Responsabilité civile réelle de l'Etat en cas d'accident (Po. 11.3356)

En se prononçant en faveur d’un postulat Vischer (verts, ZH), le Conseil national a chargé le Conseil fédéral d'établir un rapport évaluant la responsabilité civile réelle de l'Etat en cas d'accident touchant un réacteur nucléaire en tenant compte de la catastrophe de Fukushima.

Im Sommer 2016 nahm der Nationalrat Kenntnis vom bundesrätlichen Bericht zum Postulat Vischer (gp, ZH) betreffend das Haftungsrisiko des Staates bei Atomkraftwerken. Der Bericht verglich erstens die bestehenden finanziellen Regelungen zu Atomkraftwerken mit jenen von anderen Ländern und kam zum Schluss, dass die Schweiz international gesehen bei der Deckungsvorsorge und bei der Haftpflichtregelung gut dastehe. Allerdings würden bei einem schwerwiegenden nuklearen Unfall die Kosten die heutige Versicherungsabdeckung um ein Vielfaches übertreffen, konstatierte der Bundesrat. Zweitens prüfte der Bundesrat im Bericht nebst der Schadensdeckung auch andere Mechanismen zur Verringerung des staatlichen Haftungsrisikos. Sowohl ein Durchgriff auf die Aktionäre einer Gesellschaft als auch die Solidarhaftung unter den Betreibern von Kernkraftanlagen erachtete er jedoch als «kaum praktikabel» und «verfassungsmässig problematisch». Der Bundesrat sah als Folge dessen keinen Handlungsbedarf für eine Revision der Kernenergiehaftpflichtgesetzgebung.

Nachschusspflicht für Stilllegungsfonds bei Atomkraftwerken (Po. 16.3926)

Dossier: Debatte um die Entsorgung radioaktiver Abfälle ab dem Jahr 2000

Die Kernkraftwerkbetreiber sind gemäss dem Kernenergiegesetz (KEG) und der Stilllegungs- und Entsorgungsverordnung (SEFV) dazu verpflichtet, Beiträge in die nationalen Stilllegungs- und Entsorgungsfonds einzuzahlen. Diese Fonds sollen gewährleisten, dass die zukünftig anfallenden Kosten für den Rückbau der Anlagen und für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle durch die Betreiber der Anlagen finanziert werden. Artikel 80 des KEG sieht zudem vor, dass bei höher anfallenden Kosten auch eine Nachschusspflicht möglich ist. Eine solche Nachschusspflicht sei gemäss Eric Nussbaumer (sp, BL) bei den Anlagen Gösgen und Leibstadt jedoch problematisch, da diese Kernanalagen zum einen nur wenig Eigenkapital besitzen und somit solche Kosten nicht decken könnten, und zum anderen, weil die beteiligten Partner nur mit ihrem Eigenkapital haften. Als Folge trägt der Bund ein grosses Haftungsrisiko. Eric Nussbaumer forderte deshalb in einem Postulat einen Bericht, der die rechtliche Verbindlichkeit und Durchsetzbarkeit der Nachschusspflicht für die beteiligten Partner aufzeigt.

Der Bundesrat anerkannte zwar das Problem, wies aber auf die parlamentarische Vorstösse Vischer (Po. 11.3356) sowie Fetz (Mo. 13.4185) hin, die Ähnliches verlangt hatten. Ein Durchgriff des Bundes auf die beteiligten Partner sei „verfassungsmässig problematisch und kaum praktikabel”, da der Bund nicht Vertragspartei sei und somit nicht in das privatrechtliche Verhältnis zwischen den Aktionären und den beiden Aktiengesellschaften eingreifen könne. Er beantragte deshalb die Ablehnung des Postulats. Der Nationalrat folgte im März 2018 der Empfehlung des Bundesrates und lehnte das Begehren mit 131 zu 62 Stimmen (0 Enthaltungen) ab. Zustimmung fand die Vorlage bei den Fraktionen der Grünen, der SP und der GLP, stiess jedoch bei den Fraktionen der SVP, CVP, FDP und BDP auf Widerstand.

Ring-Fencing-Strategie der Alpiq Holding AG zur Vermeidung von Nuklearrisiken (Ip. 19.3986)

