich der 1996 vollzogene Systemwechsel auf die Akteure im Gesundheitswesen (Versicherte, Kassen, Ärzte und Spitäler) ausgewirkt hat und wie der Mix aus Regulierung und Wettbewerb genutzt wurde. Ende Jahr präsentierte das EDI eine
wissenschaftliche Synthese aller Einzelprojekte. Daraus ging hervor, dass das wichtigste Ziel zwar erreicht ist, dass in Einzelbereichen (beispielsweise Riskoausgleich, Prämienverbilligungen) aber noch Handlungsbedarf besteht und insbesondere die
Massnahmen zur Kosteneindämmung nur ungenügend gegriffen haben. Die Preise blieben in den letzten Jahren zwar relativ stabil, doch verursachte die in allen Bereichen beobachtete
Mengenausweitung ein Ausgabenwachstum, das die jeweilige Jahresteuerung deutlich überstieg. Für Bundesrätin Dreifuss liegt der wesentliche Grund dafür im medizinisch-technologischen Fortschritt, in der zunehmenden Zahl von Leistungserbringern und in der Alterung der Bevölkerung. Als kurz- und mittelfristige
Massnahmen schlug sie die Verwendung der von den Kantonen nicht beanspruchten Mittel zur Prämienverbilligung für Familien mit Kindern vor, eine Harmonisierung des gesetzlichen Minimalreservesatzes der Versicherungen (unter gleichzeitiger Einführung einer Rückversicherung), die Errichtung eines Hochkostenpools, der jene Fälle abdecken soll, die eine gewisse Summe pro Jahr übersteigen, die Verpflichtung zur Einholung einer Zweitmeinung vor (allzu) oft praktizierten Operationen und eine weitere Preissenkungsrunde im Bereich der Medikamente
[16].
Angesichts des Unmuts in der Bevölkerung über die ständig steigenden Krankenkassenprämien präsentierten die Bundesratsparteien ihre Rezepte für eine nachhaltige Verbesserung des Gesundheitswesens. Die
SVP hielt an ihrer Absicht fest, über eine Volksinitiative die „massiven Systemfehler“ des KVG zu korrigieren; die obligatorische Grundversicherung soll drastisch redimensioniert und zusätzliche Leistungen über freiwillige Versicherungen abgedeckt werden. Auch die
SP schloss eine Zweiteilung der sozialen Krankenversicherung nicht aus, allerdings mit ganz anderen Schwerpunkten: Bagatellerkrankungen sollen weiterhin über die Grundversicherung abgegolten werden, Hochrisikofälle hingegen über Steuern oder einkommensabhängige Beiträge; ein besonderes Sparpotential liegt ihrer Ansicht nach bei den Medikamenten. Wie die SVP setzten auch
CVP und
FDP auf mehr Eigenverantwortung und verstärkten Wettbewerb, weshalb sie ebenfalls für eine Verkleinerung des Grundleistungsangebots und für die Aufhebung des Kontrahierungszwangs eintraten
[17].
Im Vorjahr hatte das EDI angekündigt, die Kosten für die ärztlich verordnete Abgabe von Heroin
in den Leistungskatalog der Grundversicherung aufnehmen zu wollen. Die SVP-Fraktion hatte diesen Entscheid zum Anlass genommen, in einer parlamentarischen Initiative zu verlangen, das
Parlament solle anstelle des EDI den
Grundleistungskatalog der Krankenversicherung
regeln. Der Nationalrat hielt diesem Frontalangriff auf Bundesrätin Dreifuss entgegen, die Abgeordneten verfügten nicht über das nötige Wissen und wären nicht imstande, fristgerechte Entscheide zu treffen. Zudem wurde die Befürchtung geäussert, Minderheiten mit schweren chronischen und deshalb teuren Krankheiten hätten im Parlament wegen der fehlenden Lobby nur geringe Chancen, angemessen berücksichtigt zu werden. Die Initiative wurde mit 109 zu 49 Stimmen deutlich abgelehnt
[18].
