Parlament hebt 2-plus-2-Regel auf (Mo. 17.3008)

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Die KVF-NR beabsichtigte, die publizistischen Versorgungsgebiete zu vergrössern und die 2-plus-2-Regel, welche die maximale Anzahl Fernseh- und Radiokonzessionen eines Unternehmens auf je zwei beschränkt, aufzuheben. Ziel dieser Anpassung von Artikel 44 Absatz 3 und Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a RTVG ist die Stärkung von elektronischen Service-public-Angeboten ausserhalb der SRG, da der kleinräumig strukturierte, regionale TV-Markt „zu hohen Gestehungskosten und geringer Rentabilität der Angebote“ führe. Gemäss dem Zusatzbericht des Bakom erlauben diese zwei Massnahmen die Nutzung von Synergien, was die Wirtschaftlichkeit und Qualität der regionalen Fernsehkanäle steigere.

Der Bundesrat beantragte die Ablehnung dieser Motion. Er sei bereit, die 2-plus-2-Regel aufzuheben, da sie in der Praxis durch verschiedene Kooperationsformen eingeschränkt werde und teilweise sinnvolle Entwicklungen verhindere. Die technische Verbreitung lokaler und regionaler Programme habe der Bundesrat bereits liberalisiert, so dass Regionalfernsehprogramme über ihre Versorgungsgebiete hinaus über die Kabelnetze und das Internet empfangen werden können. Darüber hinaus würde eine Vergrösserung der Versorgungsgebiete kaum spürbare Vorteile bringen. Im Gegenteil: Entsprechende Vergrösserungen würden zu Überschneidungen der Gebiete führen, was die Sender aus Wettbewerbsgründen zu einer Verstärkung der journalistischen Berichterstattung zwingen und damit die Kosten weiter steigern würde. Diese ablehnende Haltung teilte gemäss Doris Leuthard auch der Verband der Schweizer Regionalfernsehen Telesuisse. Entgegen dieser Voten nahm der Nationalrat die Motion in der Herbstsession 2017 mit 106 zu 72 Stimmen an (keine Enthaltungen). Gegen die Annahme votierten die SP-, CVP- und BDP-Fraktionen mehrheitlich geschlossen sowie vereinzelte Mitglieder der FDP-Fraktion.

Dossier: Service public-Diskussion nach knappem Volks-Ja zum RTVG (2015)

Die KVF-SR, welche sich aufgrund des nationalrätlichen Votums mit der Motion zur Stärkung von elektronischen Service-public-Angeboten ausserhalb der SRG zu befassen hatte, stützte im November 2017 einstimmig die Meinung des Bundesrates. Demzufolge befürwortete sie ebenfalls die Aufhebung der 2-plus-2-Regel und folgte in diesem Punkt dem Nationalrat, stellte sich aber gegen die zweite Forderung der Motion bezüglich Vergrösserung der publizistischen Versorgungsgebiete. Auch letztere Forderung hatte vorab im Nationalrat noch eine Mehrheit gefunden. Bei ihren Schlussfolgerungen stützte sich die ständerätliche Kommission auch auf Überlegungen der Identität und gab sich überzeugt, dass die lokale Verankerung regionaler Fernsehsender durch eine Ausweitung der Versorgungsgebiete geschwächt würde. Die KVF-SR präsentierte ihrem Rat demzufolge eine abgeänderte Motion, die lediglich die Forderung bezüglich der 2-plus-2-Regel aufnahm. Das Plenum der Kantonskammer schloss sich diesem Vorschlag diskussionslos an, womit die abgeänderte Vorlage zurück in den Nationalrat gelangte.
In der ständerätlichen Beratung hatte Bundesrätin Leuthard bereits ihr Wohlwollen mit der abgeänderten Motion ausgedrückt und versprochen, diese im Rahmen des zu erarbeitenden Gesetzes über elektronische Medien umzusetzen.

Dossier: Service public-Diskussion nach knappem Volks-Ja zum RTVG (2015)

Mit 15 zu 4 Stimmen beschloss die KVF-NR im April 2018 grossmehrheitlich, die vom Ständerat befürwortete Abänderung der Motion betreffend die Stärkung von elektronischen Service-public-Angeboten ausserhalb der SRG (Aufhebung der 2-plus-2-Regel) anzunehmen, und gelangte mit dieser Empfehlung an den Nationalrat.

Dossier: Service public-Diskussion nach knappem Volks-Ja zum RTVG (2015)

Im Rahmen seiner Ende April 2020 publizierten Botschaft für ein Massnahmenpaket zur Medienförderung beantragte der Bundesrat, eine Motion der KVF-NR mit der Forderung nach Aufhebung der 2-plus-2-Regel als erfüllt abzuschreiben, da man dieser Forderung im Zuge der geplanten Anpassung des Radio- und Fernsehgesetzes mit der Aufhebung des betreffenden Artikels 44 Absatz 3 des RTVG nachkomme. Auch mit Aufhebung dieser Regel bestehe durch eine weitere Bestimmung im Gesetz ein griffiger Mechanismus, um die Konzentration von Konzessionen zu verhindern: Bewürben sich mehrere Anbietende um eine Konzession, würde diejenige Bewerbung bevorzugt, die die Meinungs- und Angebotsvielfalt am meisten bereichert.

Dossier: Service public-Diskussion nach knappem Volks-Ja zum RTVG (2015)

Im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Bundesratsgeschäfts «Massnahmenpaket zugunsten der Medien» im Nationalrat im März 2021 wurde die Motion zur sogenannten «2-plus-2-Regel» abgeschrieben. Zuvor hatte der Bundesrat die Abschreibung beantragt, der das Anliegen mit der Beratung über Änderungen betreffend das RTVG im Rahmen der Debatte zum Massnahmepaket als erfüllt ansah.

Dossier: Service public-Diskussion nach knappem Volks-Ja zum RTVG (2015)