Längerer Spitalaufenthalt der Mutter kurz nach der Geburt beim Mutterschaftsurlaub und der Mutterschaftsentschädigung angemessen berücksichtigen (Mo. 23.3015)

Als PDF speichern

Eine in Reaktion auf eine Standesinitiative des Kantons Waadt von der SGK-SR eingereichte Kommissionsmotion forderte, dass ein längerer Spitalaufenthalt der Mutter kurz nach der Geburt beim Mutterschaftsurlaub und bei der Mutterschaftsentschädigung angemessen berücksichtigt werden sollte. Bisher können Mütter lediglich bei einem längeren Spitalaufenthalt des Neugeborenen eine Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs um bis zu acht Wochen geltend machen. Wenn sich jedoch die Mutter aufgrund von Geburtskomplikationen für einen längeren Zeitraum im Spital befindet, hat sie nach heutigem Stand kein Anrecht auf eine Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs und der Mutterschaftsentschädigung. Diese Diskrepanz soll durch eine Gesetzesänderung adressiert und behoben werden. Der Bundesrat, welcher die Motion zur Annahme empfahl, solle folglich prüfen, inwiefern die Mutterschaftsentschädigung und der Mutterschaftsurlaub bei einem längeren Spitalaufenthalt der Mutter angepasst werden könnte. In der parlamentarischen Debatte betonte der Bundesrat, dass längere Krankenhausaufenthalte bei Müttern nur sehr selten vorkämen und deshalb auch die mit einer Gesetzesänderung anfallenden Kosten ohne eine Erhöhung der EO-Beiträge getragen werden könnten. In der Sommersession 2023 nahm der Ständerat die Motion stillschweigend an.

Nachdem sich der Ständerat in der Sommersession 2023 bereits für die Motion seiner SGK-SR ausgesprochen hatte, die eine angemessene Berücksichtigung eines längeren Spitalaufenthalts der Mutter nach der Geburt beim Mutterschaftsurlaub verlangte, stimmte der Nationalrat in der Frühjahrssession 2024 diesem Anliegen ebenfalls zu. Er folgte dabei mit 136 zu 50 Stimmen (3 Enthaltungen) dem Antrag seiner Kommissionsmehrheit. Die Kommissionsminderheit, die die Ablehnung der Motion beantragte, stiess nur bei einem Grossteil der SVP-Fraktion auf Zuspruch. Zeitgleich beschloss der Nationalrat, der Standesinitiative des Kantons Waadt mit demselben Anliegen keine Folge zu geben, womit diese erledigt war. Somit entschloss sich das Parlament, dem Bundesrat mittels Motion den Auftrag zur Erarbeitung einer entsprechenden Gesetzesanpassung zu geben. So kann diese kohärent mit bereits überwiesenen und die Mutterschaftsentschädigung betreffenden Vorstössen in einen Gesetzesentwurf gegossen werden (siehe Mo. 19.4270; Mo. 19.4110; Mo. 22.4019).