Mit mehreren parlamentarischen Initiativen wurde in der Herbstsession verlangt, die Prämienbelastung insbesondere für den
Mittelstand resp. für
Familien mit Kindern zu senken. Im Einklang mit Bundesrätin Dreifuss regte die SP-Fraktion an, die von den Kantonen zur Prämienverbilligung nicht abgeholten Bundessubventionen seien gezielt zur Entlastung von Familien mit Kindern einzusetzen. Nationalrätin Fehr (sp, ZH) wollte, dass Jugendliche unter 18 Jahren keine Prämien für die Grundversicherung bezahlen und Personen in Ausbildung eine Prämienreduktion erhalten. Mit dem Hinweis auf die laufende KVG-Teilrevision wurden diese beiden Vorstösse mit Zweidrittelsmehrheiten verworfen. Mit nur einer Stimme Differenz ganz knapp angenommenen wurde hingegen eine Initiative Meyer-Kälin (cvp, FR), die verlangt, dass die Grundversicherungsprämie für das zweite Kind um 50% gesenkt wird und ab dem dritten Kind ganz entfällt, wenn Eltern und Kinder bei der gleichen Kasse versichert sind. Eine Motion Robbiani (cvp, TI), die eine Prämienfreiheit für Jugendliche anstrebte, war bereits in der Sommersession abgelehnt worden
[19].
Der Ständerat lehnte zwei Standesinitiativen der Kantone Waadt und Genf zur Transparenz und Veröffentlichung der Rechnungsabschlüsse der Krankenversicherer als durch die Bestimmungen des KVG teilweise erfüllt ab, nahm aber ein Postulat seiner SGK an, das den Bundesrat zu prüfen ersucht, ob die Jahresbilanzen und Betriebsrechnungen der Krankenkassen im Bereich der Grundversicherung die
Reserven und Rückstellungen in genügend transparenter Form ausweisen oder ob weitere Massnahmen in dieser Hinsicht zu ergreifen sind
[20]. Der Nationalrat überwies eine Motion Dormond (sp, VD) für eine Änderung des KVG in dem Sinn, dass die Reserven nicht mehr aufgrund der geschuldeten Prämien, sondern auf der Basis des letzten Rechnungsjahres berechnet werden, auf Antrag des Bundesrates als Postulat
[21].
Mit zwei Motion verlangte die SVP-Fraktion die volle Freizügigkeit resp. Vergünstigungen beim Wechsel der
Zusatzversicherungen. Der Bundesrat erinnerte einmal mehr daran, dass der Gesetzgeber bei der Ausarbeitung des KVG darauf verzichtet habe, diese dem Sozialversicherungsrecht zu unterstellen, stellte jedoch eine Prüfung im Rahmen der anstehenden Revision des Versicherungsvertragsgesetzes in Aussicht. Auf seinen Antrag wurden die Motionen lediglich als Postulate angenommen
[22].
Ein weiterer nicht dem KVG unterstellter Bereich ist jener der
Taggeldversicherungen. Da das Fehlen eines diesbezüglichen Obligatoriums für Arbeitnehmende ohne betriebliche Taggeldversicherung resp. für Arbeitslose im Krankheitsfall zu existenzbedrohenden Engpässen führen kann, hatten die beiden Gewerkschaften CNG und SGB 1998 eine entsprechende Volksinitiative lanciert, die aber wegen des lauen Engagements des SGB, der gleichzeitig mit der Vorbereitung von vier weiteren Volksbegehren ausgelastet war, nicht zustande gekommen war. Der CNG hatte daraufhin die von ihm gesammelten knapp 17 000 Unterschriften in Form einer Petition eingereicht
[23]. Diese wurde im Berichtsjahr von beiden Kammern dem Bundesrat zur Kenntnisnahme überwiesen. Der Nationalrat behandelte gleichzeitig eine Motion von CNG-Präsident Fasel (csp, FR), die ebenfalls die Einführung einer obligatorischen Taggeldversicherung verlangte, sowie eine Interpellation Robbiani (cvp, TI), welche die sozialpolitische Problematik des Verzichts auf ein Obligatorium thematisierte. Bundesrätin Dreifuss anerkannte, dass die Situation im Bereich der Taggeldversicherung nicht zu genügen vermag. Da in der laufenden Legislaturperiode aber die Konsolidierung und nicht ein Ausbau der Sozialversicherungen im Vordergrund stehe, werde der Bundesrat keine diesbezüglichen Vorschläge unterbreiten. Auf ihren Antrag wurde die Motion nur als Postulat überwiesen
[24].
