Nur einen Tag nach Bekanntgabe der Übernahme der Credit Suisse (CS) durch die UBS im März 2023 gab die CS per interner Mitteilung bekannt, die «ausstehende[n] Boni wie früher geplant auszuzahlen». Daraufhin fällte der Bundesrat – unter Zuspruch aller Parteien von der SP bis zur SVP – den Entschluss, bei den variablen Vergütungen der CS «die Notbremse» zu ziehen, schrieb die Aargauer Zeitung (AZ). Wie der Bundesrat am 21. März mittels Medienmitteilung bekanntgab, hatte das EFD sämtliche aufgeschobenen variablen Vergütungen für die Geschäftsjahre bis 2022 vorläufig sistiert. Darunter fallen Aktienpakete für das obere Kader, so die AZ. Weiter beauftragte der Bundesrat das EFD, ihm betreffend variable Vergütungen weitere Massnahmen vorzuschlagen. Auf ein rückwirkendes Verbot respektive eine Rückforderung der zugesicherten und mehrheitlich bereits ausbezahlten variablen Vergütungen in Form von Bargeld verzichte der Bundesrat zu diesem Zeitpunkt zur Wahrung der Rechtssicherheit sowie um zu verhindern, dass Mitarbeitende von diesen Massnahmen getroffen würden, die die Krise nicht selbst verursacht hätten, so der Bundesrat in seiner Medienmitteilung. Nicht zuletzt habe die CS-Geschäftsleitung auf die Bargeld-Boni für das Geschäftsjahr 2022 von sich aus bereits verzichtet. Diese wären gemäss Tages-Anzeiger aufgrund der Rekordverluste der Bank im Jahr 2022 und der Verfehlung sämtlicher Ziele jedoch ohnehin entfallen.
Um «der Verantwortung der obersten Kader für die Situation der Credit Suisse differenziert Rechnung» zu tragen, entschloss sich der Bundesrat im April 2023 schliesslich dazu, sämtliche «bis Ende 2022 ausstehenden variablen Vergütungen» der drei obersten Führungsebenen der CS zumindest teilweise zu kürzen, wie er in einer Medienmitteilung bekannt gab. Während der Geschäftsleitung die kompletten verbliebenen Ansprüche gestrichen wurden, mussten die zwei darunterliegenden Führungsstufen auf 50 respektive 25 Prozent ihrer Boni verzichten, was «die aufgeheizte Debatte rund um die Bankenboni» etwas herunterkochen und «den Volkszorn womöglich etwas dämpfen» soll, so die NZZ. Die Massnahme betreffe rund 1000 Mitarbeitende der CS sowie ein Boni-Betrag von insgesamt rund CHF 50 bis 60 Mio., so der Bundesrat. In seiner Medienmitteilung gab der Bundesrat auch bekannt, diese Massnahme in den drei obersten Kaderstufen für alle 2023 anfallenden variablen Vergütungen bis hin zum Übernahmevollzug durch die UBS weiterzuführen. Auch «die CS-Mitarbeitenden weiter unten in der Hierarchie müssen ein Opfer bringen», so der Tages-Anzeiger, denn ihre Boni hätten die grössten Einbussen erlitten. Dies sei nicht aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen geschehen, sondern vielmehr aufgrund der «starken Kurstaucher der CS-Aktien» der vergangenen Monate, welche «die Bank an den Abgrund gefahren» hatten, merkten die NZZ und die AZ an. So hätten die bereits gesprochenen und aufgeschobenen variablen Vergütungen in den vergangenen Monaten rund CHF 2 Mrd. an Wert verloren.
Weiter nahm der Bundesrat im April sowohl die CS als auch die UBS in die Pflicht: So erhielt die CS den Auftrag zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten, ob bereits ausbezahlte Beträge zurückgefordert werden könnten. Die UBS wurde damit beauftragt, in ihrem Vergütungssystem die gewinnbringende Verwertung der von der staatlichen Verlustgarantie erfassten CS-Aktiven als Kriterium festzulegen und damit Anreize für eine gewinnbringende Verwertung dieser Aktiven zu setzen. Die Grossbank wurde auch generell dazu angehalten, das Risikobewusstsein sowie die Einhaltung von Verhaltensregeln weiterhin angemessen zu berücksichtigen.
Wie der Bundesrat mehrfach erklärte, stützten sich sämtliche Entschlüsse betreffend die variablen Vergütungen auf das Bankengesetz, welches vorschreibe, dass der Bundesrat bei systemrelevanten Banken, welche direkt oder indirekt Beihilfen aus Bundesmitteln bezögen, Massnahmen im Bereich der variablen Vergütungen anordnen könne. Die Überprüfung der Umsetzung dieser Massnahmen werde durch die FINMA erfolgen. Vor dem Erlass der entsprechenden Verfügungen an die CS und die UBS werde das EFD den Betroffenen rechtliches Gehör gewähren.
Wie die Presse anmerkte, sei davon auszugehen, dass sich die betroffenen Angestellten oder die CS gegen die zu prüfenden Rückforderungen rechtlich wehren würden und die Verfügung solcher Massnahmen damit hohe Hürden nehmen müsste. Präzedenzfälle in diesem Bereich gebe es in der Schweiz kaum, wobei eine Rückforderung rechtlich nur möglich sei, wenn diese nicht vertraglich geschuldet sei. Selbst wenn dies nicht der Fall sei, werde sich eine Rückforderung schwierig gestalten, da der dazu individuell notwendige Nachweis eines schweren Fehlverhaltens oder gar illegaler Machenschaften inmitten der vielen Faktoren, die zum Niedergang der Bank geführt hätten, wohl nicht erbracht werden könne, so die Befürchtung der NZZ.