Ende Januar 2014 reichte die GPK-SR eine parlamentarische Initiative (14.401) ein mit dem Ziel, die Strafbestimmungen zur Verfolgung der organisierten Kriminalität in Artikel 260ter StGB wirksamer zu gestalten. Im Rahmen ihrer Oberaufsicht über die Strafverfolgungsbehörden war die GPK darauf aufmerksam geworden, dass neuere Formen der organisierten Kriminalität entstanden waren, welche nicht unter Artikel 260ter StGB subsumiert werden können und dass insbesondere die Drahtzieher mafiöser Organisationen mit der aktuellen Regelung nicht ausreichend verfolgt werden können. Im Februar 2015 gab die RK-SR der Initiative Folge und verfasste gleichzeitig eine eigene Motion (15.3008) mit demselben Ziel. Diese beauftragt den Bundesrat zu prüfen, ob Anpassungen der Definition der kriminellen Organisation, der Tathandlungen sowie der Strafdrohung angezeigt sind, um die Schwierigkeiten bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens zu vermindern. Obwohl aus Sicht des Bundesrates keine Strafbarkeitslücke bestehe, erklärte er sich bereit, eine Optimierung der Strafnorm zu prüfen. Nachdem in der Herbstsession der Ständerat die Motion einstimmig angenommen hatte, fand sie in der Wintersession auch im Nationalrat mit 96 zu 83 Stimmen eine knappe Mehrheit. Der parlamentarischen Initiative stimmte die RK-NR im November 2015 ebenfalls zu.
Dossier: Übereinkommen des Europarates zur Verhütung des Terrorismus / Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen organisierte Kriminalität- Schlagworte
- Datum
- 10. Dezember 2015
- Prozesstyp
- Motion
- Geschäftsnr.
- 15.3008
- Quellen
-
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- AB NR, 2015, S. 2145 ff.
- AB SR, 2015, S. 782 f.
- Pa.Iv. 14.401
- NZZ, 11.12.15
von Karin Frick
Aktualisiert am 18.04.2017
Aktualisiert am 18.04.2017