Der Ständerat, der diese Vorlage als Erstrat beriet, beschloss neben Massnahmen im Bereich der Spitalfinanzierung resp. der ambulanten Leistungserbringer (siehe oben, Teil I, 7b, Spitäler und Medizinalpersonen) die
Einführung eines „Sozialziels“ im Krankenversicherungsbereich; demnach soll die Prämienbelastung der Haushalte
8% des Einkommens nicht mehr überschreiten dürfen. Diese Limite war bereits im bundesrätlichen Entwurf zum KVG enthalten gewesen, damals aber vom Parlament abgelehnt worden. Als Ausgang für die Berechnungen bezeichnete die kleine Kammer das Reineinkommen gemäss Bundessteuer, erhöht um einen Zuschlag von 10% des steuerbaren Vermögens. Die Kantone sollen auf die Einhaltung dieses Ziels verpflichtet werden; um finanzschwache Kantone zu entlasten, soll der Bund ab 2004 jährlich 300 Mio Fr. zusätzlich für die Prämienverbilligungen bereitstellen. Die kleine Kammer sah in der Definition eines Sozialziels einen indirekten Gegenvorschlag zur SP-Volksinitiative „Gesundheit muss bezahlbar bleiben“, die einkommens- und vermögensabhängige Prämien verlangt. Zudem wurde der Bundesrat beauftragt, innerhalb von fünf Jahren Verbesserungen beim Risikoausgleich unter den Kassen vorzuschlagen
[25].
Obgleich der Bundesrat Abschreiben des Vorstosses beantragt hatte, wurde eine Motion Zisyadis (pda, VD), welche die Kantone, in denen die Prämien über dem gesamtschweizerischen Durchschnitt liegen, zwingen wollte, die Bundessubventionen zur
Prämienverbilligung tatsächlich abzuholen (und entsprechend mit eigenen Mitteln aufzustocken) zumindest als Postulat angenommen
[26].
Mutterschaftsversicherung
Getreu seinem Versprechen nach der negativ verlaufenen Volksabstimmung von 1999 legte der Bundesrat im Sommer seine Vorschläge für einen rein
obligationenrechtlich geregelten bezahlten Mutterschaftsurlaub für alle Arbeitnehmerinnen vor. Der Urlaub sollte allein von den Arbeitgebern finanziert werden und entweder je nach Dienstalter 8 bis 14 Wochen oder generell 12 Wochen dauern. Ein Lastenausgleich für Unternehmen und Branchen mit einem hohen Anteil an jungen Frauen unter den Angestellten war nicht vorgesehen
[27].
Nur wenige Tage später präsentierten Abgeordnete der vier Bundesratsparteien (Triponez, fdp, BE – Fehr, sp, ZH – Meyer-Kälin, cvp, FR – Haller, svp, BE) ein eigenes Modell für eine
über die EO finanzierte Mutterschaftsversicherung, die den erwerbstätigen Müttern während 14 Wochen 80% des Lohnes garantieren soll; im Gegenzug würde die Grundentschädigung für alle Dienstleistende in der Armee (mit Ausnahme der Rekruten) ebenfalls auf 80% des vor dem Erwerbsausfall erzielten Lohnes festgesetzt. Angesichts der beträchtlichen Reserven der EO (siehe oben, Kostenentwicklung) kann bei dieser Lösung bis auf weiteres auf eine Erhöhung der Lohnabzüge zugunsten der EO verzichtet werden; eine spätere moderate Erhöhung des Beitragssatzes um ein Lohnpromill wurde nicht ausgeschlossen. Der Vorschlag wurde von Gewerbeverbandsdirektor Triponez – zwei Jahre zuvor einer der prononciertesten Gegner einer Versicherungslösung – versehen mit 108 Unterschriften in Form einer parlamentarischen Initiative im Nationalrat eingereicht
[28].