Mittels einer Interpellation wollte der Sozialdemokrat Eric Nussbaumer (sp, BL) im Herbst 2019 vom Bundesrat wissen, wie dieser die Gefahren von sogenannten Ring-Fencing-Strategien der Kernkraftwerk-Eigentümerin Alpiq (Holding) AG beurteile. Konkret erklärte er, dass drei Aktionärsgruppen von Alpiq planten, die Nuklearrisiken mittels Ring-Fencing – der finanziellen Trennung gewisser Vermögenswerte – innerhalb der Alpiq-Gruppe einzugrenzen. Alpiq ist selber nicht Betreiberin von Atomkraftanlagen, jedoch als Aktionärin bei den Atomkraftwerken Gösgen und Leibstadt beteiligt. In seiner Stellungnahme vom November 2019 erklärte der Bundesrat, dass er nichts von den Absichten der Hauptaktionäre wisse, diese jedoch ersucht habe, die entsprechenden Partnerverträge auszuhändigen. Die Aktionäre von Atomkraftwerken – in diesem Falle der Alpiq Holding AG und der Alpiq AG – hätten gemäss KEG keine Beiträge in den Fonds für die Stilllegung und Entsorgung der Anlagen und Abfälle zu leisten. Mit Verweis auf die Erfüllung des Postulats 11.3356 erklärte der Bundesrat zudem, dass ein Durchgriffsrecht bezüglich der Stilllegungs- und Entsorgungskosten auf die Aktionäre «verfassungsrechtlich heikel und kaum praktikabel wäre». Dies ist insofern relevant, als auch bei erhöhten Kosten für den Atomkraftwerkrückbau und für die Entsorgung der Nuklearabfälle (Nachschusspflichten) nur die Betreibergesellschaften (d.h. die Eigentümer Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG bzw. die Kernkraftwerk Leibstadt AG) selber, nicht aber die Aktionäre belangt werden können. Indirekt erklärte der Bundesrat damit, dass die finanziellen Trennungsmassnahmen der Alpiq Gruppe als Hauptaktionärinnen so keinen direkten Einfluss auf die Stilllegungspflichten bzw. die finanziellen Risiken des Staates bei einem Ausfall der privaten Deckung der Kosten durch die Eigentümer haben dürften. Der Bundesrat versprach aber, dass er weitere Schritte prüfen wolle, sofern sich aus den angeforderten Dokumenten und deren Betrachtung ein Handlungsbedarf ergebe. Der Interpellant zeigte sich mit dieser Antwort im Dezember 2019 nicht zufrieden, weshalb die Diskussion im Nationalrat verschoben wurde. Zudem reichte Nussbaumer eine entsprechende parlamentarische Initiative (19.502) zur Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen ein.

Nachdem die Diskussion zur Interpellation Nussbaumer (sp, BL) betreffend die Vermeidung von Risiken in Zusammenhang mit Ring-Fencing-Strategien bei Kernkraftwerken im Dezember 2019 verschoben worden war und der Interpellant eine separate parlamentarische Initiative (19.502) dazu eingereicht hatte, wurde die Interpellation im Oktober 2021 abgeschrieben, da sie nicht innert der Zweijahresfrist behandelt worden war.

Anpassung des Kernenergiegesetzes zwecks Vorbeugung gegen Ring-Fencing-Strategien der AKW-Betreibergesellschaften (Pa.Iv. 19.502)

Einstimmig entschied die nationalrätliche UREK im Mai 2021, einer parlamentarischen Initiative Nussbaumer (sp, BL) keine Folge zu geben. Der Initiant hatte gefordert, dass die gesetzliche Nachschusspflicht der Atomkraftwerkbetreiber nicht durch unternehmerische Strategien umgangen werden kann und dass damit sogenannten Ring-Fencing-Strategien – der finanziellen Trennung gewisser Vermögenswerte – vorgebeugt wird. Konkret befürchtete der Initiant, dass durch das Zusammenspiel von Atomkraftwerkbetreiberfirmen und Atomkraftwerkpartnerfirmen (Aktionären) rechtliche Schlupflöcher ausgenützt werden könnten, um die Nachschusspflichten in die Stilllegungs- und Entsorgungsfonds (teilweise) zu umgehen, sodass der Schweizer Staat schlussendlich die Kosten des Rückbaus und der Entsorgung der nuklearen Anlagen und Abfälle tragen müsse. Um dies zu unterbinden, sollte eine entsprechende Anpassung im KEG vorgenommen werden. Nussbaumer stützte sich bei seiner Initiative auf die bundesrätliche Antwort auf seine Interpellation (Ip. 19.3986), in welcher das Risiko solcher Ring-Fencing-Strategien behandelt worden war. Die UREK-NR hätte das Anliegen am liebsten sistiert und die Sachlage vertieft besprochen. Da dies aber aufgrund der zwingenden Behandlungsfrist nicht möglich war, liess sie verlauten, dass sie derzeit auf Gesetzesstufe keinen Handlungsbedarf sehe, sich des Themas aber dennoch annehmen möchte.

In der Herbstsession 2021 zog Eric Nussbaumer (sp, BL) seine parlamentarische Initiative zur Vorbeugung von Ring-Fencing Strategien bei AKWs, mit denen die Nachschusspflichten bei Partnerwerken (Gösgen und Leibstadt) umgangen werden könnten, zurück. Er zeigte sich damit zufrieden, dass sich die Kommission des Problems vertieft annehmen möchte und versprach sich von ebendieser einen Bericht sowie allenfalls Anträge für eine «saubere Regelung der Nachschusspflicht».