Die FDP, für welche schon die Abstimmung von 1999 fast zu einer Zerreissprobe geführt hatte, bekundete vorerst Mühe, sich diesem Vorschlag anzuschliessen. Obgleich zahlreiche ihrer Abgeordneten die parlamentarische Initiative unterzeichnet hatten, lehnte die Parteileitung sie ab und beschloss, ganz auf der Linie der Arbeitgeber zu fahren, die eine blosse Koordination mit dem im OR verankerten Arbeitsverbot von acht Wochen nach der Geburt als einzig akzeptable Lösung bezeichneten. Damit hatte die Geschäftsleitung aber an der Basis vorbeipolitisiert: nachdem bereits die FDP-Frauen ausgeschert waren, votierte die Delegiertenversammlung mit 176 zu 27 Stimmen für das Modell Triponez; kurz darauf schwenkte auch der Gewerbeverband, 1998/99 Co-Autor des Referendums gegen die Mutterschaftsversicherung, auf die Linie seines Direktors ein
[29]. Angesichts dieser deutlichen Signale, die erahnen liessen, dass diese Lösung im Nationalrat mehrheitsfähig sein dürfte, zog der Bundesrat sein Modell noch vor der Beratung der Initiative Triponez im Nationalrat zurück; seine Vorschläge waren in der Vernehmlassung ohnehin auf heftigen Widerstand gestossen
[30]. In der Wintersession gab die grosse Kammer praktisch diskussionslos mit 124 zu 36 Stimmen der Initiative Folge; einzig die SVP stimmte mehrheitlich dagegen
[31].
Auf den 1. Juli führte
Genf als erster Kanton eine Mutterschaftsversicherung ein. Sie richtet allen im Kanton tätigen Arbeitnehmerinnen und selbständig Erwerbenden während 16 Wochen 80% des versicherten Lohnes aus
[32].
Arbeitslosenversicherung
Ende Februar verabschiedete der Bundesrat seine Vorlage zur
3. Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) zuhanden des Parlaments. Ziel der Revision ist, die Finanzierung der ALV mittelfristig unter Annahme einer durchschnittlichen Arbeitslosigkeit von 100 000 Personen zu sichern sowie weiterhin eine rasche und nachhaltige Wiedereingliederung der Arbeitslosen zu erreichen. Um die Schulden der ALV abzubauen, war mit dem Stabilisierungsprogramm von 1999 die Erhöhung des Beitragssatzes von 2,0 auf 3,0 Lohnprozente bis Ende 2003 verlängert und die (nicht versicherten) Einkommen zwischen 106 800 und 267 000 Fr. mit einem weiteren Lohnprozent belastet worden (Deplafonierung). Der Bundesrat beantragte nun eine generelle
Rückführung auf zwei Lohnprozente, wollte aber die zusätzliche Beitragspflicht der Besserverdienenden
(„Solidaritätsprozent“) im Sinn einer konjunkturresistenten Finanzierung beibehalten. Gleichzeitig sah er Anpassungen bei der Arbeitslosenentschädigung vor. Einerseits sollte wegen des Freizügigkeitsabkommens mit der EU die Mindestbeitragszeit, die einen Entschädigungsanspruch auslöst, von sechs auf zwölf Monate erhöht, andererseits die
Entschädigungsdauer von 520 auf 400 Tage gekürzt werden, wobei für ältere Arbeitnehmer (ab 55 Jahren) sowie IV- und UV-Rentner die heutige Dauer belassen wird, sofern sie 18 Beitragsmonate aufweisen. Die Sozialpartner liefen umgehend Sturm gegen die Vorlage. Nicht bestritten war die Erhöhung der Beitragszeit; die Arbeitgeber wehrten sich aber gegen die Beibehaltung der Deplafonierung, die sie als verkappte Reichtumssteuer werteten, die Gewerkschaften erachteten die Reduktion der Entschädigungsdauer als eindeutigen Sozialabbau. Allgemein akzeptiert wurde hingegen ein Systemwechsel bei der
finanziellen Beteiligung der öffentlichen Hand: Bund und Kantone sollen sich künftig fest an den Kosten der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) und der arbeitsmarktlichen Massnahmen beteiligen; im Gegenzug wird auf die Finanzierungsbeiträge der Kantone in ausserordentlichen Situationen verzichtet. Neu definiert wurden auch die anrechenbaren
Erziehungszeiten, da vermutet wurde, die 1995 eingeführte Regelung habe zu Missbräuchen geführt: neu muss jemand, der Ansprüche geltend macht, unmittelbar vor dem familiär bedingten Erwerbsunterbruch in der Schweiz oder in der EU gearbeitet haben, und die Erziehungsphase darf maximal drei Jahre dauern
[33].
In der Sommersession folgte der
Ständerat dem Bundesrat in den wesentlichen Punkten,
verweigerte aber dem Solidaritätsbeitrag seine Zustimmung mit der Begründung, dass bei dessen Einführung versprochen worden sei, dass es sich lediglich um eine vorübergehende Massnahme handle. Mit Unterstützung der SP und von welschen Abgeordneten der FDP setzte sich Bundesrat Couchepin vergeblich dafür ein, das zusätzliche Lohnprozent weiterhin zu erheben, um gegen Konjunktureinbrüche gewappnet zu sein. Auf Antrag der Kommission wurde der Bundesrat aber verpflichtet, bei Erreichen eines Schuldenstandes des Ausgleichsfonds von 2,5% dem Parlament eine Beitragserhöhung vorzulegen. Nicht durchsetzen konnte sich ein Antrag aus der SP, älteren Arbeitslosen bereits ab 50 Jahren die verlängerte Bezugsdauer zu gewähren
[34].
Der
Nationalrat beriet die Revision in der Wintersession. Zwei Nichteintretens- resp. Rückweisungsanträge aus der SP-Fraktion wurden klar verworfen. Die grosse Kammer bemühte sich allerdings, die Vorlage sozialverträglicher zu gestalten. Gegen den Widerstand von FDP und SVP folgte sie beim
Solidaritätsprozent mit 92 zu 59 Stimmen dem Bundesrat. Zudem fügte sie zwei Bestimmungen im Interesse der
Randregionen und der
älteren Arbeitnehmer ein. In Kantonen mit erhöhter Arbeitslosigkeit erteilte sie dem Bundesrat die Kompetenz, die Bezugsdauer für alle Versicherten vorübergehend auf 520 Tage zu erhöhen; zudem beschloss sie, dass über 55-jährige Arbeitlose auch nach ihrer Aussteuerung in arbeitsmarktliche Massnahmen aufzunehmen sind. Weitergehende Anträge (Gewährung von 520 Taggeldern ab Alter 50, 100% Lohnfortzahlung für Mitarbeiter von Firmen in Nachlasstundung) wurden hingegen abgelehnt. In der Gesamtabstimmung passierte das Gesetz mit 32 zu 22 Stimmen bei
72 Enthaltungen, ein deutliches Zeichen dafür, dass weder die Linke noch die Rechte mit dem Ergebnis zufrieden war. Zustimmung fand die Revision lediglich bei der CVP und den Liberalen
[35].
Weiterführende Literatur
Armingeon, Klaus, „Institutionalising the Swiss welfare state“, in West European politics, 2001, Nr. 2, S. 144-168.
Carigiet, Erwin, Gesellschaftliche Solidarität. Prinzipien, Perspektiven und Weiterentwicklung der sozialen Sicherheit, Basel und Genf 2001.
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Peters, Mathias, Auswirkungen des Krankenversicherungsgesetzes auf die Versicherten, Bern (EDMZ) 2001 (Beiträge zur sozialen Sicherheit Nr. 3/01).
Schaffhauser, René / Kieser, Ueli, Wirtschaftlichkeitskontrolle in der Krankenversicherung, St. Gallen 2001.
Sechs Jahre KVG – Synthese der Wirkungsanalyse, Bern EDMZ 2002 (Beiträge zur sozialen Sicherheit, Nr.1/02). Vgl. auch CHSS, 2002, Nr. 1 (Schwerpunktthema inkl. Übersicht über die Einzeluntersuchungen).
, 2001, Nr. 9 (Monatsthema).
Bertozzi, Fabio / Bonvin, Jean-Michel, „Les mesures actives du marché du travail en Suisse: situation, problèmes et défis“, in Aspects de la sécurité sociale, 2001, Nr. 3, S. 10-17.
Despland, Béatrice, Familienarbeit und Arbeitslosenversicherung – ein Widerspruch?, Basel 2001.
Die Volkswirtschaft, 2001, Nr. 6 (Monatsthema).
Maeschi, Jürg, „Das Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG) vom 19. Juni 1992 und die Koordination des Sozialversicherungsrechts“, in Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge, 2001, S. 270-292.
Schwegler, Franz, „Grundzüge der Leistungspflicht und des Verfahrensrechts der Militärversicherung“, in Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge, 2001, S. 210-245.
Steger, Christof, „Die Haftungsgrundsätze der Militärversicherung“, in Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge, 2001, S. 246-269.
[1] Valterio, Michel, „Neue Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen; Auswirkungen auf die Sozialversicherungen“, in
CHSS, 2002, S. 42 ff.1
[2]
AB SR, 2001, S. 282 ff. Siehe
SPJ 2000, S. 216.2
[3]
AB NR, 2001, S. 1436.3
[4]
AB NR, 2001, S. 667 f.4
[5]
CHSS, 2001, S. 98 f. Zum Datenschutz im Gesundheitswesen siehe oben, Teil I, 7b (Allgemeine Fragen).5
[6]
CHSS, 2002, S. 104 ff. Die provisorische Gesamtrechnung der Sozialen Sicherheit für das Jahr 2000 zeigte, dass sich die Sozialausgabenquote der Schweiz mit 27,4% in derselben Grössenordnung wie in der EU bewegt; von den Sozialleistungen entfielen 45% auf die Altersvorsorge und weitere 37% auf Leistungen bei Krankheit und Invalidität (Presse vom 18.6.02).6
[7]
AB NR, 2001, S. 481 ff.7
[8]
Lit. Jiri; Presse vom 2.6.01. Zu einem ähnlichen Bericht des BFS siehe oben, Teil I, 7a (Bevölkerungsentwicklung).8
[9]
CHSS, 2002, S. 104. Zu der in Zusammenhang mit der bei der 10. AHV-Revision vorgenommenen Erhöhung des Frauenrentenalters eingereichten Volksinitiative „Für eine gesicherte AHV – Energie statt Arbeit besteuern“ siehe oben, Teil I, 6d (Politique énergétique).9
[10]
AB NR, 2001, S. 380 ff., 412 ff., 422 ff., 426 ff., 443 ff. und 469 ff.; Presse vom 11.1. und 7.4. (Kommission), 2.5. (Sozialpartner), 8.–10.5. (Plenum) und 12.5.01 (Quiproquo um Pattsituation bei der Abstimmung über die Flexibilisierung). Für die finanziellen Auswirkungen der Beschlüsse siehe
CHSS, 2001, S. 137. Die dritte Vorlage betraf die Finanzierung der IV; auf Beschluss des Rates wurde sie im Rahmen der 4. IV-Revision behandelt. Vgl.
SPJ 2000, S. 219 (Allokation der Mehrwertsteuerprozente) und 222 f. Für die Verwendung der freiwerdenden Goldreserven siehe oben, Teil I, 1a (Grundsatzfragen).10
[11]
BBl, 2001, S. 3205 ff.; „4. IV-Revision: Die IV wird finanziell konsolidiert und zugunsten der Behinderten modernisiert“, in
CHSS, 2001, S. 79 ff. Zur Referendumsabstimmung siehe
SPJ 1999, S. 271 f.11
[12]
AB NR, 2001, S. 1920 ff., 1950 ff. und 1981.12
[13]
AB NR, 2001, S. 1980.13
[14] Presse vom 26.1. und 2.10.01. Vgl.
SPJ 1998, S. 228 und
2000, S. 225. Siehe die Stellungnahme der Sozialpartner zum Koordinationsabzug in
CHSS, 2001, S. 269 ff.14
[15]
AB SR, 2001, S. 1 ff., 137 und 181;
AB NR, 2001, S. 265 f., 310 und 367. Für die Säule 3a wurde die Harmonisierung durch eine Anpassung der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen vorgenommen (
CHSS, 2001, S. 3).15
[16]
Lit.
Sechs Jahre KVG; Presse vom 18.12.01. Die vorgeschlagenen Massnahmen skizzierte Dreifuss bereits Anfang Oktober, als bekannt wurde, dass die Krankenkassenprämien 2002 mit rund +10% den grössten Kostenschub seit Inkrafttreten des KVG erleben werden (Presse vom 6.10.01). Gegenüber dem Vorjahr nahmen die Gesundheitskosten um 4,1% zu; besonders markant war der Zuwachs im Medikamentenbereich: Presse vom 17.5.2002.16
[17] Presse vom 25.1. (FDP), 8.9. und 10.10. (SP), 20.11. (CVP) und 5.12.01 (SVP). Im Parlament wurden die Parteistandpunkte anlässlich der Behandlung einer dringlichen Interpellation der SVP-Fraktion dargelegt (
AB NR, 2001, S. 821 ff.). Zur Aufhebung des Kontrahierungszwangs siehe oben, Teil I, 7b (Medizinalpersonen).17
[18]
AB NR, 2001, S. 1103 f.18
[19]
AB NR, 2001, S. 663 (Robbiani) und 1098 ff. (pa.Iv.).19
[20]
AB SR, 2001, S. 117 und 675.20
[21]
AB NR, 2001, S. 351. Siehe auch die Ausführungen des BR zu einer Interpellation Dormond bzgl. der Verwaltungskosten der Krankenkassen (
a.a.O., S. 360).21
[22]
AB NR, 2001, S. 294 ff.22
[23]
SPJ 1998, S. 266 und
1999, S. 276.23
[24]
AB NR, 2001, S. 483 ff.;
AB SR, 2001, S. 707.24
[25]
AB SR, 2001, S. 628 ff., 650 ff. und 804 ff.; Presse vom 29.11.01 (ablehnende Stellungnahme der Kantone). Vgl. Guye, Christophe, „Die 2. KVG-Teilrevision nach der Behandlung im Ständerat“, in
CHSS, 2002, S. 36 ff. Zum Risikoausgleich siehe die Antwort des BR auf eine Interpellation der SVP-Fraktion in
AB NR, 2001, III, Beilagen, S. 135 f.25
[26]
AB NR, 2001, S. 487 f. Im Berichtsjahr erklärte sich Aargau als letzter noch säumiger Kanton bereit, die Prämien so zu verbilligen, wie es das KVG vorschreibt (
TA, 27.1. und 3.2.01). Zur Praxis der Prämienverbilligungen siehe: Balthasar, Andreas, „Evaluation des Vollzugs der Prämienverbilligung in den Kantonen“, in
CHSS, 2001, S. 214 ff.26
[27] Presse vom 10.3. und 16.6.01. Siehe
SPJ 2000, S. 232.27
[28] Presse vom 20.6.01.28
[29] Presse vom 7.7., 25.7., 20.8. und 23.8.01. Siehe
SPJ 1999, S. 278 f. Einzig die SVP blieb bei ihrer Fundamentalopposition, die sie in einem Grundsatzpapier zur Familienpolitik darlegte (Presse vom 11.7.01).29
[30] Presse vom 10.9. und 22.11.01.3
[31]
AB NR, 2001, S. 1614 ff. Gleichzeitig wurden eine Motion des StR für einen lediglich achtwöchigen Mutterschaftsurlaub sowie zwei Standesinitiativen der Kantone Genf und Jura abgelehnt (
a.a.O., S. 1611 ff.). Siehe
SPJ 2000, S. 232.31
[32] Presse vom 27.1. und 3.7.01; Duc, Jean-Louis, „L’assurance-maternité genevoise“, in
Aspects de la sécurité sociale, 2001, Nr. 3, S. 25-28. Siehe
SPJ 2000, S. 233.32
[33]
BBl, 2001, S. 2245 ff.;
CHSS, 2001, S. 96 f.; Presse vom 29.2.01. Die ALV schloss 2000 mit einem Plus von 2,94 Mia Fr. ab (Presse vom 3.12.01). Zu den Erziehungszeiten vgl.
SPJ 1999, S. 282. Für indirekte Diskriminierungen von Frauen, insbesondere Müttern in der ALV siehe
Lit. Despland.33
[34]
AB SR, 2001, S. 388 ff. und 391 ff.34
[35]
AB NR, 2001, S. 1866 ff., 1878 ff. und 1906 ff. Einzelne Entscheide und Forderungen im NR wurden als Reaktion auf das Swissair-Debakel gewertet (Presse vom 7.11.01). Zur Swissair siehe oben, Teil I, 6b (Trafic aérien).35